Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.1.09

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der von den Ländern geschlossene 12. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 01.06.09 in Kraft treten soll, ist nunmehr online verfügbar.

Im Vorfeld war vor allem über den Umfang der Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender heftig diskutiert worden. Dieser Punkt ist jetzt in § 11d (Telemedien) geregelt. Die Onlineangebote der Sender müssen weitgehend Sendungsbezug aufweisen. Außerdem wurde eine zeitliche Befristung eingeführt, die aber nicht für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten gilt.

posted by Stadler at 17:20  

8.1.09

Symbolischer Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung?

Habe gerade wieder mal eine dieser Abmahnungen wegen angeblicher „Verbreitung urheberrechtlich geschützter pronografischer Werke“, wie es der gegnerische Kollege formuliert, mittels BitTorrent auf dem Tisch. Den Namen des Filmchens möchte ich aus Gründen des Jugendschutzes lieber nicht nennen.;-)

Zunächst drängt sich da natürlich die Frage auf, ob das pornografische Werk jetzt schon eine eigene Werkgattung ist. In § 2 UrhG findet sich leider weiterhin nichts.

Das Schreiben des Kollegen erfrischt dann noch damit, dass neben der Unterlassungserklärung angeboten wird, zur außergerichtlichen Streitbeilegung Schadensersatz in der symbolischen Höhe von EUR 395,- zu zahlen. Diese Sysmbolik hat sich mir irgendwie nicht erschlossen. Ist das jetzt die vierte Form der Schadensberechnung? Mein wirklich brandneuer Urheberrechtskommentar von Wandtke/Bullinger schweigt sich hierzu aber aus.

Ach ja, der Kollege hat Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Meiningen erstattet. Die machen diesen Unfug offenbar selbst bei nur einem einzigen Filmchen weiterhin mit.

Schließlich bietet der Kollege großzügig an, auch seine Anwaltskosten auf EUR 100,- zu reduzieren, wenn zusätzlich die EUR 395,- bezahlt werden. Wenn das kein Fall des neuen § 97a Abs. 2 UrhG ist, dann gibt es vermutlich eh keine.

Na ja, der Pornoindustrie geht es schlecht, wie man lesen kann. Vielleicht spannt Herr Steinbrück für diesen geschundenen Industriezweig ja auch einen Rettungsschirm auf.

posted by Stadler at 11:43  

7.1.09

LG Potsdam: Ungenehmigte Fotos von fremden Gebäuden und Haftung einer Bildagentur

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) zu der Frage Stellung genommen, ob das vom Gebäudeeigentümer nicht gestattete Fotografieren von Gebäuden und die anschließende gewerbliche Verwertung der Fotos untersagt werden kann und ob ein Bildportal, das solche Fotos im Internet zum kostenpflichtigen Download anbietet, zur Unterlassung verpflichtet ist.

Etwas umständlich erörtert das Landgericht anhand von § 7 TMG zunächst die Frage, ob es sich aus Sicht des Portalbetreibers um eigene oder fremde Inhalte handelt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, es würde sich um zueigen gemachte Fremdinhalte handeln, die wie eigene Inhalte zu betrachten sind. Diese Ausführungen des Gerichts sind schlicht überflüssig. Nach dem Tatbestand ist es so, dass das Bildportal diese Fotos seinen Kunden zum kostenpflichtigen Donwload anbietet und diese Bilder mithin online vertreibt. Sollten die Fotos also Rechte Dritter verletzen, so stellt der Vertrieb derartiger Bilder eine eigenständige Verletzungshandlung dar.

Interessant ist allerdings die weitere Frage, ob der Eigentümer eines Gebäudes tatsächlich die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann. Das Landgericht unterscheidet wegen § 59 UrhG und der Rechtsprechung des BGH (Friesenhaus) danach, ob die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt sind, meint allerdings, dass zusätzlich das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden darf.

Im konkreten Fall waren die Fotos nämlich offenbar von einer allgemein zugänglichen Parkanlage aus erfolgt, die allerdings zum Grundstück des Eigentümers gehörte.

Ob diese Lesart des Landgerichts Potsdam der Rechtsprechung des BGH und dem Sinn und Zweck des § 59 UrhG entspricht, muss man bezweifeln. Die Frage, ob Wege oder Plätze öffentlich zugänglich sind, bestimmt sich nämlich einzig und allein danach, ob diese für jedermann zugänglich und entsprechend gewidmet sind.

