Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.6.09

Die Krise der parlamentarischen Demokratie

Die deutliche Zustimmung des Bundestages zum Zugangserschwerungsgesetz hat mich, obwohl nichts anderes zu erwarten war, erschreckt.

Erneut hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das vielleicht noch deutlicher als andere verfassungswidrig ist, auf den Weg gebracht. Sehr viele grundrechtsbeeinträchtigende Gesetze wurden in den letzten Jahren erst nachträglich vom Bundesverfassungsgericht gestoppt, weil das Parlament augenscheinlich nicht mehr dazu in der Lage ist, den Grundrechtsschutz der Bürger ausreichend zu gewährleisten und verfassungswidrige Gesetze bedenkenlos durchgewunken werden.

Was die Zustimmung einer breiten Mehrheit des Bundestags zum sog. Zugangserschwerungsgesetz offenbart, ist nichts weniger als eine Krise der parlamentarischen Demokratie. Sie ist die Folge einer politischen Unkultur, die sich über Jahrzehnte hinweg etabliert hat und die man Fraktionsdisziplin nennt. Gewählte Abgeordnete werden zu bloßen Abnickern degradiert und müssen dies offenbar sogar noch verteidigen.

Von einem Fraktionszwang steht freilich nichts im Grundgesetz, wohl aber davon, dass der Abgeordnete dem Wohl des ganzen Volkes zu dienen hat und nur seinem Gewissen verpflichtet ist. Trotzdem tut das politische Establishment so, als würde ohne Fraktionsdisziplin unser Staat zusammenbrechen.

Es wird Zeit, dass sich die Bürger gegen diese Arroganz der Macht stellen, denn sie gefährdet unsere parlamentarische Demokratie. Wir brauchen in diesem Punkt einen Paradigmenwechsel. Dies erfordert ein neues Selbstverständnis der gewählten Parlamentarier, eine Neudefinition ihrer Tätigkeit, die stärker an Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ausgerichtet ist. Danach sind Abgeordeneten an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Im Widerspruch zur Verfassung hat sich ein Weisungsrecht von Parteien und Fraktionen etabliert, das man gerne als Fraktionsdisziplin bezeichnet. Es mag gute Gründe geben- vor allem wenn man Wahlen gewinnen will – den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo der Gesetzgeber spürbar in Grundrechte eingreift.

Das Parlament wird einen solchen Sinneswandel nicht von selbst vollziehen, dafür ist das etablierte System zu verkrustet. Der Bürger wird es dazu zwingen müssen. Und hier war der Widerstand gegen das Zugangserschwerungsgesetz aus dem Netz heraus und die Petition, die mehr als 130.000 Menschen unterstützt haben, ein deutliches Zeichen. Ohne jeden organisatorischen Unterbau ist es gelungen zu zeigen, dass sich eine gut informierte Gegenöffentlichkeit nicht ohne weiteres durch eine Placebo-Politik die Wahlkampfzwecken folgt, hinters Licht führen lässt.

Der vor wenigen Tagen verstorbene große liberale Geist Ralf Dahrendorf hat vor einigen Jahren gesagt: „Jetzt sind wir in einer Phase der Unsicherheit. Ein neues Profil sehe ich noch bei keiner Partei. Aber ich sehe neue Fragen, bei denen es alle Parteien mit der Angst kriegen.“

posted by Stadler at 12:50  

22.6.09

Die Krise der parlamentarischen Demokratie

Die deutliche Zustimmung des Bundestages zum Zugangserschwerungsgesetz hat mich, obwohl nichts anderes zu erwarten war, erschreckt.

Erneut hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das vielleicht noch deutlicher als andere verfassungswidrig ist, auf den Weg gebracht. Sehr viele grundrechtsbeeinträchtigende Gesetze wurden in den letzten Jahren erst nachträglich vom Bundesverfassungsgericht gestoppt, weil das Parlament augenscheinlich nicht mehr dazu in der Lage ist, den Grundrechtsschutz der Bürger ausreichend zu gewährleisten und verfassungswidrige Gesetze bedenkenlos durchgewunken werden.

