Unternehmen müssen in der Werbung auch ihre Rechtsform angeben
Ein Einzelhandelsgeschäft hatte in der Werbebeilage einer Zeitung eine Produktbwerbung mit Preisangaben für Elektro- und Elektronikgeräte veröffentlicht. Der Unternehmer, der ein eingetragener Kaufmann (e.K.) im Sinne des Handelsrechts ist, hatte diesen Rechtsformzusatz in dem Prospekt weggelassen.
Damit verstößt er nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12) gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass zu diesen Informationen auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens zählt. Das leitet der BGH aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ab. Danach ist nämlich ausdrücklich der Handelsname anzugeben. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§ § 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).
Unternehmen müssen also in der Werbung unbedingt darauf achten, dass sie ihren vollständigen Firmennamen einschließlich des Rechtsformzusatzes nennen.