Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.8.10

JMStV: Welche Internetangebote brauchen eine Alterskennzeichnung?

Jens Ferner greift die seit einiger Zeit laufende Diskussion um die Neureglung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) auf und stellt insbesondere die Frage, ob und wie man sich als Blogger auf die geplante Alterskennzeichnung (§ 5 Abs. 2 JMStV-E) einstellen muss. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Neureglung des JMStV das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen hat. Dem Staatsvertrag müssen alle Länderparlamente zustimmen. Nachdem die Ministerpräsidentenkonferenz den Entwurf aber bereits beschlossen hat, wird erwartet, dass er ohne weitere Änderungen auch zum 01.01.2011 in Kraft treten kann.

Jens Ferner verweist in seinem Blogbeitrag auf eine Auskunft der Landesmedienanstalt von NRW, nach der die Regelung zur Alterskennzeichnung freiwillig sei. Leider wird in dem Beitrag Sinn und Zweck und Hintergrund der geplanten Regelung des § 5 Abs. 2 JMStV nicht erläutert.

Richtig ist, dass das Gesetz keine Rechtspflicht zur Alterskennzeichnung vorsieht. Niemand ist also verpflichtet, seine Angebote mit der Angabe einer Altersstufe zu versehen. Manche werden sich deshalb die Frage stellen, was der Gesetzgeber mit einer Regelung bezweckt, die ohnehin nur freiwillig ist. Die Antwort auf diese Frage liefert die Gesetzesbegründung. Denn das Konzept der „freiwilligen“ Alterskennzeichnung setzt auf ein Zusammenspiel mit Jugendschutzfiltern. Wenn man seine Angebote mit einer Alterskennzeichnung versieht, dann muss diese Kennzeichnung auch eine technische Komponente enthalten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.

Die Vorstellung des Gesetzgebers ist also die, dass es in naher Zukunft Filtersoftware geben wird, die diese technische Komponente anwendet. Wenn dies nach dem sog. White-List-Prinzip geschieht, dann bedeutet das nichts anderes, als dass Internetangebote, die keine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, von Jugendlichen nicht mehr aufgerufen werden können. Diesen Aspekt habe ich in einem älteren Blogbeitrag schon kritisch beleuchtet. Warum der Jugendmedienschutz generell auf den Prüfstand gehört, kann man hier nachlesen.

posted by Stadler at 10:59  

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