Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.11.17

Preisvergleichsportale müssen auf Provisionsvereinbarungen hinweisen

Preisvergleichsportale müssen nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16) darauf hinweisen, dass ihr Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsschlusses zur Zahlung einer Provision an den Anbieter verpflichtet haben. Dieser Umstand stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

posted by Stadler at 20:45  

2 Comments

  1. Das betrifft doch sicherlich auch andere Preisvergleichsportale wie Verivox oder Check24?

    Comment by Heiko — 4.11, 2017 @ 20:50

  2. @Heiko
    Soweit ich weiß, gelten Gesetze schon für alle außer die Automobilindustrie.

    Comment by Spitzfinder — 4.11, 2017 @ 21:14

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.