Zu Christian Wulff wollte ich nun wirklich nicht bloggen. Aber nachdem mir heute mehrfach die Frage gestellt wurde, ob die BILD denn den Mailboxmitschnitt auch gegen den Willen des Bundespräsidenten veröffentlichen dürfte, hierzu nun doch eine rechtliche Einschätzung.
Bereits vor einigen Tagen konnte man vereinzelt lesen, die BILD hätte sich mit der Weitergabe von Inhalten aus dem Anruf des Bundespräsidenten nach § 201 StGB strafbar gemacht. Das ist allerdings eine eher abwegige Rechtsansicht, worauf der Kollege Kompa bereits hingewiesen hat.
Nach § 201 StGB ist die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochene Worts, der Gebrauch einer solchen Aufnahme und die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer solchen Aufnahme strafbar. Der Straftatbestand ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Bundespräsident ja ganz bewusst und freiwillig auf einen Anrufbeantworter bzw. eine Mailbox gesprochen hatte und wusste, dass dieser Anruf (automatisiert) aufgezeichnet wird. Es fehlt also bereits an einer unbefugten Aufnahme.
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Veröffentlichung des Inhalts des Anrufs oder wesentlicher Teile daraus zivilrechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Frage erfordert eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Bundespräsidenten einerseits und der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit andererseits.
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung streitet in jedem Fall ein ganz erhebliches Informationsinteresse, wie es größer kaum sein könnte. Dem steht das Persönlichkeitsrecht Wulffs gegenüber, wobei die Frage ist, ob insoweit nur die berufliche und soziale Sphäre Wulffs betroffen ist oder auch seine Privatssphäre. Nachdem es sich vorliegend allerdings um Umstände handelt, die zwar z.T. die private Lebensführung betreffen, die aber allesamt Bezug zum Amt bzw. dem früheren Amt als Ministerpräsidenten aufweisen und die Frage betreffen, ob Wulff den Landtag über seine geschäftlichen Beziehungen zum Ehepaar Geerkens falsch informiert hat und evtl. gegen das Ministergesetz verstoßen hat, dürfte der Schwerpunkt eindeutig im Bereich der beruflichen Sphäre liegen. Diese genießt im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings den geringsten Schutz, zumal wenn es um Dinge geht, die die Amtsführung eines Spitzenpolitikers betreffen. Hieran besteht naturgemäß ein erhebliches und legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Vor diesem Hintergrund gehe ich von einem Überwiegen des Informationsinteresses aus, weshalb die BILD den Wortlaut des Anrufs durchaus veröffentlichen dürfte. Wenngleich ich nicht ausschließen möchte, dass das an einigen meinungsfeindlichen deutschen Landgerichten auch anders gesehen werden könnte.
Aber der BILD ging es mit ihrer schriftlichen Bitte um eine Zustimmung zur Veröffentlichung vermutlich gar nicht darum, juristische Bedenken auszuräumen. Die Süddeutsche hat die Motivation der BILD treffend analysiert. Das Boulevardblatt will Wulff offenbar noch weiter in die Enge treiben. Dass Wulff sich der Veröffentlichungsbitte der BILD verschlossen hat, nährt weitere Spekulationen über den Inhalt des Anrufs und verstärkt den Eindruck, der Bundespräsident wolle etwas verheimlichen. Die Veröffentlichung hätte andererseits möglicherweise belegt, dass Wulff im Interview erneut die Unwahrheit gesagt hat.
Es ist wohl tatsächlich so, wie es derzeit kolportiert wird. Wer wie Wulff im Fahrstuhl mit der BILD nach oben fährt, fährt mit ihr auch wieder nach unten.