Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.2.14

Abmahnfalle Pixelio-Bilder

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13sorgt im Netz gerade für Aufregung. Ein Hobbyfotograf, der seine Bilder selbst über das Fotoportal Pixelio zur „kostenlosen“ Nutzung bereit stellt, hat einen solchen Nutzer wegen fehlender Urheberbenennung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Nutzer hatte zwar auf der Website, auf der das Bild eingeblendet wurde, einen Hinweis auf den Urheber angebracht, nicht aber auf dem Bild selbst. Bei Direktaufruf der Bild-URL, den man als Besucher der Website sehr schnell über das Kontextmenü bewerkstelligen kann, erscheint natürlich kein Urhebervermerk, denn dazu müsste dieser auf dem Bild selbst aufgebracht worden sein. Das Landgericht Köln hat zur Unterlassung verurteilt, weil bei Direktaufruf der Bilddatei keine Urheberbenennung angezeigt wird.

Um es vorwegzunehmen: Ich halte das Urteil ebenfalls für falsch, aber vollkommen abwegig oder schwachsinnig, wie ich es teilweise auch von Kollegen gelesen habe, ist es wohl eher nicht. Denn natürlich kann man aus urheberrechtlicher Sicht die Ansicht vertreten, dass eine effektive Urheberbenennung voraussetzt, dass der Hinweis in der Bilddatei selbst enthalten sein muss.

Im konkreten Fall hat das Landgericht die maßgeblichen Nutzungsbedingungen von Pixelio meines Erachtens allerdings falsch ausgelegt und auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Fotograf treuwidrig verhält.

Die Nutzungsbedingungen von Pixelio verlangen nicht zwingend eine Urherbenennung auf dem Bild selbst, sondern formulieren:

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Das Urteil des Landgerichts Köln führt demgegenüber zwingend dazu, dass man die Urheberbenennung auf dem Bild selbst anbringen muss. Die von den Nutzungsbedingungen alternativ und gleichwertig vorgesehene Nennung am Seitenende wäre nach der Entscheidung des Landgerichts nie ausreichend, da diese Form der Nennung bei der stets möglichen Direkteingabe des Pfades der Bilddatei für den Betrachter nie sichtbar wird.  Das Landgericht Köln hat also zwei, nach den Nutzungsbedingungen ausdrücklich gleichwertige Möglichkeiten der Benennung, auf eine einzige reduziert und die zweite Möglichkeit gleichzeitig als unzureichend qualifiziert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nutzungsbedingungen und greift letztlich auch in die Vertragsfreiheit der Beteiligten ein.

Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob sich der Fotograf mit seinem Vorgehen nicht treuwidrig verhält. Wer seine Fotos auf einer Plattform wie Pixelio selbst einstellt, gleichzeitig aber fordert, dass bei jedweder Anzeige und Darstellung seines Bildes eine Urheberbenennung vorhanden sein muss, der kann dies sehr einfach selbst bewerkstelligen, indem er auf seinem Bild von vornherein eine eigene Urheberbenennung anbringt. Tut er das nicht, muss er immer damit rechnen und auch damit leben, dass es zu Darstellungen seines Fotos kommt, die keine Urheberbenennung enthalten. Das ist im Zeitalter von Bildsuchmaschinen und sozialen Netzwerken naheliegend und unvermeidbar. Es drängt sich im konkreten Fall der Verdacht auf, dass der Fotograf, der seine Bilder selbst und kostenfrei ins Netz stellt, versucht, auf dem Abmahnweg Kasse zu machen.

Im übrigen ist auch die Eigendarstellung von Pixelio bedenklich. Das Portal wirbt auf der Startseite mit dem Slogan „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“. Das ist allerdings eine glatte Irreführung, denn lizenzfrei sind die dort eingestellten Fotos eben gerade nicht, wie die Entscheidung des LG Köln zeigt.

