Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.12.09

Das neue Sturmgeschütz der Demokratie

Als Sturmgeschütz der Demokratie hat Rudolf Augstein den Spiegel gerne bezeichnet. Wenn dieser etwas martialische Ausdruck heute noch eine zutreffend Beschreibung darstellt, dann wohl weniger für das ehemalige Nachrichtenmagazin, sondern viel eher für eine Initiative wie Wikileaks. Die Aktivisten von Wikileaks haben es sich zur Aufgabe gemacht, geheime und brisante Dokumente, die der Öffentlichkeit aus verschiedenen Gründen vorenthalten werden, zu veröffentlichen. Was sich klassische Medien aus Angst vor Repressalien nicht trauen, das erledigt Wikileaks. In Deutschland kamen so unlängst z.B. geheime Berichte zum Luftangriff von Kundus ans Tageslicht oder die Toll-Collect-Verträge. Wikileaks gilt für Journalisten weltweit mittlerweile als die vielleicht wichtigste Informationsquelle überhaupt.

ZeitOnline hat jetzt Daniel Schmitt porträtiert, einen der (deutschen) Köpfe von WikiLeaks. Und ich denke, es ist auch für mich an der Zeit, meine Wertschätzung und Bewunderung für die Wikileaks-Aktivisten zum Ausdruck zu bringen.

Viele betrachten den konsequent aufklärerischen Ansatz von Wikileaks als Bedrohung. Es ist häufig von Geheimnisverrat oder Ähnlichem die Rede. Wenn aber Demokratie die Herrschaft des Volkes ist, dann kann diese Herrschaft nur dann funktionieren, wenn die Bürger mit ausreichend Informationen versorgt werden und ein Gegenpol zur Staatsmacht geschaffen wird, die tendenziell bestrebt ist, unangenehme und unliebsame Wahrheiten zu unterdrücken.

Es gehört viel Mut dazu, die Arbeit von Wikileaks zu machen, denn man stellt sich gegen die Mächtigen und Einflussreichen dieser Welt. Und deshalb braucht Wikileaks unsere Unterstützung.

posted by Stadler at 08:15  

14.12.09

Links auf Wikileaks strafbar?

Rechtsanwalt Markus Kompa stellt in seinem Blog die Frage: „Darf man auf Wikileaks linken?“.

Es geht ihm konkret um die Verlinkung von geheimen Dokumenten zur sog. Kundus-Affaire der Bundeswehr, die Wikileaks kürzlich publiziert hatte. Hierbei unterstellt Kompa, dass es sich wegen des Vermerks „VS“ (Verschlusssache) um ein Staatsgeheimnis handeln würde,weshalb auch die Verlinkung auf Wikileaks eine Straftat nach §§ 94 ff StGB (Landesverrat, Offenbaren von Staatsgeheimnissen) darstellen könnte. Kompa gelangt zu dem Ergebnis, dass bereits die Veröffentlichung bei Wikileaks dazu führt, dass es sich nicht mehr um ein Geheminis handelt und deshalb verlinkt werden darf. Das ist sicher richtig.

Man sollte trotzdem ergänzend darauf hinweisen, dass eine Veröffentlichung von behördlichen Dokumenten, die als Verschlusssache gekennzeichnet sind, in den wenigsten Fällen eine Strafbarkeit nach § 94 ff. StGB nach sich zieht, was man in Deutschland spätestens seit der Spiegel-Affäre weiß.

Die Definition von Staatsgeheimnissen in § 93 StGB ist relativ eng:

Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik ist wohl kaum gegeben, wenn die Hintergründe des Luftangriffs von Kundus öffentlich bekannt gemacht werden. Abgesehen davon, waren die äußeren Fakten, aufgrund eigener Ermittlungen der ISAF und der Nato, den Bündnispartnern ohnehin bereits bekannt. Für die Bundesregierung ging es lediglich darum, die Motive des Luftangriffs und den Umfang der Kenntnis politischer Entscheidungsträger zu verschleiern. Dieses illegitime politische Interesse schützt das Strafgesetzbuch nicht.

posted by Stadler at 13:50  
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