Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.3.13

Beschlagnahme bei Augsburger Allgemeinen war rechtswidrig

Die Beschlagnahme von Daten eines Forennutzers bei der Augsburger Allgemeinen – ich hatte über diesen Fall ausführlich berichtet – war rechtswidrig. Das Landgericht Augsburg hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amstgerichts stattgegeben, wie die Zeitung meldet.

Das Landgericht vertritt insoweit die Ansicht, dass die beanstandete Äußerung eines Forennutzers über die Person des Augsburger Ordnungsreferenten von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht strafbar war.

Der Ansicht, die Zeitung könne sich hinsichtlich der Person des Forennutzers auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wollte das Landgericht allerdings nicht folgen. Die dafür u.a. gegebene Begründung, Forenbeiträge seien nicht dem redaktionellen Bereich einer Zeitung zuzordnen, ist nach meiner Ansicht im Lichte der Rechtsprechung des BGH aber nicht stichhaltig.

posted by Stadler at 09:33  

20.3.13

OLG Düsseldorf: Vodafone muss IP-Adressen nicht zu Auskunftszwecken speichern

Internetzugangsprovider – im konkreten Fall Vodafone – sind nach mehreren Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 nicht verpflichtet, dynamische IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um damit die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Mehrere Rechteinhaber hatten zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Dadurch sollten Filesharer ermittelt werden. Diese Beschlüsse hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auf die vorhandenen Daten beschränkt. Eine Pflicht solche Daten zu speichern oder zu sichern, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Die Entscheidugen wurden mitgeteilt von den Kollegen Loschelder, die Vodafone vertreten haben. Im Beck-Blog findet sich hierzu ebenfalls eine ANmerkung.

posted by Stadler at 15:21  

20.3.13

Kachelmann verliert beim BGH gegen „Bild.de“

Der Wettermoderator Jörg Kachelmann hat den Springer Verlag wegen einer Online-Berichterstattung auf  bild.de auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hatte bild.de über den Inhalt der ersten richterlichen Vernehmung in dem Strafverfahren gegen Kachelmann berichtet.

Der BGH betont in seiner Entscheidung (Urteil v. 19. März 2013, Az.: VI ZR 93/12) zwar, dass die Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war und die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt hat. Nachdem das Protokoll über diese haftrichterliche Vernehmung später aber in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden ist, war ab diesem Zeitpunkt auch eine Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, setzt er sog. Wiederholungsgefahr voraus, also die Gefahr, dass der Springer Verlag seine rechtswidrige Veröffentlichung wiederholt bzw. fortsetzt, wenn er nicht vom Gericht zur Unterlassung verurteilt wird. Genau diese Gefahr bestand aber nicht mehr, weil die wiederholte Berichterstattung nach der Verlesung in der Hauptverhandlung ja zulässig geworden war.

Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen und der BGH hat die Klage Kachelmanns abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 11:04  

19.3.13

Das Fotografieren im öffentlichen Raum ist gefährlich

Ob die Bundespolizei den nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordenten Nico Kern nun festgenommen, festgesetzt oder, was eher zutreffend sein dürfte, nur einer polizeilichen Maßnahme unterzogen hat, der Fall ist kurios und stimmt nachdenklich.

Denn Kern hatte nur einen Rewe-Markt und ein Rewe-Logo in einem Bahnhof fotografiert, um wie er selbst sagt, über Rewe To Go zu twittern.  Kern wurde zunächst vom Sicherheitsdienst festgehalten und anschließend von der Bundespolizei aufgefordert, alle Fotos zu löschen, auf denen Personen erkennbar sind. Die Situation habe sich erst dann entspannt, als Kern seinen Abgeordnetenausweis vorgezeigt hat.

Man fragt sich allerdings, weshalb die Bundespolizei hier unbedingt zum Schutz (privater) Persönlichkeitsrechte tätig werden musste. Denn strafbar ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nur, wenn ein Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 33 KUG) – und das auch nur auf Antrag – oder, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist (§ 201a StGB). Das war aber hier sicher nicht der Fall.

