Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.10.11

Markenrechtsverletzung durch Benutzung des VW-Symbols in der Werbung

Grundsätzlich besteht im Reparatur-, Ersatzteil- und Zubehörgeschäft in gewissem Umfang die Notwendigkeit, die Marken des Herstellers zu verwenden.

Dem trägt die Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG Rechnung, indem sie gestattet, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10), dass die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers (VW) in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten gegen die guten Sitten  verstößt, wenn die Benutzung der bloßen Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.

Der BGH ist sogar der Meinung, dass die  Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers regelmäßig weniger einschneidend berührt als die Benutzung seiner Wort-/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet und zumindest ein bekanntes Wort-/Bildzeichen oft zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugt und deshalb eher die Gefahr der Rufausbeutung in sich birgt.

Auf die Benutzung bekannter Bild oder Wort-/Bildmarken im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft sollte man deshalb besser verzichten. Das gilt für alle bekannten Marken in gleichem Maße. Wer also Apples angebissenen Apfel im Zubehörgeschäft verwendet, dürfte ebenso die Markenrechte verletzten wie die Autowerkstatt, die das VW-Symbol ohne Gestattung benutzt.

posted by Stadler at 17:31  

4.10.11

EuGH verbietet nationale Exklusivrechte beim PayTV

Der EuGH hat heute (Az.: C-403/08 und C-429/08) entschieden, dass die gängige Praxis der Vermarktung von Fußballübertragungsrechten durch Gewährung nationaler Exklusivrechte gegen EU-Recht verstößt. Der Leitsatz des Urteils lautet:

Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht.

Außerdem verstoßen nach Ansicht des EuGH nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen die Dienstleistungsverkehrsfreiheit.

 

posted by Stadler at 20:30  

4.10.11

Das antiparlamentarische Europa

„Europa ist eine antiparlamentarische Veranstaltung“ schreibt der Politikwissenschaftler Jan-Werner Müller in der heutigen Ausgabe der SZ (Wer ist hier eigentlich der Herr im Haus?, Süddeutsche Zeitung vom 04.10.2011, S. 11), was der Autor aber gar nicht so schlecht findet, wie man im Verlauf der Lektüre seines Artikels erfährt.

Müller stützt sich zunächst vordergründig auf die starken Rollen der Verfassungsgerichte, insbesondere auch des BVerfG, im Nachkriegseuropa, die er als eine Art negativer Gesetzgeber betrachtet, worin er  eine sinnvolle Beschneidung des Prinzips der parlamentarischen Demokratie sieht. Dieses Konzept findet nach Ansicht Müllers auf Ebene der EU, deren Entscheidungen praktisch ausschließlich von Exekutivorganen getroffen werden, lediglich ihre konsequente Fortsetzung.

Diese Betrachtungsweise erscheint mir reichlich undiffernziert. Die Schaffung einer starken Rechtsprechung, mit einem Verfassungsgericht an der Spitze, die parlamentarische Entscheidungen in grundrechtsintensiven Bereichen punktuell kontrollieren kann, ist nämlich lediglich Ausdruck des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung, das gleichberechtigt neben dem Demokratieprinzip steht. Starke Verfassungsgerichte verschaffen also nur dem Gewaltenteilungsgrundsatz Geltung und sind daher wichtiger Bestandteil einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die originäre Entscheidungskompetenz der Parlamente wird dadurch auch nicht beschnitten, sie wird nur unter rechtsstaatliche Kuratel gestellt.

Das hat nur sehr wenig mit demjenigen Demokratiedefizit zu tun, das wir auf EU-Ebene beobachten können. Denn dort werden alle wesentlichen Entscheidungen nicht mehr originär von einem Parlament getroffen, sondern von den Exekutivorganen Kommission und Rat, die beide noch nicht einmal indirekt demokratisch legitimiert sind. Daran ändert auch die Existenz des EU-Parlaments nichts, denn dieses hat nach wie vor nicht die Aufgabe eines Gesetzgebers, was an sich aber unabdingbare Voraussetzung eines demokratischen Staatsgefüges ist.

Dieses enorme Demokratiedefizit dürfte auch den Hauptgrund für die bürgerfernen und intransparenten Entscheidungsprozesse der Institutionen der EU darstellen.