Ebenfalls zum Thema:
Thomas Schwenke bei I Law It
Niklas Plutte (der die Verfügungsbeklagte vertreten hat)

posted by Stadler at 10:16  

26 Comments

  1. Die juristische Deutung durch das Landgericht Köln mutet abentuerlich und weltfremd an. Wie als amtliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahme durch Juristen für Juristen. Zerstörung von Bildern durch Aufbringen von Aufschriften? Im Louvre die Katalognummer auf die Mona Lisa schmieren?

    Noch abenteuerlicher aber ist die Irreführung durch Pixelio selbst. Mit Lizenfreiheit werden, dann aber doch auf Lizenzen beharren, ist in hohem Maße abenteuerlich, um nicht Wörter aus dem Rechtsumfeld zu verwenden.

    Die Konsequenz kann also eigentlich nur sein, dass man Plattformen wie Pixelio meidet, da offenabr sowohl Pixelio nicht ernst zu nehmen ist und das Landgericht Köln offenbar versucht, den Karneval auch ins Urheberrecht einzuführen.

    Wie man schon bei den Redtube-Abmahnungen sah, geht es offenbar im Landgericht Köln nicht mit rechten Dingen zu, wo man nicht eistierende Firemn ernst nahm. Ist da während der Session Alkohol im Spiel?

    Oder ist das nur ein weiteres Beispiel dafür, dass in Deutschland Juristen mit aller Kraft die Digitalisierung der Gesellschaft verhindern wollen, wie wir es gerade auch bei der elektronischen Gesundheitskarte sehen, wo man acht Jahre nach geplantem Einführungstermin (2006 durch Ulla Schmidt, Aachen, SPD) plötzlich gutachterlich feststellt, dass man Fotros möglicherweise auch verifizieren müsse. Deutsche Wertarbeit oder Unterwanderung des Juristenstandes durch Amok laufende Jecken?

    Comment by Wolfgang Ksoll — 4.02, 2014 @ 10:37

  2. Wie sieht es mit einer technischen Lösung aus. Wäre die Nennung des Fotographen in den EXIF-Daten der Bilddatei als „Nennung im Bild“ zu werten?

    Comment by Paul — 4.02, 2014 @ 10:40

  3. Die abstruse Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich Internet trägt doch immer wieder neue Blüten.

    Letzten Endes bedeutet das, dass man nur noch eigene Bilder benutzen kann. Oder eindeutig und vertraglich belegbar gekaufte Bilder.

    Als nächstes kommt dann die Abmahnung, weil man eine Kopie des Bildes gemacht, und diese ohne Urheberrechtshinweis in den Temporary Internet Files Ordner kopiert hat.

    Comment by _Flin_ — 4.02, 2014 @ 10:40

  4. Bis das Urteil aufgehoben wurde, hier ein paar Lösungen für das Problem:

    http://toolflow.de/loesungen-zum-stockphoto-abmahnurteil-des-lg-koeln/

    Comment by Thomas Wagner | Onlinemarketing Leipzig — 4.02, 2014 @ 10:57

  5. Alle Anmerkungen zum Urteil vernachlässigen bisher, dass Pixelio sämtliche Bilder von Haus aus mit der Urhebernennung versieht – nämlich im Dateinamen. Dieser enthält nach dem Herunterladen den Namen des Fotografen und auch den Hinweis auf Pixelio. Man kann also nicht davon sprechen, dass Pixelio es versäumen würde, den Urhebervermerk anzubringen.

    Wenn jemand nach dem Herunterladen den Namen der Bilddatei allerdings ändert bevor es auf den Blog oder sonstwo ins Internet geladen wird, entfernt er diesen Vermerk (vorsätzlich). Standardmäßig wird also der Urheber bei Pixelio-Bildern grundsätzlich in der URL genannt.

    Das ist m.E. ein Aspekt, der bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde.

    Comment by Strafakte.de — 4.02, 2014 @ 11:09

  6. Harhar, und wenn der nächste ankommt und den Urhebernamen ins Bild reinkopiert, dann mahn ich den ab wegen unerlaubter Änderung meines urheberrechtlich geschützten, aber kostenlos zur Verüfugung gestellten Fotos!