Andererseits wird im öffentlichen Raum ständig fotografiert. Dabei werden zwangsläufig auch gelegentlich Personen mit erfasst. Soll sich die Polizei künftig etwa am Brandenburger Tor, am Kölner Dom und am Marienplatz aufstellen und darauf achten, dass Touristen keine Menschen fotografieren?

posted by Stadler at 18:28  

18.3.13

Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.:  26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift „casse toi pov’con“ Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt. Die interessante und für die Urteilsfindung nicht ganz unerhebliche Vorgeschichte dieses Schildes bestand darin, dass der damalige französische Staatspräsident Sarkozy einen Landwirt, der sich geweigert hatte ihm die Hand zu geben, genau mit diesen Worten beschimpft hatte. Das beanstandete Transparent stellte also eine gezielte Anspielung auf diesen Vorfall dar.

Der EGMR betont zunächst, dass der Gesamtkontext des Falles zu würdigen ist. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG.

Anschließend führt der Gerichtshof aus, dass sich Politiker, jedenfalls im Rahmen politisch motivierter Auseinandersetzungen bzw. Diskussionen von öffentlichem Interesse, gerade wegen ihrer Funktion verbal deutlich mehr bieten lassen müssen als andere Menschen. In der Pressemitteilung des EGMR liest sich das so:

The Court reiterated that politicians inevitably and knowingly laid themselves open to close public scrutiny of their words and deeds and consequently had to display a greater degree of tolerance towards criticism directed at them.

Hinzu kommt die Besonderheit, dass der EGMR in der beanstandeten Aussage eine humorvolle Wiederholung der eigenen Worte des damaligen Präsidenten sieht, die das Gericht als satirischen Ansatz begreift und deshalb für besonders schützenswert erachtet. Die Pressemitteilung des EGMR führt dazu aus:

Since satire was a form of expression and comment that naturally aimed to provoke and agitate, any interference with the right to such expression had to be examined with particular care.

Wie immer ausführlich und kompetent erläutert Hans Peter Lehofer die Entscheidung des EGMR, die im Volltext derzeit nur in französischer, als Pressemitteilung auch in englischer Sprache vorliegt.

Zusammenfassend bringt es Maximilian Steinbeis auf den Punkt:

Das französische Pressestrafrecht gibt dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten, aber die EMRK verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.

So ist es, zumindest, wenn es um den politischen Meinungskampf und das öffentliche Handeln eines Politikers geht.

posted by Stadler at 16:13  

18.3.13

Facebook Ads und der Datenschutz

Dass bei Facebook beim Thema Datenschutz einiges im Argen liegt, ist keine neue Erkenntnis. Dennoch kommen bei Facebook laufend neue Funktionalitäten hinzu, die datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.

Wer sich als Unternehmer auf Facebook bewegt und eine sog. Fanseite unterhält, kann dort Werbeanzeigen (Facebook Ads) erstellen. Hierzu ermöglicht Facebook es neuerdings auch, die Werbung auf ein „benutzerdefiniertes Publikum“ auszurichten, wie der Kollege Schwenke in seinem Blog erläutert. Hierzu bietet Facebook die Möglichkeit an, die Daten von Kunden bzw. Werbeadressaten hochzuladen, um den so definierten Adressatenkreis direkt zu erreichen.

Das ist jedenfalls dann, wenn die Daten aus der eigenen Kundendatenbank des Werbenden stammen, problematisch. Denn der Kunde hat im Regelfall keine datenschutzrechtliche Einwilligung dafür erteilt, die Daten an Facebook zu übermitteln und dort zum Zwecke der Einblendung von Werbeanzeigen zu nutzen.

Anders sieht es nach geltendem Recht allerdings dann aus, wenn es sich nicht um Kundendaten handelt, sondern wenn man die Daten der Werbeadressaten allgemein zugänglichen Quellen (Web oder Facebook) entnommen hat. Solche Daten dürfen nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BDSG verarbeitet werden.

