Vorerst kein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Kornmeier
Wie Gulli berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. Kornmeier wegen der Geltendmachung nicht berechtigter Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung von Filesharern abgelehnt. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet, dass dem Abgemahnten im Ergebnis kein Schaden entsteht, selbst wenn man unterstellt, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei nur vorgetäuscht. Die Staatsanwaltschaft meint nämlich, der Auftraggeber von Kornmeier, die Fa. DigiProtectm hätte wegen der Verletzung der Urheberrechte einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Vielfachen der Anwaltskosten, was zu einer Schadenskompensation führen würde.
Diese Argumentation weist gleich mehrere Schwachpunkte auf.
Wenn ein Rechtsanwalt von seinem Gegner zu hohe Gebühren fordert, stellt dies einen Betrug dar (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 352, Rn. 9).
Was die Staatsanwaltschaft zu der Annahme veranlasst, die Schadensersatzforderungen seien um ein Vielfaches höher als die Anwaltskosten, ist unklar. Wenn die Kanzlei Kornmeier für DigiProtect eine Kostenklage erhebt, macht sie regelmäßig ein Anwaltshonorar von EUR 651,80 geltend und ergänzend Schadensersatz in Höhe von EUR 150,-. Bereits diese eigene Bezifferung von DigiProtect zeigt deutlich, dass die Kanzlei Kornmeier von einem Schaden ausgeht, der wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachten Anwaltskosten.
Diese Relation ist auch deshalb realistisch, weil DigiProtect weder Rechteinhaber ist noch über umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk verfügt. Vielmehr erhält DigiProtect vom Rechteinhaber ein Nutzungsrecht, das auf die öffentliche Zugänglichmachung über P2P-Netzwerke beschränkt ist.
Update vom 24.12.09:
Lese gerade in der c’t (vom 21.12.09, S. 154) den sehr ausführlichen Artikel von Holger Bleich „Die Abmahn-Industrie“. Dort findet sich auch ein Interview mit Volker Römermann, einem der Spezialisten für anwaltliches Berufsrecht. Römermann wörtlich: „Diese Abmahnanwälte laufen ein hohes Risiko. Fordern sie Gebührenerstattung ohne jede Rechtsgrundlage, dann ist das Betrug„. Es dürfte m.E. nur eine Frage der Zeit sein, bis auch die Staatsanwaltschaften um diese Erkenntnis nicht mehr herum kommen. Die Luft wird dünner für diejenigen, die Filesharing-Abmahnungen zum Geschäftsmodell ausgebaut haben.
Ein schönes Beispiel dafür, wie man nicht zitieren sollte/darf, denn das Kommentarzitat ist gehörig verbogen worden: Sie schreiben "…stellt dies einen Betrug dar". Im S/S heißt es dagegen tatsächlich "kann Betrug vorliegen". Dies als unumstößlichen Obersatz zu verwenden ist unredlich. Wenn man sich – wie Sie -redlich bemüht – Abmahnmissbrauch zu enttarnen, sollte man sich diese Blöße doch nicht geben…
Comment by Anonymous — 21.12, 2009 @ 14:40
@ RA Stadler
Ein Musterantwortschreiben trotz unterschiedlicher Strafanzeigen. Die Privatleute stehen noch aus. Ich bin gespannt, was sich Gulli als Stufe II einfallen läßt.
@ Anonym
Da RA Stadler ein deutliches "wenn" als Eingang verwendet kann es sich nicht um einen "unumstößlichen Obersatz" handeln. Bitte vor dem Hinterlassen von Botschaften denken.
Bringt sowieso wenig. Entweder wird dereinst ein Gericht den "Betrug" fest stellen, oder nicht. bis dahin gilt die Unschuldsvermutung, was seltsamerweise und offensichtlich nicht für die Herren bei der STA Frankfurt gilt, die anscheinend wirklich glauben dass abgemahnte Anschlußinhaber gleichzeitig irgend etwas mit Filesharing zu tun haben.
Comment by Shual — 21.12, 2009 @ 16:25
@Anonym: In der älteren Auflage in der ich nachgesehen habe steht: "In diesen Fällen liegt daher Betrug vor". In den Neuauflagen steht es so wie von Ihnen formuliert. Da es sich um die Kommentierung zu § 352 StGB handelt, geht es an dieser Stelle aber primär um die Abgrenzung zur Gebührenüberhebung. Wenn der Anwalt (vorsätzlich) beim Gegner zu hohe Gebührne fordert, erfüllt das den Tatbestand des Betrugs.
Comment by Pavement — 21.12, 2009 @ 16:34
@ Anonym:
Gerade dafür ist das Ermittlungsverfahren doch da, um festzustellen, ob(!) Betrug vorliegt.
Comment by titus_shg — 21.12, 2009 @ 16:40
Den lichtvollen Ausführungen von RA Stadler entnehme ich den wichtigen und richtigen Hinweis, dass letztlich jede anwaltliche Geltendmachung von erkanntermaßen nicht bestehenden Forderungen einen mindestens versuchten Betrug darstellen kann (ob als Täter oder Teilnehmer, lassen wir mal offen).
