Sind schlechte Bonitätsbewertungen gerichtlich überprüfbar?
Das OLG Frankfurt hat einer Ratingagentur mit Urteil vom 7.4.2015 (Az.: 24 U 82/14) untersagt, über ein Unternehmen eine schlechte Bonitätsbewertung zu erteilen.
Ein Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet wurde von einer Ratingagentur mit dem „Risikoindikator 4“, dem schlechtesten von vier Werten beurteilt. In der Bewertung wurde u.a. das Ausfallrisiko als hoch eingestuft.
Die Klägerin, die auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, wandte sich daraufhin an die Beklagte und forderte Aufklärung. Die Beklagte stufte die Klägerin danach eine Stufe besser mit „3“ und das Ausfallrisiko mit „überdurchschnittlich“ ein.
Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.
Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil es die Bonitätsbewertung als bloßes Werturteil betrachtet hat. Das OLG Frankfurt hat diese Entscheidung jetzt aufgehoben und hat die Ratingagentur zur Unterlassung verurteilt.
In der Pressemitteilung des OLG Frankfurt heißt es hierzu:
Zur Begründung führt das OLG aus: Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“. Zwar seien die sog. „Scoreformeln“ selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2014, VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.
In der Urteilsbegründung weist das Oberlandesgericht zudem darauf hin, dass die Tatsachengrundlage für das „Scoring“ durch die Beklagte in mehreren wesentlichen Punkten offensichtlich falsch sei. Das dürfte der maßgebliche Aspekt für die Entscheidung des OLG gewesen sein.
Das Gericht beanstandet u.a., dass in der Bewertung widersprüchliche Angaben zur Branchenzugehörigkeit gemacht werden und die Branchenzugehörigkeit gleichzeitig ein zentraler Aspekt für die negative Bewertung gewesen sei. Außerdem beanstandet das OLG die Annahme der Ratingagentur, wonach der Umstand, dass über das Zahlungsverhalten des Unternehmens keine Informationen vorlägen, dazu führen würde, das Unternehmen eher im hinteren Feld einzustufen. Hierzu meint das Oberlandegsericht zu recht, dass man ein Unternehmen, über das keine Informationen vorliegen, im statistischen Mittel einordnen müsse, oder, besser, offen sagen müsse, dass man gar keine Informationen hat.
Bonitätsbewertungen sind demnach dann angreifbar, wenn sie auf einer falschen oder nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.
Hä, wie kann man denn fehlende Informationen durch den Mittelwert ersetzen? Das ist eine blanke Falschaussage und somit noch schlimmer als das dubiose Werturteil. Wenn Infos fehlen, muss das so angegeben werden. Da kann man gerne noch ein allgemeines Modell des Gesamtdatenbestandes angeben (z.B. Normalverteilung mit Mittelwert und Streuung/Standardabweichung), aber nur der Mittelwert ist nicht hinreichend.
Comment by Heinz Handtuch — 27.04, 2015 @ 21:21
Aha, und wenn die Schufa den Wohnort (schlechte Wohngegend) oder den Vornamen heranzieht, dann ist das rechtens bzw. muss nicht offengelegt werden? LÄCHERLICH!
Comment by maSu — 28.04, 2015 @ 10:34
@maSu:
Die Schufa zieht weder den Wohnort noch den Vornamen (wie kommt man auf so einen Bödsinn?) heran.
Zudem ist die Schufa gerade relativ streng reglementiert, wie sie ihre Bewertungen vornehmen dürfen.
Comment by Kuli — 28.04, 2015 @ 15:02