Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.8.11

Urheberrechtliche Netzsperren?

Simon Möller geht bei Telemedicus der Frage nach, ob Netzsperren auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht in Betracht kommen und ob nicht sogar bereits bestehende EU-Richtlinien derartige Netzsperren verlangen.

Möller bezieht sich hier insbesondere auf Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie und Art. 11 Satz 3 der Enforcement-Richtlinie.

Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen solche Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten zur Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Ob das Access-Provider oder (nur) Host-Provider betrifft, ist unklar. In Erwägungsgrund 59 der InfoSoc-Richtlinie heißt es wenig erhellend:

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Möller erörtert dann noch die Frage, ob diese Regelungen der InfoSoc-Richtlinie und der Enforcement-Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention vereinbar sind und verweist hierbei auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren (C-70/10), in dem der Generalanwalt in seinem Schlussantrag bereits die Ansicht geäußert hat, dass die Anordnung eines Filter- und Sperrsystems grundsätzlich die europäischen Grundrechte verletzt.

Das Thema Netzsperren wird uns wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.

posted by Stadler at 16:28  

24.6.11

EU normiert keine Pflicht zur (Wieder-)Einführung von Netzsperren

Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, sieht entgegen bisheriger Entwürfe nunmehr offenbar keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten mehr vor, Access-Sperren, die in Deutschland durch Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes gerade wieder beseitigt wurden, einzuführen. Das berichten netzpolitik.org und EDRi.

Wie der Brüssel-Insider Ralf Bendrath – der selbst an diesem Ergebnis nicht ganz unbeteiligt sein dürfte – für netzpolitik.org schreibt, hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sehr aktiv und erfolgreich in diese Richtung verhandeln lassen.

Zu wenig beachtet wird bei solchen Erfolgen auch, dass sich die Organisation European Digital Rights (EDRi) mit Joe McNamee in Brüssel sehr engagiert und wirkungsvoll für unsere Bürgerrechte einsetzt und dort auch als offizieller Interessenvertreter akkreditiert ist. Weil die Öffentlichkeitsarbeit von EDRi nicht so spektakulär ist, wie die anderer Gruppen, wird das aber hierzulande wenig wahrgenommen. An dieser Stelle ist auch die passende Gelegenheit auf das EDRi-gram, den zweiwöchentlichen Newsletter über Bürgerrechte in Europa, den es auch in einer deutscher Fassung gibt, hinzuweisen.

Und im konkreten Fall darf man auch Christian Bahls (MOGIS), einen der engagiertesten deutschen Netzsperren-Gegner nicht unerwähnt lassen. Bahls hat sich auf eigene Kosten in Brüssel dafür eingesetzt, dass die verbindliche Sperrverpflichtung nicht über den Umweg der EU nach Deutschland zurückkehrt.

posted by Stadler at 11:18  

9.6.11

Netzneutralität gesetzlich verankern?

Anlässlich der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird aktuell die Diskussion geführt, ob man das Prinzip der Netzneutralität gesetzlich verankern sollte. Gefordert wird dies insbesondere von der SPD und den Grünen.

Mir fällt in der Diskussion, gerade auch mit Juristen, immer wieder auf, dass es zum Thema Netzneutralität zwei Diskussionsebenen gibt, die munter vermischt werden, was dazu führt, dass über ganz unterschiedliche Dinge diskutiert wird, obwohl alle von Netzneutralität reden.

Die einen verstehen Netzneutralität im rein wirtschaftlichen Sinne dahingehend, dass den Carriern und Providern aufgegeben werden soll, alle Daten gleichberechtigt zu behandeln und zu transportieren. Damit würde eine Priorisierung, die manchen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen vorschwebt, gesetzlich unterbunden.

Die andere Diskussionsebene ist bürgerrechtlicher Natur und betriftt die Frage staatlicher Eingriffe in technische Abläufe. Beispielsweise Access-Sperren, wie sie in Diktaturen aber auch vereinzelt in europäischen Staaten zum Einsatz kommen, erfordern technische Maßnahmen, die eine Manipulation technischer Abläufe beinhalten. Die Palette reicht hier von der sog. DNS-Sperrung über Proxy-Server-Lösungen bis hin zum Konzept der Deep-Packet-Inspection. Der Staat verpflichtet hierbei technische Dienstleister dazu, bestimmte technische Standards zu manipulieren, um Datenströme bzw. Nutzeranfragen umzuleiten.

