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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.3.15

Schmalspurjuristin als Beleidigung?

Das Amtsgericht Limburg hat am 25.03.2015 einen Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in einem Schriftsatz eine Amtsanwältin als Schmalspurjuristin bezeichnet hatte, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts Hänschenklein zu klimpern. Der Anwalt kritisierte damit eine Einstellungsverfügung der Amtsanwältin in einem Strafverfahren.

Dass der Entscheidung des Strafrichters eine zutreffende Abwägung der Meinungsfreiheit des angeklagten Anwalts und der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Amtsanwältin zugrunde liegt, darf man bezweifeln. Die Aussage ist sicherlich als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung zu würdigen. Werturteile sind aber bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig, die nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG eher selten erreicht wird und nur dann vorliegen kann, wenn keine Auseinandersetzung in der Sache mehr gegeben ist, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische Überspitzungen genügen hierfür regelmäßig noch nicht. Auch wenn es dem Angeklagten darum gegangen ist, seinen Unmut über die Amtsanwältin kund zu tun, muss berücksichtigt werden, dass es im Kern immer noch um eine Kritik an einer dienstlichen Entscheidung geht und der Rechtsanwalt die juristische Kompetenz der Amtsanwältin in Frage stellt. Das stellt eine polemische Auseinandersetzung in der Sache dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BGH bei schriftsätzlichen Äußerungen von Anwälten grundsätzlich noch großzügiger ist, weil es in diesen Fällen auch darum geht, die Interessen des Mandanten zu vertreten.

Die Aussage des Anwalts erfüllt bei zutreffender Abwägung die Voraussetzungen einer Beleidigung nicht.

Quellen:
Udo Vetter im lawblog
Nassauische Neue Presse
LTO

posted by Stadler at 15:11  

18 Comments

  1. Gemessen an der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG dürfte die Äußerung (gereda noch)nicht strafbar sein. Sie ist aber in jedem Fall höchst unprofessionell (ein „argumentum ad hominem“)und qualifiziert den Urheber ab.

    Mein Mitleid für den angeklagten Kollegen hält sich in engen Grenzen.

    Comment by ARL — 27.03, 2015 @ 17:14

  2. Blöd halt,
    das auch viele Richter
    Schmalspurjuristen sind.

    Comment by yahbluez — 27.03, 2015 @ 17:34

  3. Das mag unprofessionel sein, aber in Anbetracht der Machtlosigkeit gegenüber solchen Schmalspurjuristen sicherlich nachvollziehbar. Egal, ob der Betroffene hier Rechtsmittel einlegt (was ich hoffe), die beiden Schmalspurjuristen können sich getrost zurücklehen, den Ärger hat nur der Betroffene, egal wie es ausgeht.

    Comment by Anonymous — 27.03, 2015 @ 18:50

  4. Der Beleidigungsparagraph hat schon immer dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Wege gestanden. Welches Recht sollte mehr wiegen? Selbstverständlich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Beleidigungsparagraph aus dem 19ten Jahrhundert muss endlich abgeschafft werden. Er ist nicht mehr in die Neuzeit zu retten und hat mit dem Grundgesetz noch nie einen Einklang gefunden. Wann wird das endlich geändert? Ist eine Verfassungsklage nötig oder kann sich der Gesetzgeber endlich mal zu einer Entfernung dieses Straftatbestandes durchringen!?

    Das ist Steinzeit!

    Comment by Evelyn — 27.03, 2015 @ 20:33

  5. Ein schöner Begriff „Schmalspurjurist“. Die Richter, mir denen ich es bei den Zensurkammern zu tun habe, sind hoch „spezialisiert“, aber leider Schmalspurjuristen, wie Bibelforscher Schmalspurforscher sind.

    Leider entspricht das Schmalspurdenken dem geschäftlich sehr erfolgreichen Boulvard, d.h. dem Bedarf des durchschnittlichen Rezipienten, d.h. des deutscen Michels, wie diesen die Schmalspurrichter definieren.

    Das werde ich in Zukunft thematisiern.

    Comment by Rolf Schälike — 27.03, 2015 @ 22:17

  6. @9 Es ist richtig, auf die Entscheidung deutscher Richter zu scheißen.

    Leider haben aber die Schmalspurakteure sehr viel Macht nicht nur über die Betroffenen in Deutschland.

    Die Geschichte hat gelehrt, wozu das führen kann. Bis 1989 unstrittig gefährlich. Bis 1945 eine Katastrophe für Millionen.

