Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.14

Angabe Geschäftsführer im Impressum eines Einzelunternehmens ist irreführend

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München ist die Bezeichnung „Geschäfsführer“ im Rahmen eines Webimpressums irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um eine GmbH handelt, sondern eine Einzelfirma (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Firmenbezeichnung nicht auf eine Einzelfirma hindeutet, weil der Verkehr in diesem Fall davon ausgeht, dass Anbieter eine juristische Person ist.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

In beiden Fällen schließt der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handelt.

Die unzutreffende Bezeichnung als „Geschäftsführer“ ist auch nach der Wertung des § 5 a Abs. 3 UWG sowie des § 5 TMG irreführend, da der Antragsgegner als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. Er hätte daher einen Zusatz anbringen müssen, aus welchem die Gesellschaftsform der von ihm vertretenen Firma als juristischer Person klar ersichtlich gewesen wäre.

Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als „Geschäftsführer“ in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteil ung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma „L.D. ® WHITENING“ nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma „L. D. ® WHITENING“ zu stande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.

posted by Stadler at 10:44  

8 Comments

  1. Ein Problem sehe ich da auch in Messe-Anmeldungen und Online-Formularen verschiedener Organisationen: Es gibt dort oft nur Geschäftsführer oder Mitarbeiter oder Leitender Angestellter auszuwählen. Inhaber scheinen denen völlig fremd zu sein.

    Comment by Frank — 7.04, 2014 @ 11:28

  2. Naja, für ein Anmeldeformular zu einer Messe dürfte „Geschäftsführer“ und „Inhaber“ ähnlich genug sein, oder?
    Ein Impressum ist da anspruchsvoller.

    Comment by Rangar — 7.04, 2014 @ 13:29

  3. Letzter Satz: Einzelhandelsfirma oder Einzelfirma?

    Comment by Wolfgang Ksoll — 7.04, 2014 @ 14:08

  4. In dem Urteil wird nur um den heißen Brei herumgeredet. Warum beeinflusst es denn die Kaufentscheidung, ob der Anbieter Einzelfirma oder GmbH ist?

    Comment by Der dicke Hecht — 7.04, 2014 @ 14:55

  5. Eine Entscheidung, die Rechtsgeschichte schreiben wird, da sie massiv zum Schutz des Verbrauchers beigetagen hat

    Comment by Christian — 8.04, 2014 @ 06:54

  6. Interessantes Urteil zum Schutz des Kunden.
    Bleibt nur die Frage, ob das nun wirklich den Verbraucher bei der Kaufentscheidung tangiert..

    Comment by Jonas — 9.04, 2014 @ 11:12

  7. Weltfremdes Urteil. Hier wird versucht, einen semantisch eindeutigen Begriff (Geschäftsführer) auf eine Gesellschaftsform festzuschreiben. Der Laie versteht unter Geschäftsführer einfach eine Person, die das Geschäft führt.

    Comment by Basti — 10.04, 2014 @ 08:35

  8. @ Basti:
    Eine Gesellschaft kann aber kein Einzeluntenrhmen sein!

    Also ist der Begriff „Geschäftsführer“ in Kontext eines Einzelunternehmers falsch.

    Der Geschäftsfüherer ist nicht der „Schreibstubenhengst“, sondern das jemand bestimmte Rechte in diesem Unternehmen hat.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer#Gesch.C3.A4ftsf.C3.BChrer

    Comment by Anonymous — 10.04, 2014 @ 16:08

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