Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.7.13

BGH zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf) entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine literarische Figur urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Es kommt immer wieder vor, dass fiktive Figuren aus Filmen, Büchern oder Computerspielen dazu benutzt werden, um andere Produkte zu bewerben oder zu verkaufen.

Im konkreten Fall hatte eine Einzelhandelskette in Verkaufsprospekten Fotos eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren, benutzt. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Es war klar, dass man sich damit auf die Figur Pippi Langstrumpf bezogen hat.

Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren hat die Handelskette auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sich darauf berufen, dass die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genießt und deshalb eine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Die Instanzgerichte haben verurteilt und sind jetzt vom BGH wieder aufgehoben worden.

Der BGH geht zwar ebenfalls davon aus, dass eine literarische Figur urheberrechtlichen Schutz genießen kann, führt aber andererseits aus, dass nicht jede Anlehnung an eine literarische Figur, die sich wie im vorliegenden Fall auf wenige äußere Merkmale beschränkt, bereits eine Urheberrechtsverletzung begründet. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der „Pippi Langstrumpf“ der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

posted by Stadler at 11:04  

4 Comments

  1. Das sehe ich als gutes Urteil gegen übertriebene und an den Haaren herbeigezogene Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Schutz ja, aber nicht unter allen Umstanden. Böse Grüße an die Marke mit der Bärentatze, die keinen Journalismus betreibt.

    Comment by Rita Lihn — 19.07, 2013 @ 11:20

  2. Meines Erachtens keine neue verblüffende Rspr.!
    Mit den wesentlichen Erwägungen hatte sich der BGH schon früher bei den „Asterix-Persiflagen“ beschäftigt.
    BGH, Urteil vom 11.03.1993 – I ZR 264/9
    vgl. GRUR 1994, S. 191 ff.

    Comment by tobykoch — 19.07, 2013 @ 11:31

  3. Ist wegen der Wolfstaze schon jemand von das BGH gegangen?

    Hätte ich Geld würde ich das anleiern, nach Prisem ist die Wolfstatste das übelste was es gibt auf dieser Welt.
    Grrrrrrrrrrrrrrrrr

    Comment by Troll — 19.07, 2013 @ 11:59

  4. Gut, dass Astrid es nicht mehr mitbekommt, sie ist tot.

    Sie hätte sicher ein PIPPI darauf gemacht.

    Es ist oftmals so, dass die Erben, Rechteverwerter und Co. geldgierig den Punk machen. Vor allem dann, wenn die Urheber, Künstler etc. unter der Erde liegen.

    Geldgeil und verblödet. Zwei Eigenschaften, die sich gut vertragen.

    Comment by Doris — 20.07, 2013 @ 17:05

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