    Comment by Silver-Surfer — 4.02, 2014 @ 11:44

  7. Als jemand, der selbst fotografisch Geld verdient, scheint mir der Fotograf selbst schuld zu sein. Zuerst einmal sollte er dafür sorgen, dass seine Daten im Bild – in den Metadaten, d.h. IPTC – gespeichert sind. sicherlich können diese durch böswillige Zeitgenossen bei Verwendung gelöscht werden, aber um einen solchen Fall geht es hier ja nicht.

    Außerdem könnte er selbst direkt in die Bilddaten ein so genanntes Wasserzeichen mit seinen Informationen [Name, Website] photoshoppen. Das ist seit Urzeiten, schon vor Photoshop und Internet, üblich. Der Witz ist, dass ein Verwender des Fotos das nicht darf, da er damit Änderungen am urheberrechtlich geschützten Werk vornähme.

    Comment by Dierk — 4.02, 2014 @ 11:54

  8. Zwei Dinge wurden genannt – erstens den Urheberrechtsvermerk in die EXIF-Daten packen. Und den Dateinamen so zu belassen, wie er von Pixelio geliefert wurde.

    Das ignoriert aber zwei Dinge: Bildbearbeitungsprogramme löschen in der Regel die EXIF-Daten, wenn man bei einem Bild bloss die Helligkeit ein wenig anpasst und dann die „eigene“ Version abspeichert.

    Ob es „üblich“ ist, EXIF-Daten wieder selbst reinzuschreiben, weiss ich nicht. Bei wäre es nicht der Fall.

    Und wenn Pixelio in den Lizenzvereinbarungen schreibt, dass ein simpler Hinweistext auf der selben Webseite reicht, dann wird man sich wohl die Freiheit nehmen, das Bild unter „Pixelio-Bundestag.jpg“ abzuspeichern, weil dieser Dateinamen auch den Bildinhalt beschreibt.

    Pixelio verbietet es übrigens nicht, deren Bilder auf Facebook raufzuladen – wo EXIF-Daten gelöscht und Dateinamen zwangsweise durch einen Hash-Wert ersetzt werden.

    Comment by turtle of doom — 4.02, 2014 @ 12:09

  9. @turtle of doom

    Grafikprogramme löschen mitnichten EXIF*-Daten, wenn Sie die Helligkeit eines Fotos anpassen, nicht einmal IPTC. Metadaten werden aktiv von Benutzern gelöscht/verändert und – leider! – wenn Dateien explizit fürs Web gespeichert werden

    Es gibt da immer noch den Zielkonflikt, die Daten sauber zu erhalten, gleichzeitig aber Speicherplatz und Ladezeiten klein zu halten. Services wie Facebook, die sehr große Datenmengen vorhalten, strippen dann alles raus, was sie für überflüssig halten. Nachvollziehbar, aber dumm.

    *Speicherdatum von Änderungen und das benutzte Programm werden hinzugefügt.

    Comment by Dierk — 4.02, 2014 @ 13:31

  10. @ Dierk: Das werde ich grad mal testen, ob die EXIF-Daten drinbleiben!

    Bliebe noch der Einwand, dass EXIF-Daten sozusagen versteckt sind, so dass man nach einem eventuellen Urheber-Hinweis gezielt suchen muss.

    Entspricht nicht gerade dem Sinn eines „© Wal Fisch / pixelio.de“, den man bequem auf einer Webseite als Bildlegende anbringen kann.

    Comment by turtle of doom — 4.02, 2014 @ 13:41

  11. Es ist ja die nicht die einfache, sondern die ZUSÄTZLICHE Nutzung, die vom LG Köln beanstandet wurde!

    Zusätzliche Nutzung? Jawohl, meint das Gericht. Denn mit Rechtsklick auf das Bild kann man es ja ebenfalls aufrufen, weil es eine eigene URL hat. Das ist eine eigenständige Verwendung.

    Bei der dann das Foto im Browser gezeigt wird, aber dummerweise ohne Urheber.

    Und weil das eine unerhörte Unterschlagung der schöpferischen Leistung des Urhebers ist, muss man für diese iSd UrhG eigenständige Nutzung gefälligst direkt im Bild den Urheber ausweisen.

