Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.12.14

Vertragsstrafeversprechen und deren Annahme durch den abmahnenden Gläubiger

Vertragsstrafeversprechen die vom Schuldner in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden, müssen vom abmahnenden Gläubiger angenommen werden. Erst dadurch kommt der Unterlassungsvertrag zustande, der den Gläubiger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn der Schuldner gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstößt.

Der BGH (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 97/13) hatte hierzu jetzt den Spezialfall zu entscheiden, dass die Annahme auf Seiten des Gläubigers zunächst von einem vollmachtlos handelnden Vertreter – nämlich einem Anwalt – erklärt worden ist, mit der Folge, dass die Erklärung zunächst schwebend unwirksam war. Sie wurde allerdings (später) durch die nachträgliche Genehmigung des Gläubigers wirksam. Die spannende Frage war nun, wie es mit den Verstößen in der Schwebezeit ist. Können solche Verstöße eine Vertragsstrafe auslösen? Der BGH sagt nein. Obwohl die Genehmigung nach dem Gesetz zurückwirkt, entstehen während der Schwebezeit nach Ansicht des BGH keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen.

posted by Stadler at 14:50  

2 Comments

  1. Die Wirksamkeit hängt davon ab, ob eine Vertragsstrafe auf ein vergangenes Ereignis anwendbar ist.

    Mein nicht-juristischer Sachvestand sagt, geht nicht.

    Comment by Wolf-Dieter — 26.12, 2014 @ 12:08

  2. Ein Einzelfall, gewiss. In meinem Rechtsverständnis darf der Schuldner in der „Schwebezeit“ alles munter weiter treiben. Wo was nicht wirksam ist, kann auch nichts wirken.

    Comment by Norbert — 27.12, 2014 @ 13:18

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.