Auch wenn viele Bürger das noch nicht wirklich realisiert haben, aber in weiten Bereichen der Politik entscheiden heute nicht mehr die von ihnen gewählten Abgeordneten, sondern Institutionen, denen es an einer ausreichenden demokratischen Legitimation mangelt. Sämtliche Richtlinien der EU – die Verordnungen gelten ohnehin unmittelbar – müssen von den nationalen Parlamenten umgesetzt werden. Die gewählten Abgeordneten nicken also nur noch das ab, was ihnen demokratisch nicht legitimierte Institutionen vorschreiben.

Die EU – und damit auch zu einem guten Teil die Mitgliedsstaaten – erhält nur noch eine demokratische Fassade aufrecht. Alle Staatsgewalt geht, wegen der enormen Kompetenzverschiebung nach Brüssel, schon lange nicht mehr vom Volke aus, wie Art. 20 Abs. 2 GG es verlangt. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dieser Entwicklung nichts entgegenzusetzen, wenngleich es mehrfach – in unterschiedlichen Zusammenhängen – eine stärkere Beteiligung des Parlaments angemahnt hat.

Die zunehmende Verlagerung der Gesetzgebung auf Exekutivorgane der EU führt dazu, dass wir uns schleichend vom Prinzip einer parlamentarischen Demokratie verabschieden. Ein allzu willfähriger Bundestag verstärkt diesen Prozess nur noch.

posted by Stadler at 16:59  

3.10.11

Die SPD will wieder einmal die Demokratie erneuern

Die SPD will wieder – oder immer noch? – mehr Demokratie wagen, denn seit der berühmten Ankündigung Willy Brandts aus dem Jahre 1969 ist bei Lichte betrachtet, nicht wirklich viel passiert. Unter der Überschrift „Demokratie erneuern, Demokratie leben“ hat die Arbeitsgruppe „Demokratie“ der SPD-Bundestagsfraktion für drei ausgewählte Bereiche (Reformen im politischen Betrieb, demokratische Bildung in den Schulen und Demokratie und Medien) Thesen aufgestellt und Vorschläge erarbeitet.

Eine gute Gesamtanalyse des insgesamt wenig innovativen SPD-Papiers findet sich bei Jacob Jung. Mein Blick richtet sich naturgemäß auf die Aussagen der Arbeitsgruppe zu den (neuen) Medien, zumal man dort Erschreckendes lesen muss:

Welche Legitimation und Verbindlichkeit steht z.B. hinter Millionen Klicks auf Facebook? Die bisherigen Versuche in Deutschland, eine „Online“-Bewegung (Gauck, Guttenberg) in eine reale politische Bewegung zu transformieren, etwa durch große Demonstrationen auf der Straße, sind gescheitert. Und ob die Freiheitsbewegungen in der arabischen Welt erst durch Internetkommunikation über Facebook oder Twitter möglich wurden, daran lässt sich zweifeln. Die Dritte Welle der Demokratisierung in den 1980er Jahren in Europa kam schließlich auch noch ganz ohne das Internet aus. Man sollte vorsichtig sein, die Möglichkeiten des Internets zu überschätzen: Am Ende bleibt es ein Kommunikations-Mittel, wenn auch ein wirkungsmächtiges!

Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Bundestagsfraktion der SPD nicht nur den Anschluss, sondern auch zentrale Entwicklungen der letzten Jahre, vollständig verpasst hat. Es lohnt sich eigentlich gar nicht, das zu kommentieren, zumal man nicht weiß, wo man anfangen soll.

Man hätte beispielsweise fragen können, welche Bedeutung das Internet für den Erfolg der Piratenpartei hat(te) oder welche Rolle das Netz bei den Entwicklungen und Entscheidungen zu Themen wie Netzsperren, Vorratsdatenspeicherung oder Jugendmedienschutzstaatsvertrag gespielt hat. Das würde allerdings in einem ersten Schritt eine halbwegs realistische Betrachtung des aktuellen Ist-Zustandes erfordern. Und bereits daran scheitert das Papier.

Den Bürgerjournalisten (vulgo: Bloggern) will die Arbeitsgruppe der SPD übrigens beibringen, wie es geht:

Das Potential des Bürgerjournalismus wird derzeit bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Die politischen Parteien könnten die Entwicklungen auf diesem Sektor stärker propagieren und vorantreiben. Dazu könnten Einrichtungen aufgebaut werden, in denen unterschiedliche Arten von Bürgerjournalismus nach bestimmten qualitativen Maßstäben von jedem interessierten Bürger „erlernt“ werden können. Dieser Bürgerjournalismus könnte als neue Form des Journalismus negativen oder restriktiven Tendenzen der Mediengesellschaft erfolgreich entgegenwirken.