Die aktuelle Diskussion um die Novellierung des TKG betrifft letztlich nur den wirtschaftlichen Aspekt der Netzneutralität. Das wird leider aber auch in der politischen Diskussion vermischt, wie beispielsweise der Antrag der Fraktion der Grünen im Bundestag zeigt.

Aus meiner Sicht wäre vorrangig die bürgerrechtliche Diskussion zu führen, die mit der Forderung verbunden werden müsste, dass der Staat keine Maßnahmen – wie Netzsperren – anordnen darf, die technische Dienstleister verpflichten, Daten- oder Nutzerströme künstlich umzuleiten.

Ob allerdings die aktuell diskutierte Verankerung der wirtschaftlichen Netzneutralität im TKG wirklich sinnvoll und notwendig ist, halte ich zumindest für diskutabel. Es erscheint mir nachvollziehbar und entspricht auch gängiger Praxis, dass ein Provider für einen besonders schnellen Internetzugang von seinem Kunden höhere Entgelte verlangt. Aus dem gleichen Grund halte ich es für wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn Provider für die Nutzung besonders traffic-intensiver Dienste höhere Entgelte beanspruchen. Eine Priorisierung stellt also nicht per se eine Diskriminierung dar, nur weil für eine intensivere Nutzung mehr Geld verlangt wird . Wenn man das bereits als diskriminierend betrachtet, dann würde das auf die früher durchaus übliche volumenabhängige Abrechnung auch zutreffen.

Wer Netzneutralität in einem solchen wirtschaftlichen Sinne gesetzlich festschreiben will, muss genau erklären, wie eine solche Regelung konkret ausgestaltet sein soll, um nicht über das Ziel hinaus zu schießen. Derzeit mangelt es vor allem an einer ausreichend klaren Definition des Begriffs der Netzneutralität. Die Kritik der SPD, dass im Gesetzestext das Wort Netzneutralität noch nicht einmal vorkommt, ist vor diesem Hintergrund schwer verständlich. Solange man keine exakte Legaldefinition gefunden hat, ist es sicherlich besser, den Begriff nicht als Rechtsbegriff zu etablieren, weil man damit wiederum nur Auslegungsspielraum in alle Richtungen schaffen würde.

posted by Stadler at 14:06  

6.6.11

Netzsperren und Nebelkerzen

Heise hat vor einigen Tagen über Details zu den Sperrungsanordnungen in NRW auf Basis des Glückspielstaatsvertrags berichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dort Verwaltungsakte gegenüber der Telekom und Vodafone erlassen, mit denen diesen Providern aufgegeben wird, den Zugang zu zwei Glücksspielwebsites über die Einrichtung einer sog. DNS-Sperrung zu erschweren. Diese Sperrungsanordnungen werden derzeit von den Verwaltungsgerichten überprüft und vorerst nicht vollzogen.

Der Bericht von Heise schließt mit der Einschätzung, dass der Streit wegen des kommenden neuen Glücksspielstaastvertrags wahrscheinlich ergebnislos enden wird. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der neue Staatsvertrag keine Netzsperren mehr vorsieht. Der bislang vorliegende Entwurf normiert aber ganz im Gegenteil eine sogar noch eindeutigere rechtliche Grundlage für Sperrverfügungen als die geltende Fassung.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg verteidigt diesen Entwurf der Neufassung – obwohl sich SPD und Linke sonst gerne als Gegner von Netzsperren gerieren – als rechtsstaatlich geordnetes Verwaltungsverfahren.

In einem Schreiben der Staatskanzlei des Landes Brandeburg heißt es hierzu, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und, dass für den Internetunternehmer, der seine Produkte unerlaubt aus dem Ausland vor Ort anbietet, dasselbe gelten müsse, wie für den Zeitungskiosk an der Ecke. Aha. Wenn der Internetzugangsanbieter Produkte (Zeitungen) verkaufen würde, wäre das ja halbwegs nachvollziehbar. Tut er aber nicht. Wenn man bei der Analogie zur Offline-Welt bleiben will, dann ist der Zugangsprovider vielmehr nur ein Postbote.

