Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.10.14

Wenn der Staat zu Straftaten anstiftet

Der verdeckte polizeiliche Ermittler, der einen nicht Tatverdächtigen zu einer Straftat verleitet, war in rechtsstaatlicher Hinsicht seit jeher umstritten. Während der BGH früher dazu tendierte in solchen Fällen einen Strafausschließungsgrund zu bejahen, geht die neuere deutsche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein solcher Täter verurteilt werden kann und die Verleitung zur Tat durch einen Polizeibeamten lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR) gestern entschieden hat (Az.: 54648/09).

Die strafgerichtliche Verurteilung eines zunächst Unverdächtigen, der erst durch einen Poliziebeamten zu einer Straftat angestiftet worden ist, verstößt nach der Entscheidung des EGMR gegen Art. 6 Abs. 1 der MRK (Recht auf ein faires Verfahren). Der EGMR betont, dass Art. 6 Abs. 1 es verbietet, Beweismittel zu verwerten, die auf einer polizeilichen Anstiftung zu Straftaten beruhen.

Dem Betroffenen nutzt die Entschädigung die der EGMR jetzt zugesprochen hat freilich wenig, denn er hat seine Strafe abgesessen. Die deutschen Gerichte werden ihre Rechtsprechung jetzt allerdings überdenken und ändern müssen. Der Kollege Udo Vetter hat zum Thema ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 14:28  

Ein Kommentar

  1. Das BKA sollte sich erstmal um die Kinderfreunde in den eigenen Reihen und Kinderpornos auf deren Dienstrechnern kümmern. Zwei Typen sind bereits geschnappt worden. Der miese Rest folgt.

    Die Polizei, Ihre (Kinder)freunde und (Kriminellen)helfer.

    Comment by Eckhard — 24.10, 2014 @ 16:46

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