Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.10.15

BGH zur Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

Wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine interne Suchmaschine so programmiert, dass die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe direkt in den Quelltext der Website aufgenommen werden, dann ist er als Täter dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination (hier: Poster Lounge) einen markenrechtsverletzenden Treffereintrag generiert, der wiederum auf die Verkaufsplattform verweist (Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14 – Posterlounge).

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen.

Der Haftung der Betreibers der Verkaufsplattform stehen nach Ansicht des BGH auch die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Der BGH führt hierzu aus:

Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 – POWER BALL).

posted by Stadler at 13:38  

6 Comments

  1. Ein paar Monate vorher hat der BGH mit Urteil I ZR 167/13 vom 02.04.2015 das Gegenteil entschieden.

    BGH-Leitsatz:

    Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

    Was verstehe ich wieder Mal nicht?

    Comment by RolfSchaelike — 16.10, 2015 @ 19:14

  2. Es gibt auch noch andere, bessere Suchmaschinen, als Google. Sogar ganz anonym. Man sollte mal nachdenken, auch wenn das nicht modern ist.

    Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 18:40

  3. Dumme, Doofe, Dödel und Trottel.

    Witz: Trifft ein Jäger den Anderen, beide tot.

    Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 18:47

  4. Die dumme Menschheit sollte sich besinnen. Google in die Insolvenz gehen lassen. Einfach durch Abwesenheit.

    Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 19:28

  5. ixquick.com, eine gute Alternative.

    Comment by Efren — 17.10, 2015 @ 19:33

  6. Thomas Stadler, das wäre ein wirklich interessantes Thema für einen ausführlichen Artikel. Denn neben dem von RolfSchaelike genannten Urteil zu vergleichender Werbung gab es auch folgende Sache:

    z.B. http://spielerecht.de/eugh-erlaubt-abermals-fremde-marken-als-google-adwords/

    Als Laie würde ich sagen, die Urteile widersprechen sich. In beiden Fällen geht es um Keyword-Metadaten. Einmal sollen sie geschützt sein, einmal nicht, dabei führen beide dazu, dass ein bestimmtes Produkt bei Google beworben wird.

    Comment by Pedro — 19.10, 2015 @ 14:02

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