Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.1.15

BGH: Unternehmen müssen auch scharfe und überzogene Kritik dulden

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14) schützt die Vorschrift des § 824 BGB nicht gegen abwertende Meinungsäußerungen, sondern nur gegen (unwahre) Tatsachenbehauptungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Auch Begriffe wie Schwindel oder Betrug können so zu verstehen sein, dass damit nur der weit gefasste Vorwurf einer bewussten Verbrauchertäuschung erhoben werden soll.

Hierzu führt der BGH aus:

Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).
Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).

Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Mei-nungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen „groß angelegten Schwindel“ bzw. „Betrug“, bei den Kunden der Klägerin handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“, bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um „Scharlatanerieprodukte“, die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines „Perpetuum-Mobiles“ und die vom Hersteller „herbeigezerrte“ wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei „völliger Unsinn“, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen „Schwindel“, „Betrug“, „Scharlatanerieprodukte“ und „Unsinn“ im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungs-weise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff „Betrug“ kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.

Abwertende Äußerungen über ein Unternehmen können zwar grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen. Auch das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit wird über § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt.

Der BGH knüpft hier dann allerdings an seine frühere Rechtsprechung an und führt aus, dass eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Nur unter engen Voraussetzungen können solche Äußerungen als Schmähkritik angesehen werden.

posted by Stadler at 14:15  

5 Comments

  1. Die Hamburger Zensurkammer mit Richterin Simone Käfer an der Spitze und der Hamburger Zensursenat mit Häuptling Richter Andreas Buske haben Konstrukts entwickelt, wie „Eindruck“ und „Verdacht“.

    Diese Richterin und dieser Richter bewerten mit dem Konstrukt „Eindruck“ bzw. „Verdacht“ Äußerungen, und stellen dabei fest, dass ein falscher Eindruck bzw. ein falscher Verdacht durchaus entstehen kann.

    Das ist allerdings bei jeder Kritik möglich.

    Z.B. kann das hier diskutierte BGH-Urteil den falschen Eindruck erzeugen, dass es den BGH-Richtern es sich um persönliche, rein private Feinde der Hamburger Zensurgerichte handelt, welche den Hamburger Richter und Richterinnen eins auswischen wollen.

    Deswegen ist dieses Urteil als ungültig zu erklären und die BGH-Richter sind zu Unterwerfung und Kasse zu bitten.

    Comment by Rolf Schälike — 20.01, 2015 @ 08:35

  2. Mich wundert, dass eine Enscheidung das BGH überhaupt notwendig war. Die Vorinstanzen hätten m.E. bereits annerkennen müssen, dass die Wirkungsweise des kritisierten Produktes naturwissenschaftlich nicht nachvollziehbar und daher die Kritik zurecht geäußert wurde. Der Kläger behauptet auf seiner Web-Seite, dass durch die Magneten, die an der Brennstoffleitung montiert werden, die Sauerstoffanbindung an den Brennstoff (Öl, Gas)verbessert und somit eine bessere Verbrennung erreicht.

    Comment by Gerhard Fischer — 20.01, 2015 @ 20:57

  3. Die Auflistung der Paragraphen in der Menge zeigt schon, daß in diesem Land was massiv falsch ist. Es ist die Ausgeburt der Korinthenkacker. Ich lobe wenig die USA, aber dort kann man ohne Angst seine Meinung äußern. Ganz ohne Kacker.

    Comment by Conny — 24.01, 2015 @ 12:57

  4. Ps. Da ich in den USA lebe, brauche ich mich Gott sei Dank mit dem Paragraphen-Müll der kleingeistigen Juristenbrut in Deutschland nicht so befassen, als daß diese mich blangen könnten. Die freie Meinungsäußerung in Deutschland ist sehr beschränkt. Das ist bedauerlich.

    Comment by Conny — 24.01, 2015 @ 13:05

  5. Wie schön wäre es doch, wenn endlich
    a) effektiv gegen unwahre Tatsachenbehauptungen
    b) nicht mehr gegen „Beleidigung“ (?)
    vorgegangen werden könnte.
    Beides ist zwingend notwendig und längst überfällig.

    Comment by Pater Rolf Hermann Lingen — 25.01, 2015 @ 18:40

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