Baden-Württemberg konzentriert urheberrechtliche Streitigkeiten bei den Amtsgerichten Stuttgart und Mannheim
Das Land Baden-Württemberg macht mit Wirkung zum 1. Januar 2016 von der Möglichkeit nach § 105 Absatz 2 des UrhG Gebrauch und ergänzt § 13 der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) um einen Absatz 3.
Darin werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Amtsgericht Mannheim und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Amtsgericht Stuttgart zugewiesen.
Diese Änderung ist insbesondere für Filesharingverfahren von Bedeutung.
Danke für den Hinweis. Hier sieht man, daß die Regelung des § 104a Abs. 2 UrhG eine gesetzgeberische Fehlleistung war. Die verbraucherschützende Wirkung des § 105 UrhG wird konterkariert, wenn ein Beklagter aus Konstanz 300 km nach Norden reisen muß, um sich gegen eine Tauschbörsenklage zu verteidigen. Für die Sachverhalte des § 104a Abs. 1 UrhG ist ja (von den Grundsatzfragen abgesehen, die ohnehin nicht von den Amtsgerichten in Mannheim und Stuttgart geklärt werden) kein besonderer urheberrechtlicher Sachverstand nötig.
Comment by OG — 8.12, 2015 @ 18:07