Unterlassungsschuldner muss nicht auf Abonnenten seines RSS-Feeds einwirken
Wer sich im Rahmen einer starfbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, bestimmte Äußerungen künftig zu unterlassen, ist nicht gehalten, auf die Bezieher seines RSS-Feeds einzuwirken, die den beanstandeten Content vor Abgabe der Unterlassungserklärung bezogen haben und diesen Weiterverbreiten. Nach Ansicht des BGH ist die Weiterverbreitung durch einen Feed-Abonnenten keine Folge eines erneuten Zugänglichmachens des Bildes durch die Beklagte und damit nicht von der Unterlassungsverpflichtung umfasst. Der BGH führt in seinem Urteil vom 11.11.2014 (Az.: VI ZR 18/14) dazu u.a. aus:
Eine Einwirkung auf die RSS-Feed-Abonnentin war im Streitfall nicht erforderlich, um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 19), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich nicht auch auf die Beseitigung der durch die Erstveröffentlichung und Abrufbarkeit Dritten ermöglichten weiteren Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung erstreckt.
Im konkreten Fall hatte sich die BILD GmbH & Co. KG als Betreiberin von bild.de verpflichtet, ein Foto unter der Überschrift „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ erneut zu verbreiten. Ein in Luxemburg ansässiges deutschsprachigen Informationsportal hatte als Abonnentin des RSS-Feeds von bild.de den Informationsblock mit dem Foto bereits bezogen, so dass das Bild mit der Überschrift „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“ auf ihrer Website noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch bild.de zu sehen war. Der BGH sieht hierin keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.
Allerdings bejaht der BGH anschließend einen Schadensersatzanspruch der abgebildeten Person gegen bild.de wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierzu führt der BGH in seinem Urteil aus:
Die – hier unterstellte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Form des Rechts am eigenen Bild von Frau H. wäre der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbildes durch Dritte wie hier durch eine Veröffentlichung seitens des RSS-Feed-Abonnenten im Internet entstanden wäre. Der Senat hat im Urteil vom 17. September 2013 (VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f.) ausgeführt, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind, da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden. Der Zusammenhang wäre auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. So läge es im Streitfall bezogen auf die Erstveröffentlichung des Bildes von Frau H. im Internetportal der Beklagten. Auch wenn die W.S.A. sich das Bild erst durch den von der Beklagten angebotenen RSS-Feed verschafft und in ihr Informationsportal eingestellt hat, stellte dies eine Verwirklichung der von der Beklagten geschaffenen internettypischen Gefahr dar.
Feedreader wie z.B. feedly stellen regelmäsig fest ob ein neue Nachricht im Feed auftaucht und senden diese dann umgehend an die Konten aller ihrer Kunden die den Feed Aboniert haben. Das ganze funktioniert also quasi wie ein eMail konto. Das heißt die Auslieferung fand statt als diese Nachricht das erste mal im RSS Feed auftauchte. Kann natürlich hier anders implementiert sein. Das ergäbe aber sicherlich auch jede menge andere rechtliche Probleme für den Betreiber.
Comment by mark — 9.12, 2014 @ 15:07