Dieses Papier belegt einmal mehr, dass es für die SPD in Zukunft sehr sehr schwer werden wird, denn ihre Mandatsträger sind nicht vorbereitet auf die Anforderungen des 21. Jahrhunderts. Bevor man den Anspruch erhebt, die Demokratie erneuern zu wollen, sollte man sich besser zunächst selbst auf den aktuellen Stand der Dinge bringen.

posted by Stadler at 12:10  

29.9.11

Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung: Ein wenig Licht und viel Schatten

Gastbeitrag von @vieuxrenard

Das „Stakeholder Hearing“ für die Justiz zur Novelle der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit eine mögliche Novelle der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Zur Vorbereitung des entsprechenden Entwurfs, der voraussichtlich im Sommer 2012 erscheinen soll, veranstaltet die Generaldirektion Inneres der Kommission derzeit nach einer eher unbefriedigenden ersten schriftlichen Evaluation eine Serie sogenannter „Stakeholder Hearings“, also Anhörungen von Interessierten und Betroffenen. Eines dieser Treffen – die Runde mit Vertretern der Zivilgesellschaft – hat Michael Ebeling auf den Seiten des AK Vorrat dokumentiert.

Am 19. September 2011 fand nun in Brüssel die letzte Runde statt, zu der Vertreter aus der Justiz der Mitgliedstaaten eingeladen waren. Die Veranstaltung wurde von Cecilia Verkleij von der GD Inneres geleitet, der ihre Kollegen Christian D’Cunha und Julian Siegl zur Seite standen. Zur Vorbereitung hatte die Kommission ein dreiseitiges „discussion paper“ verteilt, aus dem deutlich wurde, dass die Frage des Ob einer (weiteren) europarechtlichen Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten bisher nicht ernstlich zur Debatte steht. Das Interesse der Kommission ging vielmehr vor allem dahin zu erfahren, welche Rolle gespeicherte Vorratsdaten für die Strafverfolgung tatsächlich spielen und ob die Daten auch außerhalb von Strafverfahren genutzt werden. Außerdem sollten die Vorgaben der Richtlinie zur Zweckbestimmung der Vorratsdatenspeicherung diskutiert werden. Schließlich sollte es um die Evaluation der Regelungen des nationalen Rechts gehen, nach denen auf Vorratsdaten zugegriffen werden kann, sowie um die Frage, ob Gerichte bei der weiteren Evaluation der Vorratsdatenspeicherung einen sinnvollen Beitrag leisten können.

Die vierstündige, durchgehend auf Englisch geführte Diskussion, an der Vertreter aus rund zwanzig Mitgliedstaaten teilnahmen, folgte grob dem Aufbau des „discussion paper“. Zu Beginn trug der Vertreter der deutschen Justiz vor, dass in seinem Land die nationale Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung  nur für einen begrenzten Zeitraum in Kraft war, sodass sich aus deutscher Sicht sehr gut die Kriminalstatistiken vor, während und nach der Vorratsdatenspeicherung vergleichen lassen. Zur großen Überraschung der übrigen Anwesenden verwies der deutsche Vertreter darauf, dass in den Jahren 2007 bis 2009 keinerlei Unterschied bei den Aufklärungszahlen auszumachen sei. Dies wiederum lasse einige Fragen nach der praktischen Bedeutung der Vorratsdaten gerade für die zur Begründung ins Feld geführte schwere Kriminalität und damit nach der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung insgesamt aufkommen.

Diese Sichtweise teilte allerdings im Zuge der weiteren Diskussion keiner der übrigen Justizvertreter. Vielmehr wurde einhellig darauf verwiesen, dass in einer großen Zahl von Strafverfahren auf Vorratsdaten zugeriffen worden und diese ausgesprochen nützlich oder gar unverzichtbar seien. Allerdings nannte keiner der übrigen Anwesenden konkrete Zahlen zum möglichen Effekt der Vorratsdatenspeicherung bei der Kriminalitätsbekämpfung; stattdessen wurde stets betont, dass die Daten in sehr breitem Umfang genutzt würden – beispielsweise gab die italienische Vertreterin an, dass in etwa 90% der Ermittlungsverfahren wegen „schwerer Straftaten“ Vorratsdaten eine Rolle gespielt hätten. Durchweg wurde die Hoffnung formuliert, dass die Zweckbestimmungen der Richtlinie keinesfalls enger gefasst und die Speicherfristen nicht verkürzt werden.

