Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.14

Die Anforderungen an die sog. Verdachtsberichterstattung

Wer über eine andere Person (öffentlich) ehrenrührige Tatsachen behauptet oder verbreitet, muss im Streitfall nachweisen, dass diese Tatsachen wahr sind. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 186 StGB, die als Beweislastregel auch im Zivilrecht greift.

Da dies dazu führen würde, dass die Medien dann über bestimmte Vorgänge, die noch nicht nachgewiesen sind, gar nicht mehr berichten könnten, lässt die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch eine sog. Verdachtsberichterstattung zu. Die Voraussetzungen einer solchen Verdachtsberichterstattung hat der BGH in einer neuen Entscheidung – durch die stern.de sowie ein Journalist zur Zahlung von Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen verurteilt wurden – nochmals ausführlich erläutert (Urteil v. 17.12.2013, Az.:VI ZR 211/12).  Der BGH führt zur Verdachtsberichterstattung allgemein aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).

Zum konkreten Fall erläutert der BGH dann, dass die Angaben einer einzigen Informantin jedenfalls dann nicht ausreichend sind, wenn diese Zeugin über keine eigenen Erkenntnisse verfügt und auch in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten anderweitigen Hinweise liefern kann. Außerdem hätten der Stern und der Journalist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Informantin berücksichtigen müssen, dass sie sich vom Kläger gemobbt fühlte und ihre Angaben deshalb von einem Belastungseifer getragen sein könnten.

Der BGH führt weiter aus, dass im Rahmen der Verdachtsberichterstattung auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Betroffene sei bereits überführt. Vielmehr müsse deutlich werden, dass über einen noch nicht bewiesenen Verdacht berichtet wird.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass eine Bitte um ein Interview noch nicht dazu führt, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Hierzu heißt es im Urteil:

Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den „zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch“ lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme.

posted by Stadler at 11:31  

3 Comments

  1. Da werden sich aber ein Haufen Verdächtiger freuen.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 28.01, 2014 @ 12:15

  2. @ Klusenbreuker:
    Ja, das werden sie. Vor allem die unschuldig Verdächtigen.

    Comment by jos — 28.01, 2014 @ 14:18

  3. Alice Schwarzer hat eine Selbstanzeige gemacht

    http://mobil.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/ueberregionales/art5578,225443

    Comment by Franzy — 2.02, 2014 @ 11:07

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