Die Staatskanzlei Brandenburg vergleicht aber in ihrem Schreiben nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern zündet noch weitere Nebelkerzen. So wird ausgeführt, dass die Untersagung des Zugangs keine Sanktion sei. Das hat aber ohnehin niemand ernsthaft behauptet. Netzsperren waren sowohl nach dem Konzept des Zugangserschwerungsgesetzes als auch nach dem RStV und dem GlüStV schon immer Maßnahmen der Gefahrenabwehr ohne Sanktionscharakter.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg macht wieder einmal das, was die Politik so gerne macht. Sie versucht, die Menschen für dumm zu verkaufen.

posted by Stadler at 14:52  

18.5.11

In Österreich werden Netzsperren von Gerichten angeordnet

Nach einer Pressemitteilung des Vereins Anti Piraterie (VAP) und einem Bericht des Standard wurde der österreichische Provider UPC vom Handelsgericht Wien per einstweiliger Verfügung verpflichtet, das Streaming-Portal „kino.to“ zu sperren bzw. seinen Kunden nicht mehr zugänglich zu machen.

In der Pressemitteilung des VAP vom 17.05.2011 heißt es hierzu wörtlich:

„Der VAP stützte sich auf die im Urheberrechtsgesetz und im EU-Recht ausdrücklich genannte Unterlassungspflicht von Internet Providern (Vermittlern), die eintritt, sobald der Provider von einer konkreten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.“

Diese Aussage ist rechtlich, zumindest soweit sie sich auf das Gemeinschaftsrecht bezieht, schwer nachvollziehbar. Die E-Commerce-Richtlinie regelt in ihrem Art. 12, dass derjenige, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, grundsätzlich nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist. Eine Regelung wie bei den Host-Providern in Art. 14 ECRL, wonach eine Obliegenheit besteht, im Falle der Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot, tätig zu werden, sieht die Richtlinie für Access-Provider gerade nicht vor.

Worauf die Formulierung in der Pressemitteilung vermutlich abzielt, ist die Regelung in Art. 12 Abs. 3 ECRL, die lautet:

Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Das bedeutet also zunächst, dass das EU-Recht keinerlei Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten normiert, es den Mitgliedsstaaten aber freistellt, entsprechende Regelungen zu treffen. Insoweit stellt sich allerdings die Frage der Reichweite dieser Norm. Die Richtlinie spricht ausdrücklich davon, dass von einem Diensteanbieter nach nationalem Recht verlangen werden kann, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Ein Hoster, der zumindest Zugriff auf die bei ihm gehosteten Inhalte nehmen kann, ist tatsächlich in der Lage, eine Rechtsverletzung abzustellen. Anders muss man dies allerdings bei einem Access-Provider betrachten. Er kann im eigentlichen Sinne nicht sperren, sondern nur den Versuch unternehmen, bestimmte Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Diese Inhalte bleiben allerdings unverändert online und sind deshalb auch für jeden Internetnutzer weiterhin erreichbar. Dem Access-Provider fehlt es folglich an einer physisch-realen Möglichkeit, die Rechtsverletzung tatsächlich abzustellen oder zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund kann ein Access-Provider auch nach den Grundsätzen der Haftung eines mittelbaren Störers nicht in Anspruch genommen werden. Er wirkt bereits nicht in adäquat-kausaler Art und Weise an der Rechtsverletzung mit. Wollte man dies anders sehen, ließe sich allerdings nicht mehr erklären, warum nicht auch der Träger der Straßenbaulast einen ursächlichen Beitrag für Unfälle liefert, die sich später auf der von ihm errichteten Straße ereignen.

Man darf also gespannt sein, ob die Verfügung in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird.

Update vom 19.05.2011
Die Betreiber des Portals kino.to nennen auf ihrer Startseite mittlerweile eine alternative Domain, mit der österreichische Nutzer das Angebot erreichen können und kündigen gleichzeitig an, dass man über das Forum immer wieder neue, aktuelle Domains bekanntgeben wird, über die die Plattform erreichbar bleibt.

Der Fall veranschaulicht damit sehr gut, warum Domain- bzw. Netzblockaden nicht funktionieren.

posted by Stadler at 15:20  

6.5.11

Der Koalitionsvertrag in RLP und die Netzpolitik

Den Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen in Rheinland-Pfalz kann man mittlerweile im Volltext online nachlesen. Eine kommentierte Zusammenfassung findet sich außerdem bei Pia Schellhammer.

Vor dem Hintergrund, dass Kurt Beck einer Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags auf Ebene der Ministerpräsidenten bereits zugestimmt hat, ist folgende Passage (S. 91) interessant:

Wir lehnen Netzsperren jedweder Art entschieden ab und treten für den Grundsatz „Löschen statt Sperren“ ein.

