Vermutung der Urheberschaft auch im Internet
Eine heute veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13) nimmt gleich zu mehreren interessanten und relevanten Fragen des Urheberrechts Stellung.
Zunächst erläutert der BGH, dass die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft nach § 10 UrhG auch für Werke gilt, die ins Internet eingestellt wurden. Auch insoweit liegt nach Ansicht des BGH ein Vervielfältigungsstück vor. Die Vermutung gilt aber nur dann, wenn ein Urhebervermerk an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber des Werkes wiedergibt. Allerdings muss der Verkehr nach Ansicht des BGH darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennen können.
Der BGH geht zudem davon aus, dass die Vorlage von Originaldateien, die über eine höhere Auflösung als die auf der Internetseite eingestellten Dateien verfügen, zumindest ein Anhaltspunkt für die Urheberschaft an Lichtbildern bietet.
Schließlich stellt der BGH klar, dass eine Unterlassungserklärung, die sich (nur) auf das Verbreiten von Lichtbildern bezieht, auch das öffentliche Zugänglichmachen im Internet umfassen kann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog und der gerügte Verstoß allein die Nutzung von Bildern im Internet betroffen hat.
Darum habe ich meinen Leuten gesagt, sie sollen nie das Bild wie es aus der Kamera kommt, versenden oder ins Internet stellen, sondern immer verkleinert oder bearbeitet oder ausgeschnitten oder mit Copyright Vermerk.
Bilder direkt aus der Kamera gehören auf eine externe Festplatte ins Archiv. Gearbeitet wird nur mit Kopien.
Comment by Frank — 30.01, 2015 @ 12:44