Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.12.15

Kein gesetzeskonformes Impressum bei Google+ mehr möglich?

Mit der Frage der Impressumspflicht für Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Xing habe ich mich hier immer wieder auseinandergesetzt. Es wird derzeit von den Instanzgerichten wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine solche Impressumspflicht besteht. Damit ist vor allen Dingen die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung verbunden.

Diejenigen, die das soziale Netzwerk Google+ nach wie vor nutzen – es sind noch einige – werden bemerkt haben, dass es dort ein neue gestaltete Oberfläche gibt. Hierbei wurde u.a. die Rubrik „Über mich“ ersetzt durch „i“. Der Kollege Thomas Schwenke vertritt in seinem Blog die Auffassung, dass ein Impressum zwar hinter dem alten „Über mich“ ausreichend war, weil der Verkehr dort Impressumsangaben vermuten wird, aber wohl nicht mehr hinter dem neuen „i“. Nachdem zahlreiche Gerichte bei Impressumsverstößen eher kleinlich sind, steht in der Tat zu befürchten, dass zumindest ein relevanter Teil der Gerichte das nicht als ausreichend ansehen wird.

Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der die Frage erörtert wird, wie es sich auswirkt, wenn der Anbieter des sozialen Netzes wie jetzt Google und zeitweise auch Facebook keine ausreichende Möglichkeit bietet, eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung zu platzieren. So mancher Richter wird dann aber vermutlich die Auffassung vertreten, dass man solche Dienste dann eben nicht nutzen darf und weiterhin selbst für den Verstoß in Anspruch genommen werden kann.

Gerade deshalb sollte Google seine Nutzer nicht der Gefahr von Abmahnungen wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung aussetzen und hier schnellstmöglich nachbessern.

posted by Stadler at 17:16  

1.12.15

Sind Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt?

Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museem mahnen seit einiger Zeit Betreiber von Websites ab, die ein Foto eines gemeinfreien Werkes, das vom Hausfotografen der Reiss-Engelhorn-Museen gemacht wurde, ins Netz gestellt haben.

Rechtlich stützt sich das Museum auf die Vorschrift des § 72 UrhG und behauptet, Fotografien von gemeinfreien Werken seien als Lichtbilder geschüzt. Im Grunde geht es dem Museum aber um die Kontrolle der Verbreitung ihrer Bestände, was in einer Stellungnahme auch ausdrücklich so dargestellt wird.

Grundsätzlich sind nach deutschem Recht Lichtbilder (Fotos) auch dann geschützt, wenn die Fotografie keine besondere kreative Leistung beinhaltet. Andererseits ist anerkannt, dass die bloße technische Reproduktion, also die Erstellung sog. Digitalisate keinen Lichtbildschutz genießt. Im Kommentar von Schricker/Loewenheim (§ 72 Rn. 23) heißt es hierzu, dass die bloße Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Texvorlage mechanisch oder durch digitale Techniken verviefältigt wird, keinen Lichtbildschutz genießt. Wenn also das Digitalfoto einem Scan entspricht, entsteht kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

Das Problem besteht nämlich einerseits darin, dass über den Umweg des § 72 UrhG die digitale Verviefältigung eines bereits gemeinfreien Werkes erneut urheberrechtlichen Schutz erlangt. Durch wiederholte fotografische Reproduktion könnte dieser Schutz letztlich auch beliebig verlängert werden und würde im Zweifel niemals enden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Museum keine Fotografien gestattet und somit die urheberrechtlich zulässige Vervielfältigung gemeinfreier Werke damit behindert. Speziell diesen Aspekt hat das Amtsgericht Nürnberg aufgegriffen und eine Klage des Reiss-Engelhorm-Museums abgewiesen.

Derzeit klagt das Museum gegen Wikimedia, ein Verfahren, das man gespannt verfolgen muss.

Beiträge zum Thema findet man u.a. bei netzpolitik.org und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 18:15  
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