    Und zwar mit dem Bildbearbeitungsprogramm, was jeder zufällig auf seinem Rechner herumliegen hat.

    Und die schon erwähnte URL darf man bei alledem auch nicht vergessen. Okay, aufs Bild passt die nicht. Aber ans Seitenende auf jeden Fall. Vielleicht sind das je nach Anzahl der Bilder dann ein paar hundert, aber so ist das nun mal bei einer anständigen Lizenz.

    Wahlweise darf man laut Gericht den Zugriff auch sperren, damit kein Besucher mit Rechtsklick auf das Bild kann. Natürlich weiß auch jeder Seitenbetreiber wie das geht. Und wenn nicht, muss man sich halt fortbilden. Nix Neuland, sagt das Gericht.

    @ #8: Wahrscheinlich wird dann als Nächstes auf Facebook abgemahnt.

    Comment by S. Keller — 4.02, 2014 @ 13:47

  12. Das Landgericht Köln hat das Sonnenaufgang-Bild auf der Startseite inzwischen mit einem Urhebervermerk versehen. Das Verkehrszeichen unter „Dienste“ (ironischerweise ein PIXELIO-Bild) jedoch nicht.

    Screenshot: http://666kb.com/i/clk2sb6rh3dtzyfou.png

    Wäre ich Gerd Altmann, würde ich direkt abmahnen.

    Comment by NetzBlogR — 4.02, 2014 @ 15:07

  13. Das beklagte Portal ist http://www.krefo.de

    Comment by daniela — 4.02, 2014 @ 15:23

  14. @12

    Als Ergänzung, nicht nur bei dem Bild:
    http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Dann-sollen-die-Richter-am-LG-Koeln-mal/forum-274216/msg-24735773/read/

    Mir fehlen echt die Worte…..

    bombjack

    Comment by bombjack — 4.02, 2014 @ 15:34

  15. Pixelio führt weiter aus: „Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu http://www.pixelio.de erfolgen.“

    Das ist ja physisch an einer Webressource nicht möglich. Bildbestandteile bilden keinen Link, sondern nur die textliche Repräsentation. Metadaten können je nach OS/Client/Grafikprogramm beliebig interpretiert werden.

    Comment by nk — 4.02, 2014 @ 15:38

  16. mittlerweile gibt es auch eine Stellungnahme von Pixelio zum Fall:
    http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

    Comment by Alf — 4.02, 2014 @ 17:28

  17. Pixelio schmämt sich, dass Juristen in Köln Bürger dazu aufrufen, Kunswerke zu zerstören. Die sind so weltfremd, die würden auch verlangen, dass auf die Mona Lise im Louvre die Katalognummer draufgeschmiert wird. Ich weiss jetzt nicht an was, aber es erinnert mich an etwas.

    Aber interessant ist schon, dass solche Kunstzerstörer auch noch meinen (gegen die Lizenzbedingungen von Pixelio) im Namen des Volkers willkürlich ohne gesetzlich Grundlage die Beschmierung von Kunsterwerken anzuordnen zu dürfen.

    Immer abartiger aber ist, dass nicht nur arbeitslose Anwälte, nicht auffindbare Scheinfimren inKalifornien sondern auch Beamtete Richter mit soclher Willkür sich durchsetzen können und damit auch noch ihren Lebensunterhalt verdienen.

    Man könnte sich sogar fragen, ob nicht mit der Erpressung zur Zerstörung von Kunstwerken die öffentliche Ordnung (vorsätzlich?) gestört wird.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 4.02, 2014 @ 19:19

  18. Das ist vergleichbar mit Abreißkalendern. Bei denen ist mit dem Verkauf auch das Verbreitungsrecht an den Einzelbildern erschöpft, selbst wenn die Urhebervermerke nur auf einer Seite im Bildnachweis erscheinen. Ein Fotograf der verhindern möchte, dass die Bilder ohne seinen Namen verbreitet werden, muss jedes einzeln kennzeichnen. Richter, die mit dem Internet nicht klar kommen, sollten Analogien in der analogen Welt suchen. Dafür gibt es die ja ;-). M. E. können alle Kunstwerke ohne Namensnennung verbreitet werden. Nun ist die Verbreitung zwar keine öffentliche Zugänglichmachung, aber der Vergleich könnte vielleicht helfen oder zumindest trösten ;-).

