BVerwG: Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus dem Grundgesetz
Was das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden hat, ist durchaus progressiv, aber im Lichte der Presse- und Informationsfreiheit dringend geboten (Urteil vom 20. Februar 2013, Az.: 6 A 2.12).
Auch wenn das Bundesrecht keinen ausdrücklichen Aukunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden vorsieht, kann eine Auskunft dennoch verlangt werden und zwar unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften. Fehlt es an einer Regelung des zuständigen Gesetzgebers, ist ein Minimalstandard an Auskunftspflichten in der Weise verfassungsunmittelbar garantiert, dass das Grundgesetz einen klagbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer bestimmten Information zuerkennt, soweit ihm nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.
Im konkreten Fall hat das Gericht die Klage dennoch abgewiesen. Es hat betont, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf aktuell vorhandene Informationen beziehen kann und jedenfalls nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde führt.
Informationsbeschaffungspflicht: Daraus könnte man folgern, dass der BND nicht weiss, welche Mitarbeiter eine NS-Vergangenheit haben bzw. hatten, was höchst bedenklich wäre.
Comment by Herbert Baierl — 20.02, 2013 @ 18:27
Bleibt zu hoffen, dass der Kläger dieses Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit eröffnet, sich mit der Reichweite eines „Minimalstandard“ aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auseinanderzusetzen.
Eine Presse, die keinen Anspruch auf Recherche der Behörden oder zumindest Zugang zu den Grundlagen der Information (hier: Personalakten) hat, wäre nichts wert, weshalb ihre Freiheit auch nicht gewährleistet sein könnte.
Investigativer Journalismus richtet sich nämlich nahezu immer auf Informationen, welche gerade nicht „aktuell vorhanden“ sind.
Comment by Rechtsanwalt Grehsin — 20.02, 2013 @ 20:30
Hier ist der Urteilstext publiziert: http://www.scribd.com/doc/140675119/BVerwG-6-A-2-12
Comment by Walter Keim — 28.05, 2013 @ 10:24
Ich höre, dass eine Verfassungsklage unterwegs ist. Das kann auch den Maneschenrechtscharakter des Zugangs zu amtlichen Dokumenten behandeln, der in der Rechtsache vom 25.6.2013 CASE OF YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) deutlich wird: http://strasbourgobservers.com/2013/07/08/article-10-of-the-convention-includes-the-right-of-access-to-data-held-by-intelligence-agency/
Comment by Walter Keim — 27.07, 2013 @ 19:04