Was die Zustimmung einer breiten Mehrheit des Bundestags zum sog. Zugangserschwerungsgesetz offenbart, ist nichts weniger als eine Krise der parlamentarischen Demokratie. Sie ist die Folge einer politischen Unkultur, die sich über Jahrzehnte hinweg etabliert hat und die man Fraktionsdisziplin nennt. Gewählte Abgeordnete werden zu bloßen Abnickern degradiert und müssen dies offenbar sogar noch verteidigen.

Von einem Fraktionszwang steht freilich nichts im Grundgesetz, wohl aber davon, dass der Abgeordnete dem Wohl des ganzen Volkes zu dienen hat und nur seinem Gewissen verpflichtet ist. Trotzdem tut das politische Establishment so, als würde ohne Fraktionsdisziplin unser Staat zusammenbrechen.

Es wird Zeit, dass sich die Bürger gegen diese Arroganz der Macht stellen, denn sie gefährdet unsere parlamentarische Demokratie. Wir brauchen in diesem Punkt einen Paradigmenwechsel. Dies erfordert ein neues Selbstverständnis der gewählten Parlamentarier, eine Neudefinition ihrer Tätigkeit, die stärker an Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ausgerichtet ist. Danach sind Abgeordeneten an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Im Widerspruch zur Verfassung hat sich ein Weisungsrecht von Parteien und Fraktionen etabliert, das man gerne als Fraktionsdisziplin bezeichnet. Es mag gute Gründe geben- vor allem wenn man Wahlen gewinnen will – den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo der Gesetzgeber spürbar in Grundrechte eingreift.

Das Parlament wird einen solchen Sinneswandel nicht von selbst vollziehen, dafür ist das etablierte System zu verkrustet. Der Bürger wird es dazu zwingen müssen. Und hier war der Widerstand gegen das Zugangserschwerungsgesetz aus dem Netz heraus und die Petition, die mehr als 130.000 Menschen unterstützt haben, ein deutliches Zeichen. Ohne jeden organisatorischen Unterbau ist es gelungen zu zeigen, dass sich eine gut informierte Gegenöffentlichkeit nicht ohne weiteres durch eine Placebo-Politik die Wahlkampfzwecken folgt, hinters Licht führen lässt.

Der vor wenigen Tagen verstorbene große liberale Geist Ralf Dahrendorf hat vor einigen Jahren gesagt: „Jetzt sind wir in einer Phase der Unsicherheit. Ein neues Profil sehe ich noch bei keiner Partei. Aber ich sehe neue Fragen, bei denen es alle Parteien mit der Angst kriegen.“

posted by Stadler at 11:50  

19.6.09

Demonstration „Löschen statt Sperren“ auch in München

Die Piratenpartei ruft zusammen mit anderen Parteien (Grüne, FDP) und Organisationen für den 20.06.09 auch für München zur Demonstration „Löschen statt Sperren“ auf. Die Demo beginnt um 12 Uhr am Sendlinger Tor.

posted by Stadler at 19:20  

19.6.09

Update: Impressumspflicht für Twitter-Profile

Kollege Henning Krieg hat den zweiten Teil seiner Betrachtung zur Frage der Impressumspflicht bei Twitter-Profilen veröffentlicht und setzt sich mit meiner abweichenden Gegenansicht auseinander. Ich möchte es jetzt dabei belassen.