Die Kommissionsvertreter, die tendenziell eher Fragen stellten als Position bezogen, ließen gleichwohl durchblicken, dass sie durchaus Verständnis für die deutsche Position hatten, wonach für die Angemessenheit der Vorratsdatenspeicherung nicht die Frage der tatsächlichen Nutzung von Vorratsdaten, sondern eher deren Unverzichtbarkeit maßgeblich sein muss. Konkret formulierte etwa Christian d’Cunha, es könne nicht darauf ankommen, ob die Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten genutzt hätten (was ja kaum überraschen kann, wenn sie vorhanden sind), sondern allein darauf, ob vergleichbare kriminalistische Erfolge auch ohne Vorratsdatenspeicherung zu erzielen wären. Insofern scheint die Kommission die sonst nur aus deutscher Sicht vorgetragenen Fragezeichen beim konkreten Nutzen der Vorratsdatenspeicherung also jedenfalls zum Anlass zu nehmen, sich um eine bessere empirische Grundlage zu bemühen.

In einer weiteren Runde nahmen die Justizvertreter zu den nationalen Prozeduren beim Abruf von Vorratsdaten Stellung. Diese wurden durchweg als effektiv und aus Datenschutzsicht hinreichend bezeichnet, wobei allerdings deutlich wurde, dass sowohl die Zwecke, zu denen Vorratsdaten abgerufen werden dürfen, als auch die Abrufverfahren sehr unterschiedlich geregelt sind. Die meisten Staaten scheinen im Regelfall keinen Richtervorbehalt zu kennen, fast überall sind die Staatsanwaltschaften, gelegentlich auch die Polizeibehörden zum eigenständigen Abruf berechtigt. Auch die materiellen Voraussetzungen eines Abrufs scheinen tendenziell niedriger zu liegen als die Schwelle der „serious crimes“, die in der Richtlinie als Zweck der Speicherung genannt ist: In aller Regel genügt „any criminal investigation“, um auf Vorratsdaten zuzugreifen.

Gegen Ende der Veranstaltung wurde intensiv über die Frage diskutiert, wie der Austausch von Vorratsdaten über Ländergrenzen hinweg „effektiver“ gestaltet werden könnte. Insbesondere der Vertreter der belgischen Staatsanwaltschaften vertrat die Auffassung, dass hier das Anerkennungsprinzip gelten müsse: Jeder Mitgliedstaat solle seine Provider verpflichten, Vorratsdaten bereits dann herauszugeben, wenn eine Anfrage von einer Stelle eingehe, die nach dem Recht des anfragenden Staates zum Abruf berechtigt sei. Das verstehe sich in einer Europäischen Union wohl von selbst und bedeute zB, dass deutsche Provider „natürlich“ auf einfache Anforderung der belgischen Polizei oder Staatsanwaltschaft alle gewünschten Vorratsdaten übermitteln müssten, sofern die anfragende Stelle nach belgischem Recht zu einer solchen Anfrage berechtigt sei.

Dem trat wiederum der Vertreter der deutschen Justiz entgegen: Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung stehe fest, dass nach deutschem Verfassungsrecht der Abruf von Vorratsdaten in aller Regel – mit der Ausnahme der Ermittlung von Anschlussinhabern bei bekannter IP-Adresse – einem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Dies dürfe keinesfalls über eine Richtlinie zum Datenzugriff unter einfacheren Bedingungen unterlaufen werden, wolle man nicht den nächsten Konflikt zwischen dem Grundgesetz und einer Norm des europäischen Sekundärrechts (wie etwa 2004/2005 beim Konflikt um den Europäischen Haftbefehl) provozieren. Dieser Einwand wurde – soweit erkennbar – von den Kommissionsvertretern sehr interessiert verfolgt, sodass hier ein Unterlaufen des grundgesetzlich gebotenen Schutzniveaus vermutlich nicht vorgeschlagen werden wird, sofern die Novelle der Richtlinie überhaupt Regelungen zum grenzüberschreitenden Datenabruf treffen wird.

