Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.8.14

Privatkopien auch von unveröffentlichten Werken

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 19.03.2014 (Az.: I ZR 35/ 1 3) entschieden, dass die Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG, die die Anfertigung von Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ermöglicht, auch dann anwendbar ist, wenn das betroffene urheberrechtliche Werk (noch) nicht veröffentlicht worden ist.

Im konkreten Fall hatte eine Fotografin Fotos des Beklagten gemacht und ihm Ausdrucke der von ihr bearbeiteten Fotografien zur Verfügung gestellt. Der Beklagte scannte drei dieser Fotos ein und speicherte die Dateien auf seinem Rechner ab.

Die Fotgrafin sieht darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und hat außerdem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu erstatten.

Der BGH hat die Klageabweisung durch das Landgericht und OLG Frankfurt bestätigt. In seiner Urteilsbegründung legt der BGH dar, warum die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG – anders als andere Schrankenregelungen – nicht auf die Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke besschränkt ist, sondern auch unveröffentlichte Werke umfasst.

posted by Stadler at 11:24  

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