Die letzte Entwurfsfassung (vom 04.04.2011) für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag beinhaltet demgegenüber allerdings eine sehr klare gesetzliche Regelung von Netzsperren in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5:

Sie (die zuständige Behörde, Anm. d. Verf.) kann insbesondere (…) Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.

Die neue Landesregierung kann sich also hier gleich ans Werk machen und eine Streichung dieser Entwurfspassage bewirken.

Weniger griffig ist leider die Aussage zu Themen wie Online-Durchsuchung, Rasterfahndung und Quellen-TKÜ:

Online-Durchsuchungen begegnen erheblichen rechtspolitischen Bedenken. Daher vereinbaren wir, die im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) getroffenen Regelungen der Online-Durchsuchung zu überprüfen . Die im Paragraphen 100 POG vorgesehene qualitative Evaluierung soll bereits mit Ablauf des Jahres 2013 durch eine externe wissenschaftliche Begutachtung erfolgen. Ebenfalls evaluiert werden die Rasterfahndung und die bisher fehlende Benachrichtigungspflicht sowie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ).

Hier konnten sich die Grünen offenbar nicht durchsetzen, denn eine Vereinbarung einer Überprüfung, bei der Online-Durchsuchung noch dazu erst bis Ende 2013, ist keine wirkliche Errungenschaft. Man sollte an dieser Stelle vielleicht auch erwähnen, dass die Online-Durchsuchung nicht nur rechtspolitisch sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

Äußerst vage sind auch die Aussagen zu den Themen Jugendmedienschutz und Urheberrecht (S. 91) gehalten, wobei der Einfluss der Länder beim Thema Urheberrecht ohnehin gering ist, nachdem die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt.

Letztlich darf man aber auch in netzpolitischer Hinsicht gespannt sein, was die neuen Landesregierungen in Mainz und Stuttgart bieten werden.

posted by Stadler at 11:49  

4.5.11

Neue Sperrungsanordnungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen werden aktuell wieder Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlassen, wie Heise berichtet. Grundlage ist diesmal der Glücksspielstaatsvertrag. Das Ziel ist die Blockade ausländischer Glücksspielwebsites.

Derzeit ist hierzu beim Verwaltungsgericht Köln ein Hauptsacheverfahren (Az.: 6 K 5404/10) und ein Eilverfahren (Az.: 6 L 1230/10) gegen eine Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12.08.2010 anhängig. Klägerin des Verfahrens ist die Telekom, die von der Bezirksregierung verpflichtet wurde, den Zugang zu den Websites „www.bwin.com“ und „www.tipp24.com“ durch Einrichtung einer DNS-Sperrung zu erschweren.

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ebenfalls ein Hauptsacheverfahren und ein Eilverfahren (Az.: 27 K 5887/10 und 27 L 1548/10) anhängig, das von Vodafone angestrengt wurde.

Für Sperrungsanordnungen gegen Zugangsprovider bietet schon der geltende Glücksspielstaatsvertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV kann Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagt werden. Access-Provider werden allerdings nach § 8 TMG (dem Nachfolgegesetz des TDG) ausdrücklich als nicht verantwortlich qualifiziert.  Sie erfüllen damit also nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV und sind deshalb keine geeigneten Adressaten behördlicher Sperrverfügungen.

Warum Sperrungsanordnungen ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu betrachten sind, habe ich in einem älteren Beitrag für die Zeitschrift MMR am Beispiel der Düsseldorfer Sperrungsverfügungen erläutert.

Hinzu kommt, dass zumindest der geltende Glücksspielstaatsvertrag auch europarechtlich auf wackeligen Beinen steht. Letztlich verdient der Staat mit seinem Glücksspielmonopol prächtig und diese Einnahmen sind in den Landeshaushalten fest eingeplant. Die offizielle Absicht der Bekämpfung der Spielsucht, darf man deshalb getrost als vorgeschoben betrachten.

posted by Stadler at 17:24  

3.5.11

Studie zu Kinderpornografie im Internet

Eine neue Studie des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Uni Hannover zur Verbreitung von Kinderpornografie im Internet belegt, dass das WWW nicht den Hauptverbreitungsweg für kinderporngrafische Inhalte darstellt, sondern vielmehr Tauschbörsen und geschlossene Benutzergruppen die wesentlichen Kanäle bilden. Die Studie liefert zudem keinen Beleg für die von der Politik immer wieder aufgestellte Behauptung eines kommerziellen Massenmarktes.