    Comment by Schmunzelkunst — 4.02, 2014 @ 19:33

  19. Dem Fotograf kann man, AFAIS, nur bedingt einen Vorwurf machen; er hatte sich nämlich m.W. zunächst nur dagegen gewandt, dass sein Bild zwar im Artikelkontext mit seinem Namen versehen war, nicht aber auf einer Übersichtsseite. Das erscheint mir ein noch legitimes Verlangen zu sein.

    Erst nach richterlichem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts hat er seinen Antrag umgestellt.

    Diese Rechtsauffassung des Gerichts scheint dabei – wie schon mehrfach ausgeführt – in mehrerlei Hinsicht unrichtig zu sein:

    Zum einen übersieht das Gericht vermutlich, dass die „Direktaufrufmöglichkeit“ eines Bildes weitgehend zwingende Voraussetzung dafür ist, dass das Bild überhaupt (auch eingebunden in ein HTML-Dokument) angezeigt werden kann. Jenseits der in der Regel nicht sinnvollen Einbindung der Bilddaten direkt in die HTML-Datei ist jedes per IMG-Tag eingebundene Bild zwingend auch alleine aufrufbar, völlig gleichgültig ob über „Rechtsklick“ oder anderswie.

    Das Gericht übersieht auch, dass sich aus diesen Gründen der Direktaufruf eines Bildes technisch eben nicht ohne weiteres, wenn überhaupt, verhindern lässt; allenfalls kann man versuchen, es aus den Suchmaschinen herauszuhalten.

    Den Lizenzvertrag scheint das Gericht zumindest ungewöhnlich zu interpretieren; es erscheint jedenfalls nicht naheliegend, aus dem Passus, eine Urhebernennung sei „soweit technisch möglich“ am (!) Bild oder am Seitenende vorzunehmen, zu schließen, dass diese Nennung ggf. auch im (!) Bild erfolgen müsse, und dass zu den technischen Möglichkeiten auch eine Bildbearbeitung gehöre.

    Schließlich erfordert das Einbringen eines Urhebervermerks direkt ins Bild dessen Bearbeitung, die nicht nur einer entsprechenden Lizenz bedarf, sondern auch nicht immer völlig trivial ist und, wenn sie denn sinnvoll, d.h. unschwer lesbar, sein soll, das Bild gerade bei kleineren Abbildungen nicht unerheblich verunstalten kann. Da das i.d.R. auch nicht im Interesse des Fotografen liegt, erscheint mir auch eine mutmaßliche Zustimmung zu einer zur Anbringung des Urhebervermerks notwendigen Bildbearbeitung eher fernliegend. Ich würde mich als Lichtbildner jedenfalls bedanken, wenn jemand in MS Paint mit Comic Sans meinen Namen und den Verweis auf Pixelio in mein Bild knüppelt …

    Diesen Fehlentscheid8ung wird der Korrektur bedürfen.

    Comment by -thh — 4.02, 2014 @ 20:43

  20. Lizenzfrei sind Bilder nie, der Urheber hat von Rechts wegen immer alle Rechte und muss diese übertragen – ggf. kostenlos.

    Allenfalls werden Bilder nach einer entsprechenden Zeit gemeinfrei.

    Comment by Thomas Arend — 4.02, 2014 @ 22:36

  21. Hat das Landgericht Köln da was falsch verstanden?

    Es gibt nämlich tatsächlich die Möglichkeit einen Autor „im Bild“ zu kennzeichnen: und zwar in den Metadaten der Bilddatei (sofern das Dateiformat dies erlaubt).
    Dort kann man Autor und sogar die Lizenz hinterlegen. Es gibt passendes XML, welches sich sogar automatisiert einfügen und maschinell auswerten lässt.