Lustig ist allerdings, dass der Kollege Krieg in seinem Twitter-Profil neuerdings ausdrücklich auf sein vollständiges Impressum auf seiner Website hinweist, aber nur mittels eines eigenen Background-Images. Geht ja auch nicht anders bei Twitter, gell. ;-)

posted by Stadler at 18:59  

19.6.09

Demonstration "Löschen statt Sperren" auch in München

Die Piratenpartei ruft zusammen mit anderen Parteien (Grüne, FDP) und Organisationen für den 20.06.09 auch für München zur Demonstration „Löschen statt Sperren“ auf. Die Demo beginnt um 12 Uhr am Sendlinger Tor.

posted by Stadler at 18:20  

19.6.09

Update: Impressumspflicht für Twitter-Profile

Kollege Henning Krieg hat den zweiten Teil seiner Betrachtung zur Frage der Impressumspflicht bei Twitter-Profilen veröffentlicht und setzt sich mit meiner abweichenden Gegenansicht auseinander. Ich möchte es jetzt dabei belassen.

Lustig ist allerdings, dass der Kollege Krieg in seinem Twitter-Profil neuerdings ausdrücklich auf sein vollständiges Impressum auf seiner Website hinweist, aber nur mittels eines eigenen Background-Images. Geht ja auch nicht anders bei Twitter, gell. ;-)

posted by Stadler at 17:59  

19.6.09

Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.09 (2 BvR 2233/07
2 BvR 1151/082 BvR 1524/08) Verfassungsbeschwerden gegen die im Zuge der Cybercrime Convention eingeführte Vorschrift des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig verworfen.

Nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.

Das Bundesverfassungsgericht sah keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer, weil die von ihnen vertriebenen Programme die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllen und in einem Fall der Vorsatz fehlt.

posted by Stadler at 11:18  

19.6.09

Die Rede von MdB Max Stadler zum Zugangserschwerungsgesetz

Auch wenn sich Union und SPD von Sachargumenten nicht überzeugen ließen, hat der FDP-Abgeordnete Max Stadler gestern im Bundestag in der 3. Lesung des sog. Zugangserschwerungsgesetzes eine beachtenswerte Rede gehalten, die man unbedingt nachlesen sollte.

Für den Juristen interessant ist Stadlers Hinweis auf die Elfes-Konstruktion des BVerfG. Der anhand von Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass ein Bürger einen Grundrechtseingriff nur durch ein formell und materiell verfassungskonformes Gesetz dulden muss, eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, formelle Verstöße wie die fehlende Gesetzgebungskompetenz und ein fehlerhaftes Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu rügen. Und gerade in diesem Bereich bietet das Gesetz neben den verschiedenen materiell-rechtlichen Aspekten reichlich Anknüpfungspunkte.

posted by Stadler at 10:55  

19.6.09

Verfassungsbeschwerde gegen § 202c StGB unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.09 (2 BvR 2233/07
2 BvR 1151/082 BvR 1524/08) Verfassungsbeschwerden gegen die im Zuge der Cybercrime Convention eingeführte Vorschrift des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig verworfen.

Nach § 202c Abs. 1 Nr. 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.

Das Bundesverfassungsgericht sah keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer, weil die von ihnen vertriebenen Programme die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllen und in einem Fall der Vorsatz fehlt.

posted by Stadler at 10:18  

19.6.09

Die Rede von MdB Max Stadler zum Zugangserschwerungsgesetz

Auch wenn sich Union und SPD von Sachargumenten nicht überzeugen ließen, hat der FDP-Abgeordnete Max Stadler gestern im Bundestag in der 3. Lesung des sog. Zugangserschwerungsgesetzes eine beachtenswerte Rede gehalten, die man unbedingt nachlesen sollte.

Für den Juristen interessant ist Stadlers Hinweis auf die Elfes-Konstruktion des BVerfG. Der anhand von Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass ein Bürger einen Grundrechtseingriff nur durch ein formell und materiell verfassungskonformes Gesetz dulden muss, eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, formelle Verstöße wie die fehlende Gesetzgebungskompetenz und ein fehlerhaftes Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu rügen. Und gerade in diesem Bereich bietet das Gesetz neben den verschiedenen materiell-rechtlichen Aspekten reichlich Anknüpfungspunkte.

posted by Stadler at 09:55  
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