Rechtsmissbrauch, weil der Anwalt mit dem Kläger verwandt ist?
Medien Internet und Recht (MIR) veröffentlicht in seiner neuen Ausgabe ein beachtliches Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.11.08 (Az. 18 O 34/08) und eine zustimmende Anmerkung von Martin Rätze zu dieser Entscheidung.
Das Landgericht Bielelfeld hatte sich mit der Frage des Rechtsmissbrauchs bei Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu befassen (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Kläger hatte eine Verwendung der alten Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte abgemahnt.
Das Gericht hat zunächst einen Rechtsverstoß zwar bejaht, diesen aber i.S.v. § 3 UWG nicht als erheblich eingestuft, weshalb nach Ansicht des Gerichts kein zu ahndender Wettbewerbsverstoß vorlag.
Bis dahin erscheint mir die Entscheiung gut vertretbar. Dabei ließ es das Gericht aber nicht bewenden, sondern ergänzte, dass zudem ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde. Als Gründe dafür gab es die verwandschaftlichen Beziehungen von Kläger und Rechtsanwalt an, den mit EUR 10.000 vom Gericht als deutlich überhöht empfundenen Gegenstandswert,zumal die daraus resultierenden Abmahngebühren dreimal so hoch seien wie der Monatsumsatz des Klägers. Als weiteres Indiz nannte das Gericht den Umstand, dass vom Kläger insgesamt 8 Wettbewerber wegen ähnlicher Verstöße abgemahnt worden sind.
Diese Begrüdung halte ich für durchaus erstaunlich. Wenn ich beim Landgericht München I selbst bei kleinen Internethändlern mit einem Streitwert von EUR 10.000,- für eine Unterlassung an den Start gehe, werde ich allenfalls gefragt, warum der Streitwert so moderat angesetzt ist. Und eine klassische Massenabmahnung ist bei 8 Fällen wohl auch kaum anzunehmen. Bleibt der Umstand, dass der Anwalt der Bruder des Klägers ist. Bedenklich. Wenn man die Zurückhaltung berücksichtigt, die die Rechtsprechung ansonsten bei der Annahme von Rechtsmissbrauch an den Tag legt, ist diese Entscheidung mehr als beachtenswert. Zumal es hier für die Klageabweisung ausgereicht hätte, nur die Erheblichkeit nach § 3 UWG zu verneinen.