    Google wertet solche Lizenztags seit Jahren aus. Technisch kein Neuland ;)

    Wenn der Autor dort hinterlegt ist würde ich behaupten, dass man ihn tatsächlich nicht einfach entfernen (!) darf indem man die Datei verändert.

    Sprich: ich halte es für legitim, wenn ein Fotograf der namentlich genannt werden möchte seinen Namen in die Metadaten der Bilddatei einbettet und verlangt, dass diese nicht entfernt werden. Genau genommen finde ich sogar, jede Webseite die eine Bildergalerie anbietet sollte es dem Fotografen beim Upload ermöglichen diese Felder automatisch zu setzen. Schließlich weiß vielleicht nicht jeder Fotograf wie solche Angaben auszufüllen sind.

    Das ist schon allein deswegen sinnvoll, weil dann die Lizenzinformationen dort sind wo sie hingehören: im Gegenstand der Lizenz und nicht irgendwo auf der Webseite, wo sie sich nicht immer sicher automatisch dem richtigen Lizenzgegenstand zuordnen lassen.

    Das ist aber was völlig anderes als zu verlangen, dass man die Datei verändert um dort die Daten einzufügen. Das würde eine Veränderung der Datei bedeuten, die bei einigen Lizenzmodellen gar nicht erlaubt ist. Als Folge daraus dürfe man diese Grafiken gar nicht mehr benutzen, da man ja keine Möglichkeit das Bild zu nutzen und dabei NICHT gegen die Lizenz zu verstoßen.

    Mehr noch! Im Grunde genommen wäre noch nicht einmal ausreichend was man in Köln da treibt, denn einige Lizenzen verlangen eindeutig, dass die Namensnennung auch eine Nennung der Lizenz mit einem Link zum vollständigen Lizenztext beinhalten muss. Ja viel Glück! Soviel Platz ist auf mancher Grafik schließlich gar nicht ;)

    Für mich klingt das so als hätte da jemand die richtige Idee gehabt aber hat von dort an einmal komplett Bahnhof verstanden. Das Urteil klingt schwer als hätte da jemand über böhmische Dörfer geredet.

    Da bleibt jetzt noch eine interessante Frage offen: wenn der Autor tatsächlich in den Metadaten der Datei (und damit wortwörtlich „im Bild“) genannt wird, wäre das dann nach Ansicht der Herren in Köln ausreichend?

    Comment by Tom — 4.02, 2014 @ 23:24

  22. Es handelt sich hier um die staatlich sanktionierte Urheberkriminalität durch die staatlich gewünschte Justizkriminalität.

    Funktioniert nur, wenn die Menschen sich diese Kriminalitätsformen zu Eigen machen.

    Es sieht so aus, dass unsere „guten“ Juristen die Urheberkriminalität in die Schranken weisen wollen. Sie bedienen sich dabei der Justizkriminellen.

    Kann das gut gehen, wenn man sich nur der formalen juristischen Argumente bedient? Ich meine, nein.

    Es offenbart sich erneut, dass unser Rechtssystem einer Reformation bedarf.

    Comment by Rolf Schälike — 5.02, 2014 @ 08:34

  23. Man wird den Eindruck nicht los, dass gerade das Gericht in Köln und ihre Richter einen „besonderen Draht“ zur Abmahnbranche hat, mit ihren Gefälligkeitsurteilen in den letzten Jahren.
    Vielleicht sollte man das mal prüfen, wer sich da möglicherweise was nebenbei verdient.

    Comment by Native — 5.02, 2014 @ 09:01

  24. Skandal! http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/Internet.jpg ist auch von Pixelio und ebenfalls nicht gekennzeichnet!

    LG, Sebastian

    Comment by Sebastian — 5.02, 2014 @ 12:41

  25. Alles was ich will ist die Gerechtigkeit durchsetzen

    Comment by luca — 18.06, 2015 @ 15:38

  26. Gut, dass das Urteil zwischenzeitlich aufgehoben worden ist – bei aller Berechtigung nach Urhebernennung, aber da sind die Richter wohl ein wenig über das Ziel hinaus geschossen.

    Comment by Florian — 9.06, 2016 @ 12:08

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