Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.7.16

BGH zum Titelschutz von Mobile-Apps

Der BGH hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14) damit befasst, unter welchen Voraussetzung der Titel einer Smartphone-App Werktitelschutz nach § 5 MarkenG genießen kann.

Die grundsätzliche Feststellung des BGH, dass titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein können, ist wenig spektakulär. Als titelschutzfähige Werke gelten seit längerer Zeit u.a. Computerprogramme und Computerspiele, so dass ein Titelschutz für Apps natürlich auch möglich sein muss. Für Domainnamen – auch als Bezeichnung einer Website – hatte der BGH die Frage bereits entschieden.

Wesentlich interessanter ist die Entscheidung insoweit, als man der Bezeichnung „wetter.de“ für eine App und auch Website Titelschutz versagt, mit dem Argument, dass die Bezeichnung beschreibend ist und die für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln, nicht auf Apps und auf Internetangebote übertragen werden können. Das bedeutet, dass bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln stark beschreibende Titel weiterhin Werktitelschutz genießen können, während dies bei Apps und Internetangeboten grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Das grundlegende Problem der konkreten Entscheidung besteht allerdings auch darin, dass die Klagepartei in den Vorinstanzen zu diesem Aspekt wohl wenig vorgetragen hat und der BGH einigen neuen Sachvortrag nicht mehr zugelassen hat, nachdem die Revision ja auch keine Tatsacheninstanz mehr ist. Das könnte dazu führen, dass eine prozessual richtige Entscheidung des BGH materiell-rechtlich dennoch fragwürdig ist. Denn jedenfalls bei Websites hat sich eine gewisse Übung etabliert, wonach Websites, die über eine beschreibende Domain erreichbar sind, von den Nutzern mit der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain bezeichnet werden. Speziell im Bereich von Wetterangeboten ist beispielsweise die Bezeichnung „wetter dot com“ eine gängige Bezeichnung für das unter dieser Domain abrufbare Onlineangebot, wie auch für die dazugehörige Smartphone App. Dass es, wie der BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen meint, keine tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an derartige Bezeichnungen geben würde, darf man also bezweifeln.

Möglicherweise wird sich also jetzt die Schlussfolgerung durchsetzen, dass für Apps und Websites höhere Anforderungen an den Werktitelschutz gelten als bei Zeitungen- und Zeitschriften.

posted by Stadler at 12:07  

5 Comments

  1. Ich denke der BGH hat in der Frage schon richtig entschieden. Niemand weiß, was die Marke oder der Titel wetter dot com bedeutet. Das einzige, was alle richtig vermuten, ist, dass man dort wohl nach dem Wetter sehen kann. Im übrigen würde ich im Zweifel wetter dot de versuchen. Aber grundsätzlich dürfte es dem User komplett egal sein, je nach Laune oder Gewohnheit nimmt er de oder com. Wer sich dahinter verbirgt, ist uninteressant. Das ist doch der Punkt – keinerlei Unterscheidungskraft.

    Comment by jfhrigh49g — 12.07, 2016 @ 22:05

  2. Jedwede Entscheidung in dieser Hinsicht hat keinerlei Langzeitwirkung. „Wetter.com“ und „Wetter.de“ sind bei mir und vielen Bekannten durchaus Markenähnliche Bezeichnungen. Demhingegen würde ich heutzutage nicht mehr wissen, zu wem „xyz24.de“ gehört, ob die verschiedenen „…24.de“ etwas miteinander zu tun haben und ob „xyz24.de“ überhaupt das Original ist, oder ob es doch „xyz.de“ war. Von Apps rede ich hier noch nicht mal.

    Comment by Heinz Handtuch — 14.07, 2016 @ 20:51

  3. …möglicherweise auch nicht.

    Sonst noch was Interessantes auf der Welt passiert?

    Comment by Söldert — 15.07, 2016 @ 15:00

  4. Ach, vergesst es, ich bin einfach nur schlecht drauf.

    Gruß

    Comment by Söldert — 15.07, 2016 @ 15:48

  5. –Denn jedenfalls bei Websites hat sich eine gewisse Übung etabliert, wonach Websites, die über eine beschreibende Domain erreichbar sind, von den Nutzern mit der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain bezeichnet werden.–

    Welche App oder Sites ich nutze, lege ich fest. Weitere haben keine anderen Level, da sie gar nicht auf dem Rechner sind.

    @Söli
    Wie immer top! :-)))

    Comment by Stefan auf internet-law — 15.07, 2016 @ 16:21

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