Wenn also von öffentlich zugänglichen Parkanlagen aus urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, dann muss die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG greifen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des öffentlichen Platzes ist, zumal der Fotograf ansonsten auch noch die Eigentumsverhältnisse an dem öffentlich zugänglichen Bereich zu prüfen hätte.

posted by Stadler at 15:48  

7.1.09

Stellungnahme der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Der Schriftsatz der Bundesregierung zu den gegen die Vorratsdatenspeicherung anhängigen Verfassungsbeschwerden ist mittlerweile beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung online abrufbar.

Die von Prof. Christoph Möllers verfasste Stellungnahme zum Bundesverfassungsgericht sieht bereits eine Prüfungskompetenz des BVerfG wegen der verbindlichen europarechtlichen Vorgaben nicht als gegeben an.

Die Bundesregierung argumentiert in materieller Hinsicht u.a. damit, dass die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG noch keinen Zugriff auf die gesammelten Verkehrsdaten gestatte und damit keine Befugnis zur staatlichen Kenntnisnahme beinhalte, sondern zunächst nur eine Datenaufbewahrungspflicht normiere. Erst in Kombination mit einer weiteren Befugnisnorm könne dann im Einzelfall punktuell auf die aufbewahrten Daten zugegriffen werden. Der Schriftsatz der Bundesregierung meint insoweit, die Beschwerdeführer würden den systematischen Unterschied zwischen Eingriffsbefugnis und Datenaufbewahrungspflicht verkennen.

Die systematische Differenzierung der Bundesregierung ist sicherlich zutreffend. Es fragt sich anschließend nur, welche Schlussfolgerungen aus ihr zu ziehen sind. Die Bundesregierung bemüht diese Unterscheidung nämlich dafür, die Intensität des Grundrechtseingriffs herunterzuspielen und spricht von einem „mittelschweren Eingriff“ in Art. 10 GG.

Dieses systematische Argument ändert nichts daran, dass die Vorratsdatenspeicherung verlangt, die Verbindungsdaten zu Telekommunikationsvorgängen aller Bürger anlass- und verdachtsunabhänbgig für die Dauer von 6 Monaten zu speichern. Diese Eingriffsbefugnis ist damit für sich genommen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mit nichts vergleichbar, was bislang an Pflichten zur Datenaufbewahrung gesetzlich nornmiert war. Die Vorratsdatenspeicherung ist nämlich als solche an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es werden vielmehr undifferenziert die Daten aller Bürger gespeichert.

Die Eingriffswirkung besteht, anders als die Bundesregierung meint, nicht lediglich darin, die gespeicherten Daten für ein halbes Jahr einem Löschungsansprach des Betroffenen zu entziehen. Die Eingriffswirkung für alle Bürger dieses Landes, die Telefon, Mobilfunk oder Internet nutzen, besteht darin, dass ihre Daten ohne einen sicherheitsrechtlichen oder strafprozessualen Anlass gespeichert werden und für die Dauer des Speicherzeitraums für einen evtl. staatlichen Zugriff bereit gehalten werden.

Die Bundesregierung versucht die Erforderlichkeit der Regelung durch eine Reihe von Fallbeispielen zu belegen. Knackpunkt dürfte allerdings die Angemessenheit sein.

Ist es in einem freiheitlich-demokratischen Rechtssaat tatsächlich legitim, Verkehrsdaten praktisch aller Bürger für die Dauer eines halbes Jahres speichern zu lassen, weil dies in in einigen wenigen Einzelfällen dazu führen kann, Straftaten aufzuklären oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren? Steht die staatlich angeordnete Speicherung von Milliarden von Einzeldaten, die von Millionen von Bürgern stammen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zur Aufklärung von vermutlich wenigen hundert Straftaten?

Der freiheitliche Staat zeichnet sich eigentlich dadurch aus, dass nicht alles, was technisch möglich ist und was zur Aufklärung von Strattaten u.U. geeignet erscheint, auch gemacht werden darf. Denn genau das unterscheidet ihn von einem diktatorischen Überwachungsstaat.

Leider haben es unsere Sicherheitspolitiker trotz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den letzen Jahren verstanden, immer mehr Überwachungsbefugnisse zu schaffen. Offenbar mangelt es vielen deutschen und europäischen Politikern an einer ausreichenden rechtsstaatlichen Gesinnung und an dem Bewusstsein für die absoluten Grenzen, die in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen nicht überschritten werden dürfen.

Anders als die Bundesregierung hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens ergebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorratsdatenspeicherung geäußert.

