Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.1.15

BGH: Klinik muss Privatanschrift des behandelnden Arztes nicht herausgeben

Der BGH hat heute entschieden (Urteil vom 20. Januar 2015, Az.: VI ZR 137/14), dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, die Privatanschrift und sonstige private Kommunikationsdaten eines Mitarbeiters an einen Dritten herauszugeben. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

Hintergrund war die Forderung eines Patienten gegenüber dem Träger einer Klinik die Privatanschrift eines Arztes zum Zwecke der Führung eines Arzthaftungsprozesses herauszugeben.  Insoweit, so der BGH, sei der Klinikträger auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Weil die Klage aber unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte, war eine Preisgabe der Privatanschrift nicht erforderlich und konnte nicht verlangt werden.

posted by Stadler at 16:17  

2 Comments

  1. Ist denn der Arbeitgeber grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift? Und was, wenn die Klage hätte nicht zugestellt werden können?

    Besser: vor Behandlungsbeginn die ladungsfähige Anschrift einfordern.

    Comment by mw — 20.01, 2015 @ 19:06

  2. Mich erstaunt immer wieder, dass sich der BGH mit Selbstverständlichkeiten beschäftigen muss. Und das zum wiederholten Mal. Kann man solche unnötigen Klagen nicht ENDLICH mal abweisen?

    Comment by Ralle — 20.01, 2015 @ 19:10

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