    Heute wird alles rechtsstaatlich verbrämt. Die Gefährlichkeit ist geblieben, diese wächst unaufhörlich.

    Leider auch mir Unterstützung und im Interesse der USA-Mächtigen, auch wenn über die Beleidigungsrechtsprechung zu recht gelacht wird.

    Comment by Rolf Schälike — 28.03, 2015 @ 06:37

  7. Ist im Gegenzug Breitspurjurist auch eine Beleidigung oder ein Kompliment?

    Comment by Holger — 2.04, 2015 @ 16:40

  8. Noch keine Antwort? Ich möchte wissen, warum das Wort „schmal“ im Gegensatz zu „breit“ eine Beleidigung darstellt.

    Comment by Holger — 4.04, 2015 @ 18:51

  9. Lange genug gewartet, es gibt nämlich nur eine Antwort, die den Juristen aber auf den Senkel geht: Schmalspurjurist ist keine Beleidigung.

    Ein krasses Fehlurteil mal wieder. Auch wieder ein Beispiel für das Versagen eines Rechtsanwaltes, der sich doch eigentlich bestens selber hätte wehren können. Versager! Von dem würde ich mich nicht vertreten lassen.

    Comment by Holger — 7.04, 2015 @ 12:09

  10. „Schmalspurjuristin bezeichnet hatte, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts Hänschenklein zu klimpern.“

    In der Tat, sie kann es nicht.

    Comment by Mozart — 7.04, 2015 @ 13:06

  11. Eine Schmalspurjuristin, die das Klavierspielen nicht erlernt hat und daher das „Hänschenklein“ nicht vortragen kann.

    Im Gegensatz zur Mozart.

    Comment by Holger — 7.04, 2015 @ 13:16

  12. Noch besser: Eine Schmalspurjuristin, die das Recht hat, von Hänschenklein Klavierunterricht zu nehmen.

    Viel Erfolg!

    Comment by Mozart — 7.04, 2015 @ 13:30

  13. Eine Schmal-Mittel-Breitspurjuristin, die von Hänschenklein das Recht zum Klimpern auf dem Klavier einfordert, um ihre Fähigkeiten genau dort mit diesem zur Geltung zu bringen.

    :-DDD

    Bis dato.

    Comment by Holger — 7.04, 2015 @ 13:40

  14. Ggggggggggggggggrins!

    You made my day. Du bist richtig gut.

    Syl

    Comment by Mozart — 7.04, 2015 @ 13:52

  15. Bei allem Scherzen sollten wir uns bewusst machen, daß hier ein Rechtsanwalt verurteilt wurde, der offensichtlich nicht in der Lage war, sich selber erfolgreich zu verteidigen.

    Das sollte jedem Menschen ein Denkanstoß sein.

    Diesen Richtern sind Grenzen zu setzen. Und von Rechtsanwälten erwartet man wehrhaftes Verhalten!! Wie kann man sich sowas bieten lassen als Jurist? Was geschieht mit Leuten, die juristisch ungebildet sind? Was sollen die von so einem Urteil halten?

    Es gibt keine Beleidigung, sondern nur eine richtige Bezeichnung im Zuge der freien Meinungsäußerung! Menschen sollen ALLES sagen dürfen! Deutschland hat Gesetze aus der Nazizeit und des 18. Jahrhunderts im Strafgesetzbuch.

    Diese Gesetze sind endlich zu entfernen!

    Schönen Tag @all.

    Comment by Holger — 7.04, 2015 @ 14:14

  16. Die Juristin darf sich gerne mal auf mein Klavier legen.

    Comment by Hänschenklein — 7.04, 2015 @ 14:41

  17. …mit dem Recht, zu lernen. ;-)

    Comment by Holger — 7.04, 2015 @ 15:33

  18. Schmalspurjurist ist nach dem terminus technicus
    einer/eine, der/die kein 2. juristisches Staatsexamen
    hat.
    Das ohne Zweifel AmtsanwältINNeN nicht haben.
    So dass die Bezeichnung der AAin als Schmalspurjuristin die Wahrheit und nichts als die
    Wahrheit bei der Justiz ist.
    Da der Rechts- und Prozess-Kommentar-Experte
    der FAZ – Gastprofessor Dr. Joachim Jahn – wohl
    auch nur das 1. Staatsexamen hat und ich ihn
    deshalb als Schmalspurjurist als Kommentator geoutet hatte, wähnte der sich genau so beleidigt wie die
    Amtsanwältin ohne ein juristisches Staatsexamen.

    Comment by Michael Balser — 1.12, 2015 @ 19:06

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