Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung
Ein hessischer Aktivist hatte sich im Kommunalwahlkampf gegen einen Stadtrat (F.G.) einer hessischen Kleinstadt, der dort auch für das Bürgermeisteramt kandidierte, mit der Aussage positioniert:
Wählen Sie keinen Scharfmacher
(…)
Amöneburg ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gefährlich sind die Berger-88-e.V., die F.G. deckt.
Vorausgegangen war ein Leserbrief, in dem der Politiker die besagte Organisation als nicht rechtsradikal bezeichnet und dem Aktivisten falsche Anschuldigungen unterstellt hat.
Wegen obiger Aussage wurde der Aktivist vom Amtsgericht Kirchhain, bestätigt durch das Landgericht Marburg, zivilrechtlich zur Unterlassung verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde des Aktivisten wurde – was leider auch bei durchaus begründeten Verfassungsbeschwerden mittlerweile der Regelfall ist – vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, „without giving reasons„, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Richtung Karlsruhe anmerkt.
Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland deswegen jetzt, wegen einer Verletzung von Art. 10 der MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt (Urteil vom 17.04.2014, Az.: 5709/09).
Der Gerichtshof betont zunächst, dass es sich um eine öffentliche Debatte handelt und, dass der Kritisierte ein Lokalpolitiker ist, der sich um ein öffentliches Amt beworben hat. In dieser Konstellation, so der EGMR, sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter zu ziehen, als in anderen Fällen. Ein Politiker muss grundsätzlich schärfere Kritik erdulden, als eine Privatperson, zumal wenn er sich selbst öffentlich äußert und damit Anlass für Kritik bietet.
Der EGMR geht schließlich davon aus, dass es sich bei den Aussagen des Aktivisten, entgegen der Ansicht der deutschen Gerichte, im Kern nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen gehandelt hat.
Der EGMR kritisiert außerdem, dass die deutschen Gerichte von dem Aktivisten den Nachweis der Richtigkeit seiner Aussagen verlangt hatten. Dies erachtet der Gerichtshof als unangemessen hohe Hürde. Im konkreten Fall gab es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die kritisierte Organisation dem rechten Spektrum zuzuordnen war.
Zum selben Thema auch Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog.
Schon traurig, dass der gute Mann 5 Jahre kämpfen musste um der braunen Sippe das verdiente Urteil zukommen zu lassen. Im Zeitalter von NSU und den nicht geshredderten Fakten um die Finanzierung der Nazis durch den Staat und seinen Verfassungsschutz, ein kleines Licht am Horizont.
Comment by Dr.Klusenbreuker — 18.04, 2014 @ 12:15
Ausgezeiuchneter Erfolg von Dr. Ulrich Brosa.
Interessant die Zensur-Argumente der deutschen Gerichte.
Das erstinstanzliche Urteil, Amtsgericht Kirchhein 7 C 391/05 (77) v. 18.08.2005:
http://www.althand.de/korepkat050908.pdf
Das zweitistanzliche Urteil Landgerich Marburg 5 S 154/05 v. 28.06.2006:
http://www.althand.de/dehmelt060628.pdf
Das BVerFG (Aktenzeichen 1 BvR 597/07)nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidzung an (01.07.2008).
Sachverhalt EGMR:
http://www.althand.de/EuGHMR130311.html
Comment by Rolf Schälike — 18.04, 2014 @ 18:35
Bericcht von Ulrich Brosa:
http://bloegi.wordpress.com/2014/04/18/brosca-v-germany/
Comment by Rolf Schälike — 18.04, 2014 @ 22:18
Glück gehabt, dass der EGMR die Sache überhaupt zur Entscheidung angenommen hat. Beschämend ist aber das Verhalten des BVerfG. Die Richterchen dort verbringen viel zu viel Zeit damit, dem Gesetzgeber genau darzulegen, wie er seine oft offensichtlich rechtswidrigen Gesetze, neu fassen muss, um gerade noch als verfassungsgemäß zu gelten. Dafür ist das Gericht nicht da, es soll die Bürger vor dem Staate schützen und nicht die Arbeit des Gesetzgebers übernehmen. Solche Gesetze zwar zur Entscheidung annehmen aber ohne Begründung entscheiden. Dann bleibt mehr Zeit für das Wesentliche und der Gesetzgeber gibt sich nachher mehr Mühe.
Comment by M — 19.04, 2014 @ 08:31