Interessant ist auch, dass die Bundesregierung in ihrem Schriftsatz mittlerweile ebenfalls annimmt, dass Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung Verkehrsdaten sind, was bislang häufig bestritten wurde.

posted by Stadler at 10:12  

5.1.09

OLG Köln: Keine Verletzung des Datenbankrechts trotz wiederholter und systematischer Vervielfältigung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2008 (Az.: 6 U 57/08) einen Unterlassungsanspruch, der auf das Schutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) gestützt war verneint, weil aus einer umfangreichen Datenbank im Internet lediglich 12 Datensätze entnommen worden waren.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass der Senat eine wiederholte und systematische Vervielfältgung unwesentlicher Teile, die einer ordnungsgemäßen Auswertung der Datenbank zuwider läuft, ausdrücklich bejaht hat. Damit waren die Voraussetzungen von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG eigentlich erfüllt.

Gleichwohl hat das Gericht einen Rechtsverstoß verneint. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH vertrat das OLG Köln nämlich die Ansicht, dass bei einer wiederholten und systematischen Entnahme von unwesentlichen Teilen einer Datenbank hinzu kommen müsse, dass die entnommenen unwesentlichen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten.
Urteil via aufrecht.de

posted by Stadler at 14:12  

5.1.09

Musikindustrie: Hoeren sieht Ende der Ludenmentalität gekommen

In einem Beitrag für den Beck-Blog sieht Thomas Hoeren, angesichts der Ankündigung der amerikanischen RIAA künftig auf Prozesse gegen Tauschbörsennutzer verzichten zu wollen, ein Ende der Ludenmentalität der Musikindustrie gekommen.

Mit markigem Vokabular („Ludenmentalität“, „Schergen“) versucht sich Hoeren erneut als eine Art deutsche Ausgabe von Lawrence Lessig gegen die Urheberrechtsindustrie zu positionieren.

Hoeren meint mit Blick auf die deutsche Musikindustrie, dass die Kids die böswilligen Attacken des Bundesverbands Musikindustrie nicht so schnell vergessen werden und hofft, dass auch die deutschen Funktionäre bald ein Einsehen haben werden.

In einem aktuellen Interview, das Dieter Gorny, Vorsitzender des Bundesverbands Musikindustrie, der Zeitschrift Spex (Nr. 318, Januar/Februar 2009)gegeben hat, klingt das freilich noch ganz anders. Gorny kritisiert die deutsche Justiz, insbesondere die Staastanwaltschaften, massiv dafür, dass Strafverfahren gegen Filesharer immer öfter eingestellt werden. Gorny hat aber offenbar auch erkannt, dass die bisherige Taktik, sich auf juristisches Vorgehen gegen Raubkopierer zu beschränken, nicht erfolgreich war.

Ob die Kids ein langes Gedächtnis haben, wie Hoeren meint, darf man bezweifeln. Die meisten jugendlichen Filesharer kümmert die Haltung der Indutstrie schlicht nicht. Sie nutzen einfach die vorhandenen Strukturen. Und genau an diesem Punkt hat es die Musikindustrie bereits vor über 10 Jahren versäumt, den Tauschbörsen eigene, umfangreiche und preiswerte Downloadangebote gegenüberzustellen.

Die Musikindustrie scheint zumindest langsam aufzuwachen. Der für die US-Industrie möglicherweise überraschenden Erkenntnis, dass man mit (kostenlosen) Streams auf YouTube durchaus Geld verdienen kann, folgen nach einem Bericht der FTD angeblich Bestrebungen, eine eigene Konkurrenzplattform zu YouTube zu etablieren, über die kostenlos und werbefinanziert Musikvideos als Stream bereitgestellt werden.

Die Interviewreihe „Digitale Evolution“ in der Spex Nr. 318 (Januar/Februar 2009) enthält außerdem ein sehr lesenswertes Interview mit der Videokünstlerin Candice Breitz über die Unzulänglichkeiten des geltenden Urheberrechts aus Sicht einer Kunstschaffenden. Das Interview mit Breitz ist auch ein Beleg dafür, wie weit die Politik mit ihren Plänen zur Förderung Kreativer von der Realität entfernt ist.

posted by Stadler at 10:30  

5.1.09

Forderungssicherungsgesetz am 01.01.09 in Kraft getreten

Am 01.01.2009 ist das sog. Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten, durch das verschiedene Vorschriften des AGB-Rechts und des Werkvertragsrechts geändert werden.
Weitere Informationen bei AFS-Rechtsanwälte

posted by Stadler at 10:18  

2.1.09

Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?

Quasi zur Einstimmung auf das Wahljahr 2009 stellt Mario Sixtus die entscheidende (Um-)Frage und bietet dazu die passende Auswahl an Antworten an. Mitmachen!
Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?

posted by Stadler at 21:16  

2.1.09

Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auch für Arbeitgeber?