Dies entspricht dem, was ich in meiner schriftlichen Stellungnahme zum Sachverständigengespräch im Unterausschuss Neue Medien des Deutschen Bundestages vom 25.10.2010 bereits dargestellt hatte. Die jetzige Studie belegt im Nachhinein, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Zugangserschwerungsgesetzes von falschen Annahmen ausgegangen ist und, dass Netzsperren in diesem Bereich bereits deshalb kein probates Mittel darstellen, weil sie nicht bei den Hauptverbreitungswegen ansetzen.

posted by Stadler at 12:27  

28.4.11

Eckpunktepapier zur Umsetzung des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“

Das Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 11.04.2011 für ein Gesetz zur Umsetzung des Grundsatzes „Löschen statt Sperren“ sieht vor, das Zugangserschwerungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen) vollständig aufzuheben.

Wörtlich heißt es in dem mir vorliegenden Eckpunktepapier:

In das Gesetz werden ausschließlich folgende Regelungen aufgenommen:

1. Aufhebung des Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen. Stattdessen werden kinderpornographische Inhalte auf der Grundlage des geltenden Rechts gelöscht.

2. Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen regelt eine Erhebungsbefugnis von Daten zugunsten des Telekommunikationsanbieters nach § 96 TKG, soweit dies für die in § 2 oder § 4 ZugErschwG genannten Zwecke erforderlich ist. Diese auf das Sperren nach dem ZugErschwG bezogene Erhebungsbefugnis ist als Folgeänderung aus dem TKG zu streichen.

3. Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen regelt eine Evaluierungspflicht der Bundesregierung und die Pflicht, über die Ergebnisse der Evaluierung gegenüber dem Bundestag Bericht zu erstatten. Mit dem Verzicht auf das Sperren entfällt auch der Evaluierungsgegenstand. Die Evaluierungs- und Berichterstattungspflicht wird deshalb ebenfalls aufgehoben.

posted by Stadler at 16:09  

27.4.11

Virtuelle Schengen-Grenze

Die  Law Enforcement Working Party (LEWP) des Rats der EU schlägt die Schaffung einer virtuellen Schengen-Grenze für das Internet vor, an der Internet Service Provider unerlaubte Inhalte auf Basis einer „EU-Blacklist“ blockieren sollen. Klingt nach einer weiteren Eselei aus Brüssel und genau das ist es wohl auch.

Die mittlerweile mehreren Abkommen, die unter dem Schlagwort Schengen zusammengefasst sind, bewirken eine Abschaffung von Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft zugunsten einer vereinheitlichten Kontrolle an den EU-Außengrenzen. Gerade im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik sprechen manche insoweit nicht ganz un Unrecht von der „Festung Europa“.

Dieses Konzept der teritorialen Abschottung des EU-Raums will die LEWP offenbar um eine virtuelle Komponente erweitern. Der Ansatz macht deutlich, wozu das ständige Gerde vom virtuellen Raum und vom Cyberspace führt. Manche politischen Akteure scheinen in der Tat zu glauben, es würde eine Art physikalischer Raum existieren, den man ähnlich wie ein Staatsgebiet kontrollieren kann. Am Besten also gleich eine Visumspflicht für Daten schaffen, denn dem unkontrollierte Datenverkehr muss Einhalt geboten werden.

An diesem Punkt müsste zunächst das ständige Gerede vom Cyberspace bzw. dem Netz als Raum beendet werden. Das Netz ist kein Raum, auch kein virtueller. Man kann keine Visumspflicht für Daten einführen und auch keine Datenströme zurück in ihr Herkunftsland schicken, so wie man es mit den sog. Wirtschaftsflüchtlingen macht. Sobald das wirklich alle begriffen haben, wird sich auch die Erkenntnis durchsetzen, dass eine Regulierung des Netzes, wie sie der LEWP vorschwebt, nur dann möglich ist, wenn man sämtliche Anforderungen eines demokratischen Rechtsstaats über Bord wirft. Neben der bereits bestehenden (virtuellen) Great Wall Of China gäbe es dann zusätzlich die Great Wall Of Europe.

Ebenfalls zum Thema:
Europa auf dem Weg nach China? (AK Zensur)
Datenschmuggel ist ein Verbrechen (lawblog)

posted by Stadler at 14:50  
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