Button-Lösung kommt zum 01.08.2012
Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde laut einer Pressemitteilung des BMELV heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Für E-Commerce-Anbieter besteht also Handlungsbedarf. Betreiber von Webshops und Anbieter sonstiger kostenpflichtigter Online-Services müssen sowohl den Bestellbutton bis zu diesem Zeitpunkt anbringen, als auch – vor Abgabe der Bestellung – zusätzliche Informationspflichten erfüllen.
Einen informativen und ausführlichen Beitrag dazu, wie der Bestellbutton zu gestalten ist, wo er angebracht werden muss und welche Informationen dem Kunden vor dem Klick auf den Button erteilt werden müssen, liefert das Shopbetreiber-Blog.
Wenn der Button bzw. der Bestellvorgang ab dem 01.08.2012 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kommt nach dem Willen des Gesetzgebers kein Vertrag mehr zustande. Die Folgen sind für E-Commerce-Anbieter also drastisch.
Vermutlich wird dieses neu Belehrungsmonster aber weniger vor Abofallen schützen, als wieder nur redliche, aber von den ständigen Gesetzesänderungen überforderte Shopbetreiber treffen. Der Gesetzgeber überfordert damit sowohl die Anbieter als auch die Verbraucher. Mit effektivem Verbraucherschutz hat das nichts zu tun.
Genau das Fazit habe ich heute schon auf einer Mailingliste gezogen. Die Abmahnindustrie wirds freuen.
Comment by Frank Schenk — 16.05, 2012 @ 15:32
Ich muss sagen, ich sehe das etwas anders.
Ist diese neue Lösung ein garantierter Schutz vor Abofallen? Nein, ist es natürlich nicht.
Aber es schafft eine klare, und soweit ich gesehen habe verständliche Regelung, wie das ganze auszusehen hat. Ich sehe den Zweck eher darin, dass sich Anbieter nicht rausreden können, das „sei doch klar gewesen“.
So kompliziert, dass es ein unangemessener Aufwand für seriöse Anbieter ist, solle das ganze auch nicht sein. Im Normalfall sind solche Aufstellungen ja eigentlich eher eh schon üblich.
Nicht, das ich nicht auch Probleme sehe. Gerade die hässliche Möglichkeit der Abmahnerei. Aber das halte ich eher ein Problem des Abmahnwesens als dieser speziellen Regelung.
Comment by TMP — 16.05, 2012 @ 15:45
Auch schön für Warenbetrüger… Ware bei Händlern, deren Button nicht konform ist gegen Rechnung bestellen.
Dann nach Erhalt nicht bezahlen, Ware erst mal ungenutzt vorhalten und warten, was passiert – es ist ja kein Vertrag zustande gekommen.
Ist halt schön doof vom Händler, wenn er was schickt.
Soll er doch sehen, wie der Kram zurück zu ihm kommt.
Es ist einfach ein Trauerspiel, wie der gesamte Onlinemarkt durch die vom Staat vermutete Unmündigkeit des Bürgers zerstört wird.
Comment by mcbexx — 16.05, 2012 @ 17:54
Moin,
hat jemand eine Ahnung, inwieweit Partnerprogramme (besonders mit Partnershops etc.) betroffen sind?
Im Prinzip gibt es z.B. bei Amazon drei Möglichkeiten das Partnerprogramm zu nutzen:
1. Eine Produktbeschreibung in einen Artikel samt Kaufen-Button in einem Artikel einbauen, die zu Amazon führt.
2. Einen eigenen Shop/Partnerstore (astore) nach Vorlage erstellen.
3. Werbemittel und Widgets einbauen, die zu Amazon führen.
Ähnlich ist das ja auch bei anderen Partnerprogrammen – z.B. bei ebay…
1. und 3. sollten unproblematisch sein, aber bei den geschlossenen Partnerstores wird ja direkt auf der Seite bestellt? Wo muss denn der Button erscheinen? Bei Abschluss der Bestellung?
Gerade solche Systeme könnten äußerst problematisch werden, dass solche Shops meistens nur geringfügig angepasst werden können. Ich wüsste z.B. überhaupt nicht, wie ich dort einen solchen Button einbauen könnte. Wenn Amazon das nicht von sich aus übernimmt, dann… Das könnte ein Paradies für Abmahnanwälte werden – einfach verwaiste Partnerstores suchen und dann das Standardschreiben raus…
Beste Grüße
Marco
Comment by Marco — 18.05, 2012 @ 18:23
Mit dieser neuen Gesetzeslage handelt es sich eindeutig um reine Klientel-Politik. NUR Otto-Versand kann dieses Problem des Buttons eindeutig lösen, da dieser Händler mit Hermes einen eigenen Versender betreibt. Einige andere wie Conrad werden es mit Masse erdrücken. Auf der Strecke bleiben kleine Online-Händler mit Spezialangeboten. Dieser Wettbewerb ist mit diesem Gesetz weg. So kenne ich einen kleinen Anbieter von Kinderwagen. Da ist der Versand immer Sperrgut. Ausser bei Doppelkarren hintereinander. Da ist der Versand Speditionsgut. Dann richten sich Kosten nach der Entfernung zwischen Lager und Ziel. Ausser bei einem Ersatzteil. Da richten sich die Kosten nach Größe und Gewicht. Mit einer Open-Shop-Lösung ist dieses Problem nicht bearbeitbar. Erst recht nicht, wenn ein Kunde aus jeder Produktgruppe etwas bestellt.
Das vorgegebene Ziel, sich gegen Abofallen zu wenden wird mit diesem Gesetz nicht erreicht!! Kriminelle hatten auch vorher keine Möglichkeit sich durchzusetzen. Dies wird Abzocker im Internet also nicht abhalten weiterhin unseriöse Angebote zu platzieren.
Comment by Klaus-peter — 21.05, 2012 @ 09:30
Die ersten kleinen Online-Shops haben scheinbar seit heute geschlossen.
Comment by Frank — 1.08, 2012 @ 10:43