In einer Diskussion auf Xing wurde die Frage aufgeworfen, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern auch die private Internetnutzung gestatten, deswegen nach § 113a TKG der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unterliegen und die dem Mitarbeiter zuzuordnenden Verkehrsdaten deshalb für die Dauer von 6 Monaten speichern müssen.

Arbeitgeber werden zwar nach einer weit verbreiteten Ansicht als TK-Anbieter i.S.d. TKG qualifiziert, sofern sie ihren Arbeitnehmern auch die private Nutzung ihrer Telekommunikationseinrichtungen gestatten. Bereits das kann man in Frage stellen, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich nicht in einem Verhältnis von Anbieter und Nutzer gegenüberstehen, sondern der internetfähige Arbeitsplatz-PC vielmehr ein Werkzeug ist, mit dessen Hilfe der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass § 113a TKG die Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste verlangt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich:

„Daraus folgt zugleich, dass für den nicht öffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail- Server von Universitäten ausschließlich für dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen) eine Speicherungspflicht nicht besteht.“

Der Zugang zum Internet, der ausschließlich den Unternehmensangehörigen zur Verfügung steht, unterliegt also nicht der Vorratsdatenspeicherung.

Anders sieht es hingegen schon dann aus, wenn das Unternehmen z.B. Hotspots zur Verfügung stellt, die auch von Dritten genutzt werden können.

Der Verpflichtung unterliegen in jedem Fall nicht nur die klassischen Provider, sondern vielmehr jeder, der seinen Kunden oder externen Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, also z.B. auch Hotels oder Internetcafes.

posted by Stadler at 12:10  

30.12.08

2009: Das Jahr der Überwachung

Ab dem 1. Januar 2009 müssen auch Internet-Service-Provider Verbindungsdaten auf Vorrat speichern.

Zeitgleich tritt das umstrittene BKA-Gesetz in Kraft, das dem Bundeskriminalamt zur Bekämpfung von Gefahren des internationalen Terrorismus weitreichende Befugnisse einräumt, u.a. den sog. verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (Online-Durchsuchung).

Beide Neuregelungen greifen – sicher nicht ganz zufällig – sehr gut ineinander, weil die von den Providern auf Vorrat und verdachtsunabhängig zu speichernden Internetverbindungsdaten im Wege der sog. Rasterfahndung nach § 20j BKA-Gesetz vom Bundeskriminalamt für den automatisierten Abgleich mit anderen Datenbeständen angefordert werden können.

Wer jetzt meint, eine heimliche Onlinedurchsuchung von Computern sei zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung schon vertretbar, sollte sich bewusst sein, dass derartige Maßnahmen keineswegs auf verantwortliche oder verdächtige Personen beschränkt sind. Diese Maßnahmen können sich vielmehr grundsätzlich auch gegen unbeteiligte und nichtverantwortliche Personen richten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die Zeugnisverweigerungsrechte von Journalisten, Rechtsanwälten und Ärzten ausgehöhlt, weil gerade ein Zugriff auf die Rechner dieser an der Vorbereitung und Ausführung von Straftaten nicht beteiligten Personen im Bedarfsfall möglich sein soll. Das Gesetz ist also von Vornherein darauf angelegt, einen möglichst großen Personenkreis in heimliche Überwachungsmaßnahmen einzubeziehen, solange sich das BKA nur – aus welchen Gründen auch immer – erhofft, bei solchen Personen auf Informationen zu stoßen, die für die Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Interesse sein könnte.

Speziell hier zeigt sich auch im Vergleich zur ebenfalls möglichen TK-Überwachung (§ 20l BKA-Gesetz) eine neue Qualität. Die TK-Überwachung ist im BKA-Gesetz, wie in den Polizeiaufgabengesetzen der Länder auch, grundsätzlich auf verantwortliche und verdächtige Personen beschränkt und solche, die mit diesen unmittelbar kommunizieren. Diese Einschränkung sucht man bei der Onlinedurchsuchung vergeblich.

Ob der in letzter Minute durchgehend eingeführte Richtervorbehalt für einen deutlich besseren Schutz der Betroffenen sorgen wird, darf man bezweifeln. Die Praxis zeigt, dass Richter zu oft ohne sorgfältige Prüfung nur das unterschreiben, was ihnen Sicherheitsbehörden und Staastanwaltschaften vorsetzen.

Das Netz der Überwachungsmöglichkeiten wird immer dichter und alle Augen richten sich wieder einmal nach Karlsruhe.

posted by Stadler at 13:57  
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