Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.10.15

BVerfG: Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine polizeiliche Identitätsfeststellung von Personen, die Polizeibeamten filmen, nicht ohne weiteres zulässig ist (Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 1 BvR 2501/13). Es muss vielmehr tragfähige, konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der filmende Bürger den Film unter Verstoß gegen das KUG veröffentlichen will. Das BVerfG stellt nebenbei nochmals klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, Polizeibeamte zu Beweiszwecken zu filmen und zu fotografieren. In dem Beschluss des BVerfG heißt es dazu:

Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 <210 f.>) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich – sei es durch ein Film- oder Fotografierverbot (vgl. BVerwGE 143, 74 <77 ff.>), sei es wie hier durch eine Identitätsfeststellung – einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten – hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden (vgl. BVerwGE 109, 203 <211>). Gehen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr besteht, eine solche unzulässige Verbreitung sei ebenfalls zu befürchten, bedarf es hierfür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte.

posted by Stadler at 14:48  

6 Comments

  1. Ui das BVerfG stellt überraschend fest: wir leben nicht in einem Polizeistaat.

    Viel spannender: wann stellt die Polizei das auch fest?

    Comment by maSu — 9.10, 2015 @ 09:54

  2. Jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, Straftäter nicht nur beweismittelfest zu filmen, sondern auch das Recht, Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden. Das gilt auch für Polizeistraftäter, die jeder Bürger, jede Bürgerin bis zum Eintreffen der Kollegen außer Gefecht setzen dürfen. Leider wird genau dieser Umstand nie angesprochen. Man möchte dieses Bürgerrecht unter den Teppich kehren, wenn es um Straftäter bei der Polizei geht. Diese haben aber keine Sonderkonditionen, sondern im Gegenteil, eine grundsätzliche Pflicht, sich an Gesetze und Vorgaben zu halten. Leider hat sich das in den Kreisen der Beamten und Staatsanwälte nicht herumgesprochen, ansonsten kann man die ständigen Verstöße und Verfahrenseinstellungen nicht begründen. Es sei denn, es handelt sich um VORSATZ!

    Comment by Efren — 11.10, 2015 @ 14:31

  3. Jeden Tag kann man Sendungen sehen, wenn die Polizei unterwegs ist. Mit welchem Recht haben die ein Kamera-Team vom Fernsehen dabei, warum werden diese Menschen gefilmt ohne ihre Erlaubnis??? Es ist egal, ob die später unkenntlich gemacht werden, sie haben Rechte!! Sie dürfen gar nicht gefilmt werden! Das ist eine Straftat! Warum werden Polizei und Sender nicht angezeigt???????????????

    Comment by Tessa — 11.10, 2015 @ 17:52

  4. Weil das Pack anscheinend noch nicht an die falsche Adresse angekommen ist. Strafanzeige, Unterlassungsklage, Dienstaufsichtsbeschwerde, Schadensersatzklage.

    Und vor Ort mal den Mund aufmachen, Ausweise von Polizei und Filmer geben lassen. Wenn sie es verweigern, Fotos machen, Autokennzeichen sind gut. Strafanzeigen androhen.

    Comment by Efren — 11.10, 2015 @ 18:04

  5. Wenn die Polizei Eure Kameras nimmt, Euch zwingt, die Bilder zu löschen, ist das nicht schlimm. Sie sind nicht weg, die Bilder. Sie bleiben auf dem Rechner und können mit kostenloser Software wieder hergestellt werden. So hat es auch ein Ex-Polizist gemacht, dessen Familie rechtswidrig vom SEK überfallen wurde. Nur deshalb kam es zu einem Gerichtsverfahren.

    Filmt diese Typen, wo immer sie sind.

    Comment by Efren — 11.10, 2015 @ 18:10

  6. Absolut richtig ! Ich lass mir von dem Bullen nichts gefallen (Kindergarten).Bin jeder Zeit „bereit“ ……………

    Comment by J-lDeutach — 9.08, 2023 @ 10:54

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