Auch ein Synchronsprecher kann Anspruch auf weitere, angemessene Beteiligung haben
Der Synchronsprecher der deutschen Stimme von Johnny Depp aus den Fluch der Karibik Filmen kann grundsätzlich eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen nach § 32a Abs. 2 UrhG verlangen, wenn das ihm bezahlte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das hat der BGH mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: I ZR 145/11) entschieden.
Die wichtigste Aussage des BGH besteht in der Klarstellung, dass die Leistung eines Synchronsprechers eines Hauptdarstellers eines Kinofilms nicht derart untergeordnet ist, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist. Genau das hatte nämlich das Berufungsgericht noch angenommen. Der Synchronsprecher einer Hauptrolle gilt danach grundsätzlich als anspruchsberechtigter Miturheber.
Das Berufungsgericht hatte wohl noch nicht mitbekommen, dass die Stummfilm-Zeit bereits beendet ist.
Ein Film steht oder fällt mit der Synchronisation.
Was wäre Jerry Lewis in Deutschland gewesen ohne seine deutsche quäkende Stimme von Horst Gentzen*?
*Der auch Kermit der Frosch die Stimme gab.
In dem Film „Ein Froschmann an der Angel“ hat er eine ganz andere Stimme, die nicht zu ihm passt, nämlich die von Gerd Duwner.
http://www.synchrondatenbank.de/movie.php?id=4982
Comment by Frank — 7.11, 2012 @ 11:25