Telemedicus hat ein Interview mit Karl-Heinz Ladeur, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, geführt. Ladeur hat im Auftrag der Musikwirtschaft (IFPI) ein Modell entwickelt, das dem Three Strikes Out-Verfahren ähnelt.
Ladeur geht in dem Interview von einer rechtlich verfehlten Grundannahme aus, nämlich, dass Zugangsprovider der Störerhaftung unterliegen. Darauf beruht die unrichtige Schlussfolgerung, die Provider könnten von der Musikindustrie verpflichtet werden, an Maßnahmen wie Three Strikes Out mitzuwirken.
Die Ansicht von Ladeur widerspricht zunächst der Vorschrift des § 8 TMG und der E-Commerce-Richtlinie, die den Access-Provider als Nichtverantwortlichen qualifizieren. Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht, zumal ihn das Fernmeldegeheimnis daran hindert, den Inhalt von Datenströmen zu erforschen und zu prüfen. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.
Hinter dem Gutachten von Ladeur im Auftrag der IFPI darf man puren Lobbyismus vermuten. Die Musikindustrie bezahlt einen renommierten Rechtswissenschaftler dafür, dass er eine Rechtsansicht vertritt, die im Ergebnis kaum vertretbar ist, um diese Rechtsmeinung dann lobbyistsch weiter zu verbreiten, mit dem Ziel eine Form von Three Strikes Out zu etablieren.
posted by Stadler at 15:55
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Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur hat mehrere Landesregierungen angeschrieben und fordert die Länder auf, dem Zugangserschwerungsgesetz im Bundesrat nicht zuzustimmen.
Quelle: Pressemitteilung des AK Zensur vom 08.07.09
posted by Stadler at 14:59
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Telemedicus hat ein Interview mit Karl-Heinz Ladeur, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, geführt. Ladeur hat im Auftrag der Musikwirtschaft (IFPI) ein Modell entwickelt, das dem Three Strikes Out-Verfahren ähnelt.
Ladeur geht in dem Interview von einer rechtlich verfehlten Grundannahme aus, nämlich, dass Zugangsprovider der Störerhaftung unterliegen. Darauf beruht die unrichtige Schlussfolgerung, die Provider könnten von der Musikindustrie verpflichtet werden, an Maßnahmen wie Three Strikes Out mitzuwirken.
Die Ansicht von Ladeur widerspricht zunächst der Vorschrift des § 8 TMG und der E-Commerce-Richtlinie, die den Access-Provider als Nichtverantwortlichen qualifizieren. Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht, zumal ihn das Fernmeldegeheimnis daran hindert, den Inhalt von Datenströmen zu erforschen und zu prüfen. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.
Hinter dem Gutachten von Ladeur im Auftrag der IFPI darf man puren Lobbyismus vermuten. Die Musikindustrie bezahlt einen renommierten Rechtswissenschaftler dafür, dass er eine Rechtsansicht vertritt, die im Ergebnis kaum vertretbar ist, um diese Rechtsmeinung dann lobbyistsch weiter zu verbreiten, mit dem Ziel eine Form von Three Strikes Out zu etablieren.
posted by Stadler at 14:55
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So schnell kann es gehen. Das Zugangserschwerungsgesetz – noch nicht einmal in Kraft – beschäftigt die Jura-Studenten schon im Rahmen einer Hausarbeit im Staatsrecht am Lehrstuhl Degenhart in Leipzig.
Die Aufgabenstellung ist nett formuliert:
„Um den sinkenden Umfragewerten der eigenen Partei mit Hilfe einesaufmerksamkeitsträchtigen, konsensfähigen Themas entgegenzuwirken und um „auch mal an die Kinder zu denken“ beabsichtigt Bundesfamilienministerin F, gegen die ihrer Meinung nach extreme Zunahme kinderpornographischer Internet-Inhalte vorzugehen. Auf ihre Initiative hin bringt die Bundesregierung das folgende Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMÄG) ein (…) Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des S.„
posted by Stadler at 12:32
So schnell kann es gehen. Das Zugangserschwerungsgesetz – noch nicht einmal in Kraft – beschäftigt die Jura-Studenten schon im Rahmen einer Hausarbeit im Staatsrecht am Lehrstuhl Degenhart in Leipzig.
Die Aufgabenstellung ist nett formuliert:
„Um den sinkenden Umfragewerten der eigenen Partei mit Hilfe einesaufmerksamkeitsträchtigen, konsensfähigen Themas entgegenzuwirken und um „auch mal an die Kinder zu denken“ beabsichtigt Bundesfamilienministerin F, gegen die ihrer Meinung nach extreme Zunahme kinderpornographischer Internet-Inhalte vorzugehen. Auf ihre Initiative hin bringt die Bundesregierung das folgende Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMÄG) ein (…) Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des S.„
posted by Stadler at 11:32
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Die Deutsche UNESCO-Kommission hat ein Handbuch zu Open Access – Chancen und Herausforderungen (136 Seiten) herausgegeben.
Die Frage, ob der Zugang zu wissenschaftlichen Inhalten frei und kostenlos erfolgen soll und muss, gehört sicherlich zu den wichtigen Themen unserer Zeit, gerade mit Blick auf die Zukunft der Wissensgesellschaft. Die Frage lautet, wie wir mit Wissen umgehen wollen, im Spannungsfeld von Urheberrecht und wirtschaftlichen Verlagsinteressen einerseits und der Notwendigkeit, Wissen möglichst für jedermann und insbesondere auch für die Forschung offen zugänglich zu machen, andererseits.
posted by Stadler at 10:14
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Die Deutsche UNESCO-Kommission hat ein Handbuch zu Open Access – Chancen und Herausforderungen (136 Seiten) herausgegeben.
Die Frage, ob der Zugang zu wissenschaftlichen Inhalten frei und kostenlos erfolgen soll und muss, gehört sicherlich zu den wichtigen Themen unserer Zeit, gerade mit Blick auf die Zukunft der Wissensgesellschaft. Die Frage lautet, wie wir mit Wissen umgehen wollen, im Spannungsfeld von Urheberrecht und wirtschaftlichen Verlagsinteressen einerseits und der Notwendigkeit, Wissen möglichst für jedermann und insbesondere auch für die Forschung offen zugänglich zu machen, andererseits.
posted by Stadler at 09:14
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Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig.
Über Umfang und Grenzen des Zitatrechts hatte das Landgericht München I mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 21 O 618/09) am Fall der Zitierung von Teilen eines Gedichts zu befinden.
Quelle: JurPC
posted by Stadler at 17:22
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Die ORF Futurezone hat sich mit dem Politologen Ralf Bendrath – den man auch von netzpolitik.org kennt – über Deep Packet Inspection unterhalten. Mithilfe dieser Technologie werden Datenströme im Netz nach inhaltlichen Kriterien gefiltert. Ein lesenswerter Beitrag zu den Hintergründen und Gefahren dieser Filter- und Überwachungstechnologie.
posted by Stadler at 16:39
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Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig.
Über Umfang und Grenzen des Zitatrechts hatte das Landgericht München I mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 21 O 618/09) am Fall der Zitierung von Teilen eines Gedichts zu befinden.
Quelle: JurPC
posted by Stadler at 16:22
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