Diese Aussage weist ein bislang unterschätztes Potential zur Eindämmung der Klageflut vor deutschen Gerichten auf: In Zukunft sollte schon das Amtsgericht mit jeder Klageabweisung sogleich die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügen, auf dass man dort gegen den Klägervertreter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Betrug einleite (begangen durch Geltendmachung eines nicht oder in geringerer Höhe bestehenden Anspruchs). Langfristig sollte dies eine sehr heilsame Wirkung auf den ganzen Anwaltsstand ausüben, auf dass seine Angehörigen sich gefälligst dreimal überlegen, bevor sie jemandem eine Zahlungsaufforderung schicken …
Comment by Hotzenplotz — 21.12, 2009 @ 16:59
Was soll das! Sie Betrugsexperte schaffen es nicht ein Verfahren gegen Kornmeier einzuleiten.
Bin ganz schön enttäuscht von der Sprücheklopferei.
Comment by hartmut — 21.12, 2009 @ 21:46
@ Hartmut
"..wobei es mir schwer fällt, diese Information jetzt zu verifizieren, weil die fragliche Strafanzeige jedenfalls nicht von mir erstattet worden ist" … ein Schelm wer sich jetzt fragt – ja hatter denn überhaupt bestrafanzeigt der Herr Stadler oder hatter nicht?
Comment by Anonymous — 22.12, 2009 @ 00:44
Um die Spekulationen zu beenden: Ich habe (bislang) keine Strafanzeige gegen RA Kornmeier erstattet.
Comment by Pavement — 22.12, 2009 @ 10:50
Wenn Sie selbst keine Strafanzeige gegen Kornmeier erstattet haben, glauben Sie Held wohl selbst nicht an Ihre Geschichte vom schwerkriminellen Kornmeier.
Es stellt sich jetzt Ihr Geschreibsel als reine Hetz-Werbekampagne dar. Klar kommt das bei Filesharern gut an, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverletzern strafbar sein soll.
Comment by Anonymous — 23.12, 2009 @ 00:29
Na, iss doch immer so, bei diesen RA's – erstmal schön die Klappe aufeissen und dann nett Kohle scheffeln. Dasser wohl dringend Mandate braucht, der Herr Stadler merkt man doch schon dran, wieviel Zeit er für diesen schlechten BLOG aufwendet…. naja – braucht halt auch Kohle für die Weihnachtsgeschenke – vielleicht sollte er sich mal bei der BILD bewerben, vielleicht brauchen die noch wen für die Abmahn BRAVO
Comment by Anonymous — 23.12, 2009 @ 01:03
Hallo, Wassersportler!
Wir haben Deine geistreichen Kommentare bei Netzwelt.de schon vermisst!
Komm doch bitte wieder! Hier wirst du doch nur gelöscht und keiner wird Deine Kanzleitroll-Arbeit wirklich zu schätzen wissen.
Comment by Shual — 23.12, 2009 @ 09:57
@Shual: Solche Postings werden bei mir nicht gelöscht, sie sprechen doch eh für sich selbst.
An Anonym und/oder auch Wassersportler: Was das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Kornmeier angeht, ist das letzte Wort vermutlich noch nicht gesprochen.
Übrigens verdiene ich mein Geld überwiegend nicht mit Filesharing-Fällen.
Comment by Pavement — 23.12, 2009 @ 12:47
Richtig.
First things first.
Ermal dafür sorgen, dass unter dem Beklagten-Tannenbaum kleine Klagerücknahmen von Abmahnkanzleien funkeln und er sich wieder den wichtigen Dingen des Lebens widmen kann. http://www.vsberg.blogspot.com/
Dann zünftig traditionell das Fest feiern. (so richtig ursprünglich mit Pudel-Eisstockschießen, einsame Jungfrauen trösten und einem abschließenden Besäufniss der ledigen Purschen des Orts)
Dann schaun wer mal. Dinge die erst in Jahren verjähren sind am Ende des Jahres eher belanglos.
Comment by Shual — 23.12, 2009 @ 17:59
Hallo Herr Stadler,
ich vermute, Ihre anwaltlichen
Fähigkeiten sind noch größer, als die Ihrer grammatikalischen.
Ich bin kein Korinthenkacker, aber das ist mir als häufiger Beuchers Ihrer Seite schon öfters aufgefallen. Zum Beispiel:
kein Schaden entsteht, selb(s)t wenn man unterstellt, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei nur vorgetäu(s)cht.
der Auftraggeber von Kornmeier, die Fa. DigiProtect(,) hätte
ein Nutzungsrecht, das auf auf(-auf) die öffentliche Zugänglichmachen(Zugänglichmachung?) über P2P-Netzwerke beschränkt ist.
Na ja, um diese Jahreszeit kippe auch ich mir mal häufiger hinter die Binde.
Comment by Anonymous — 26.12, 2009 @ 22:17
Dass das in die Hose geht wart ja vorhersehbar! :-D
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt · Dipl.-Ing. (FH)
Comment by Anonymous — 1.01, 2010 @ 17:09