Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.8.13

Journalist setzt deutlich höheres Honorar gerichtlich durch

Das Landgericht Köln hat einem Journalisten eine weitere Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 EUR zugesprochen, für Zeitungsartikel, die dieser für eine regionale Tageszeitung zwischen 2009 und 2011 verfasst hatte (Urteil vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11).

Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf § 32 UrhG. Es führt aus, dass das vereinbarte Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 EUR/Zeile unangemessen sei und dem Journalisten ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,56 EUR/Zeile zustehe.

Das Gericht hat sich dabei an den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen orientiert. Auch wenn diese Regelungen im vorliegenden Fall zeitlich und inhaltlich nicht unmittelbar anwendbar waren, geben sie nach Ansicht des Gerichts dennoch Auskunft darüber, welches Zeilenhonorar die Interessenvertreter der Journalisten und der Verleger übereinstimmend als angemessen ansehen.

Das Gericht hat hiervon aber einen Abschlag vorgenommen, weil zwischen den Parteien keine ausschließliche Rechtseinräumung vereinbart war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

posted by Stadler at 16:23  

3 Comments

  1. Es ist bedauerlich, daß es anscheinend nur auf die Quantität ankommt, nicht aber auf die Qualität der Zeilen. Das spricht für sich.

    Comment by Richter — 6.08, 2013 @ 17:03

  2. Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“
    kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-051.html

    Comment by Franzy — 9.08, 2013 @ 10:11

  3. Bereits in zwanzig Jahren wird man sich nicht mehr erinnern, was Zeitungen überhaupt sind.

    Comment by Sven — 10.08, 2013 @ 13:37

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