Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.12.08

2009: Das Jahr der Überwachung

Ab dem 1. Januar 2009 müssen auch Internet-Service-Provider Verbindungsdaten auf Vorrat speichern.

Zeitgleich tritt das umstrittene BKA-Gesetz in Kraft, das dem Bundeskriminalamt zur Bekämpfung von Gefahren des internationalen Terrorismus weitreichende Befugnisse einräumt, u.a. den sog. verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (Online-Durchsuchung).

Beide Neuregelungen greifen – sicher nicht ganz zufällig – sehr gut ineinander, weil die von den Providern auf Vorrat und verdachtsunabhängig zu speichernden Internetverbindungsdaten im Wege der sog. Rasterfahndung nach § 20j BKA-Gesetz vom Bundeskriminalamt für den automatisierten Abgleich mit anderen Datenbeständen angefordert werden können.

Wer jetzt meint, eine heimliche Onlinedurchsuchung von Computern sei zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung schon vertretbar, sollte sich bewusst sein, dass derartige Maßnahmen keineswegs auf verantwortliche oder verdächtige Personen beschränkt sind. Diese Maßnahmen können sich vielmehr grundsätzlich auch gegen unbeteiligte und nichtverantwortliche Personen richten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die Zeugnisverweigerungsrechte von Journalisten, Rechtsanwälten und Ärzten ausgehöhlt, weil gerade ein Zugriff auf die Rechner dieser an der Vorbereitung und Ausführung von Straftaten nicht beteiligten Personen im Bedarfsfall möglich sein soll. Das Gesetz ist also von Vornherein darauf angelegt, einen möglichst großen Personenkreis in heimliche Überwachungsmaßnahmen einzubeziehen, solange sich das BKA nur – aus welchen Gründen auch immer – erhofft, bei solchen Personen auf Informationen zu stoßen, die für die Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Interesse sein könnte.

Speziell hier zeigt sich auch im Vergleich zur ebenfalls möglichen TK-Überwachung (§ 20l BKA-Gesetz) eine neue Qualität. Die TK-Überwachung ist im BKA-Gesetz, wie in den Polizeiaufgabengesetzen der Länder auch, grundsätzlich auf verantwortliche und verdächtige Personen beschränkt und solche, die mit diesen unmittelbar kommunizieren. Diese Einschränkung sucht man bei der Onlinedurchsuchung vergeblich.

Ob der in letzter Minute durchgehend eingeführte Richtervorbehalt für einen deutlich besseren Schutz der Betroffenen sorgen wird, darf man bezweifeln. Die Praxis zeigt, dass Richter zu oft ohne sorgfältige Prüfung nur das unterschreiben, was ihnen Sicherheitsbehörden und Staastanwaltschaften vorsetzen.

Das Netz der Überwachungsmöglichkeiten wird immer dichter und alle Augen richten sich wieder einmal nach Karlsruhe.

posted by Stadler at 13:57  

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