Insgesamt entstand beim „Stakeholder Hearing“ der Eindruck, dass sich die Kommission nach dem eher unbefriedigenden Evaluationsbericht zur Vorratsdatenspeicherung ernsthaft für die Sichtweise der Justiz aus den Mitgliedstaaten interessiert. Gerade die im europäischen Vergleich pointiert datenschutzfreundliche deutsche Sichtweise schien bei der Kommission jedenfalls auf deutlich mehr Verständnis zu treffen als bei den Justizvertretern der übrigen am 19. September repräsentierten Mitgliedstaaten. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die aus Deutschland vorgetragenen Bedenken im Konzert der europäischen Stimmen eher eine Einzelmeinung darstellen. Der großen Mehrheit der Justizvertreter scheint schon die bloße Möglichkeit eines Sicherheitsgewinns zur Begründung einer sehr weitgehenden Datenspeicherung auszureichen, ohne dass ein Bedürfnis nach einer echten Verhältnismäßigkeitsprüfung sichtbar würde.

posted by Stadler at 12:16  

26.9.11

Kurze Pause

Liebe Leser meines Blogs,

ich mache urlaubsbedingt jetzt ca. eine Woche Pause, in der es voraussichtlich keine neuen Beiträge geben wird.

posted by Stadler at 21:10  

24.9.11

Ein Verbot anonymer Bezahlung im Netz wäre rechtlich und ökonomisch falsch

Die Bundesregierung will das anonyme Bezahlen im Netz zur Bekämpfung der Geldwäsche verbieten. Jeder der online bezahlt, soll sich künftig vorher ausweisen müssen, auch bei Kleinbeträgen.

Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention, der seit Monaten diskutiert wird, vor. Der Zahlungsdienstleister wird verpflichtet, die Identität seines Vertragspartners prüfen.

Was also im normalen Leben selbstverständlich ist, nämlich beim Bäcker um die Ecke oder im Supermarkt anonym einzukaufen, wäre online dann nicht mehr möglich.

Das ist im Ergebnis nicht nur verfassungsgrechtlich fragwürdig, weil dies zu einer weitreichenden Erfassung der Einkaufsgewohnheiten der Bürger führt, sondern auch ökonomisch unsinnig. Die Akzeptanz von Bezahlsystemen, gerade im Bereich des Micropayment, hängt maßgeblich davon ab, dass diese einfach und unbürokratisch funktionieren.

In der Union und auch weiten Teilen der SPD – für die EU-Kommission gilt nichts anderes – herrscht mittlerweile die generelle Haltung vor, nach der im Internet alles, was technisch an Kontrolle machbar erscheint auch umgesetzt werden soll. Andernfalls beklagte man nicht hinnehmbare Schutzlücken und malt das Schreckgespenst vom rechtsfreien Raum an die Wand. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Im Internet werden mittlerweile Vorgänge reguliert und überwacht, die im realen Leben vom Staat nicht erfasst werden. Oder was würden Sie davon halten, wenn Sie zukünftig an der Supermarktkasse den Ausweis vorzeigen müssten, wenn sie dort eine Tüte Milch kaufen und bar bezahlen? Genau das möchte der Staat aber jetzt im Internet für Geschäfte des täglichen Lebens verlangen.

Die Denkweise, dass der Staat alle Kontrolltechniken, die technisch in Betracht kommen auch anzuwenden hat, weil ansonsten Strafverfolgungslücken entstehen, erinnert mich tatsächlich eher an die Stasi als an einen freiheitlichen Rechtsstaat. Leider durchzieht diese Geisteshaltung alle europäischen und nationalstaatlichen Institutionen in zunehmendem Maße. Wer eine freiheitliche Position einnimmt, wird als Sicherheitsrisiko betrachtet und als verantwortungslos diffamiert.

Zumindest der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in erfreulich eindeutiger Weise zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen.

posted by Stadler at 16:46  

23.9.11

Haftet eine Werbeagentur für Markenverletzungen?

Haftet eine Werbeagentur, wenn die von ihr realisierte Werbemaßnahme die Rechte Dritter, zum Beispiel Markenrechte, verletzt? Eine Fragestellung, die ganz allgemein auch für Webdesigner und Medienagenturen von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht geht mit Beschluss vom 04.02.2011 (Az.: 19 U 109/10) zwar grundsätzlich davon aus, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass die von ihr umgesetzte Maßnahme auch rechtmäßig ist. Diese Pflicht ist nach Ansicht des Gerichts aber durch Zumutbarkeitserwägungen begrenzt ist. Bei einem Auftragsvolumen von EUR 770,- hält das Kammergericht eine umfangreiche Markenrecherche nicht mehr für zumutbar.

Das bedeutet aber andererseits, dass speziell bei größeren Aufträgen von einer Haftung der Agentur auch für Marken- und Urheberrechtsverletzungen auszugehen ist.