Aber selbst eigene Kundendaten kann man dann zu Werbezwecken verarbeiten, wenn man das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG beachtet. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer bestimmten Personengruppe, die man im Rahmen der Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (also Kundendaten) erhalten oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen hat, für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift verwendet werden.

Man kann also unter diesen Voraussetzungen die Daten von Geschäftskunden – nicht die von Verbrauchern – auch für die Schaltung individualisierter Werbeanzeigen benutzen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Betroffenen der Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen können und auf dieses Widerspruchsrecht bei der Werbeansprache oder Begründung des Vertragsverhältnisses hingewiesen werden muss (§ 28 Abs. 4 BDSG). Man müsste folglich als Werbender also in die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Widerrufsrecht aufnehmen. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede Werbung dem Widerspruchsrecht unterliegt, sondern nur solche zum Zwecke des Direktmarketings (Gola/Schomerus, BDSG, § 28, Rn. 61). Wenn man das Widerspruchsrecht derart einschränkend auslegt, wäre überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit bei bloßen Ads gegegeben.

Die Rechtslage ist also nicht gänzlich eindeutig, aber meines Erachtens ermöglicht das Listenprivileg des BDSG durchaus auch eine gezielte Ausrichtung von Ad-Kampagnen auf Geschäftskunden und erst recht auf Unternehmen, die noch keine Kunden sind.

Ob man das rechtspolitisch für sinnvoll hält, ist eine ganz andere Frage. Das deutsche Datenschutzrecht sieht eben nach wie vor eine deutliche Privilegierung der Datenverarbeitung für Werbezwecke vor, was die Folge erfolgreicher Lobbyarbeit von Wirtschaftsverbänden ist.

posted by Stadler at 12:27  

18.3.13

Gewährleistungsausschluss durch Formulierung „ohne Garantie“

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. März 2013, Az.: VIII ZR 186/12) wird bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten die Gewährleistung durch die Klausel  „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ wirksam ausgeschlossen.

Denn, diese von juristischen Laien gewählte Formulierung ist nach Ansicht des BGH bei verständiger Würdigung als  Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Auch wenn die gesetzliche Gewährleistung und eine vom Verkäufer oder Hersteller gewährte Garantie juristisch betrachtet unterschiedliche Dinge sind, wird im allgemeinen Sprachgebrauch Garantie oftmals als Synonym für Gewährleistung benutzt. Der BGH – bzw. das Berufungsgericht – hat hier also die Erklärungen der Parteien ausgelegt und dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ entsprechend danach gefragt, was die Parteien tatsächlich damit gemeint haben.

posted by Stadler at 09:55  

15.3.13

Anschlusssperrung per einstweiliger Verfügung aufgehoben

Man kann die Sperrung seines Telefon- und Internetanschlusses auch im Wege einer einstweiligen Verfügung angreifen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden (Az.: 2 T 65/12) zeigt.

Ein TK-Anbieter hatte wegen Nichtzahlung einer Telefonrechnung von EUR 33,43 zunächst eine Sperrung des Anschlusses angedroht und dann auch vollzogen.

Das verstößt gegen § 45k Abs. 2 TKG, der eine Sperrung erst ab einem Zahlungsrückstand von EUR 75 zulässt und auch nur dann, wenn die Sperrung zwei Wochen vorher angedroht und mit dem Hinweis versehen wurde, dass gegen die Sperrung Rechtsschutz vor den Gerichten gesucht werden kann.

Das Landgericht hat den Provider verpflichtet, den Telefon- und Internetanschluss zur Nutzung in vollem Umfange wie vor der Anschlusssperrung freizuschalten bzw. die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses aufzuheben.

posted by Stadler at 22:32  

15.3.13

Rechnet sich der Ankauf von Steuersünder-CDs für den Staat?