Das Kammergericht führt zur Begründung u.a. folgendes aus:

Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).

posted by Stadler at 22:03  

23.9.11

Der Papst und seine Rede über das Naturrecht und die Vernunft

Gerade weil ich erhebliche Vorbehalte gegen eine Rede des Papstes im deutschen Bundestag hatte, habe ich mir den Inhalt nochmals genauer angeschaut. Denn es wäre zu einfach, die Rede als irrelveant abzutun, nur weil sie vom Papst stammt.

Was hat er also gesagt? Inhaltlich war seine Rede eher abstrakter, rechtsphilosophischer Natur, natürlich ergänzt um den obligatorischen christlichen Unterbau. Der Papst hat im Wesentlichen über die Natur und die Vernunft als die zentralen Quellen des Rechts gesprochen und hierzu u.a. auch die These aufgestellt, dass sich die christlichen Theologen einer philosophischen und juristischen Bewegung angeschlossen hätten, die auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verweist. Wörtlich hat der Papst ausgeführt:

Für die Entwicklung des Rechts und für die Entwicklung der Humanität war es entscheidend, daß sich die
christlichen Theologen gegen das vom Götterglauben geforderte religiöse Recht auf die Seite der Philosophie gestellt, Vernunft und Natur in ihrem Zueinander als die für alle gültige Rechtsquelle anerkannt haben.

Diese Betrachtung blendet freilich aus, dass sich speziell die katholische Kirche in nahezu der gesamten Zeit ihres Bestehens nicht nach diesen Prämissen verhalten hat. Erst als mit dem Zeitalter der Aufklärung die antiken, naturrechtlichen Ideale an politischem Einfluss gewannen und dadurch die das Mittelalter prägende Vorherrschaft der katholischen Kirche langsam beendet wurde, ist es besser geworden in Europa. Die Amtskirche steht keineswegs in der Tradition der Vernunft und des Naturrechts. Vielmehr mussten ihr diese fundamentalen Werte in einem zähen Ringen praktisch aufgezwungen werden. Und auch heute hat man leider noch den Eindruck, dass wir es mit einem hierarchischen Apparat zu tun haben, der zur Diskriminierung neigt. Meiner Vorstellung von Vernunft entspricht dies, trotz vieler schöner Reden, immer noch nicht annähernd.

Dass der Papst allerdings dann die ökologische Bewegung in der deutschen Politik seit den 70er Jahren gelobt hat und zwar explizit als in der Tradition von Natur und Vernunft stehend, war nicht nur überraschend, sondern stimmt zuversichtlich. Auch wenn dieser Papst schon des Öfteren Hoffnungen genährt hatte, die sich dann nicht erfüllt haben.

posted by Stadler at 15:09  

23.9.11

EuGH entscheidet vorerst letztmals zum Keyword-Adertising

Mit der Frage, ob eine fremde Marke im Rahmen von Google AdWords als Keyword benutzt werden darf, hat sich der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen beschäftigt.

Das vorerst letzte dieser Urteile vom 22.09.2011 (Az.: C?323/09) das sich mit der Benutzung einer bekannten Marke im Rahmen des Keyword-Adverstising befasst, klopft die bereits skizzierte Linie nochmals fest.

Der EuGH führt u.a. aus:

Falls etwa die Benutzung eines einer bekannten Marke entsprechenden Zeichens als Schlüsselwort zur Anzeige einer Werbung führt, aus der für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer erkennbar ist, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht von dem Inhaber der bekannten Marke stammen, sondern von einem seiner Mitbewerber, ist anzunehmen, dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke durch die betreffende Benutzung nicht verringert wurde, da mit dieser der Internetnutzer lediglich auf das Vorhandensein einer Alternative zu der Ware oder Dienstleistung des Inhabers der genannten Marke aufmerksam gemacht wurde.

Ferner heißt es in der Entscheidung:

Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird.

Also  nur dann, wenn die sog. Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt ist oder andere unlautere Umstände (Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen, Verwässerung oder Verunglimpfung) hinzutreten, ist die Benutzung einer fremden Marke als Keyword unzulässig. Nachdem es andererseits nicht ausreichend ist, wenn nur die Werbewirksamkeit einer Marke ausgenutzt wird – denn das ist diesen Fällen immanent – genügt der Umstand der Benutzung als Keyword alleine jedenfalls nicht für die Annahme einer Markenrechtsverletzung.

posted by Stadler at 10:41  
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