Udo Vetter schreibt in seinem lawblog, dass der Ankauf von Steuer-CDs für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht einmal kostendeckend gewesen sei, während man Pressemeldungen der WAZ und des Handelsblatts entnehmen kann, dass der Ankauf von Steuersünder-CDs in der Schweiz laut Finanzministerium angeblich 640 Mio. EUR in die Staatskassen gespült hätte.

Die WAZ spricht von 7.800 Selbstanzeigen in drei Jahren, die allein zu Einnahmen von 370 Mio. EUR geführt haben sollen. Die interessante Frage ist natürlich die, ob es sich hierbei um Selbstanzeigen handelt, die kausal auf den Ankauf von Steuer-CDs zurückgehen oder ob man zur Schönung der Zahlen einfach alle Selbstanzeigen der letzten drei Jahre aufgenommen hat. Es wäre dann natürlich wichtig zu wissen, wieviele Selbstanzeigen es in den drei Jahren davor gegeben hat, um zu sehen, ob der Ankauf überhaupt zu einem relevanten Anstieg der Selbstanzeigen geführt hat. Wenn man allein auf den wirtschaftlichen Effekt abstellt, müsste man natürlich außerdem die Verwaltungskosten gegenrechnen.

Gerade bei der SPD besteht ein gewisser Druck, den Ankauf von Steuer-CDs als Erfolg zu verkaufen, nachdem man das vor dem Abschluss stehende Steuerabkommen mit der Schweiz im Bundesrat hat platzen lassen. Dieses Abkommen war möglicherweise nicht optimal, aber es hätte voraussichtlich zu Einnahmen geführt, die jetzt fehlen. Vor diesem Hintergrund ist es schon fast zwingend, dass der Ankauf von Steuer-CDs von einem SPD-geführten Finanzministerium als Erfolg dargestellt werden muss.

Wenn man wie in NRW geschehen aufgrund angekaufter CDs mehr als 3.400 Steuerstrafverfahren einleitet, die bislang nur zu 11 (!) Strafbefehlen geführt haben, dann kann man das kaum als Erfolg werten. Es ist wohl eher so, dass diese fragwürdige Form des Whistleblowings dazu führt, mehrheitlich unschuldige Bürger zu denunzieren und einer Strafverfolgung auszusetzen. Und das kann nicht die Aufgabe eines Rechtsstaats sein. Hierüber hätte eine kritische Presse sicherlich auch berichtet, aber unsere Qualitätsmedien kauen offenbar nur unreflektiert das wieder, was ihnen das nordrhein-westfälische Finanzministerium vorsetzt.

posted by Stadler at 16:55  

15.3.13

GEMA einigt sich mit DJs und Musikveranstaltern

Die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) auf den neuen, umstrittenen Tarif VR-Ö geeinigt, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung der GEMA heißt.

Nach diesem Tarif sollen Kopien von Musikstücken, die zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, mit einem Betrag von 13 Cent je Track vergütet werden. Diese Regelung betrifft vor allem Disc Jockeys.

Man hat sich jetzt ergänzend auf eine Übergangsregelung geeinigt, die beinhaltet, dass Stücke bzw. Musidatenbanken die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt werden, nicht einzeln kostenpflichtig sein sollen, wenn der DJ dafür bis spätestens zum 31.12.2013 eine einmalige Pauschale von EUR 125,- bezahlt.

Ab dem 01.04.2013 ist allerdings dann jede Kopie, die zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe gemacht wird, mit 13 Cent zu vergüten. Was darunter zu verstehen ist, habe ich vor einigen Wochen schon erläutert.

Update:
Aus dem Tarifwerk VR-Ö ergibt sich, dass die GEMA alternativ zur Zahlung von 13 Cent pro Stück auch pauschale Lizenzen anbietet. Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über mindestens 500 Vervielfältigungsstücke ermäßigt sich die Vergütung im Jahr 2013 auf 50,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke. In den Jahren 2014 und 2015 beträgt die Pauschale 55,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke.

posted by Stadler at 10:23  
« Vorherige SeiteNächste Seite »