Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.5.12

OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

Das OLG Köln hat in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11) eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen seines Ehegatten abgelehnt und die Revision zum BGH zugelassen.

In der Pressemitteilung heißt es zur Verneinung der Störerhaftung des Anschlussinhabers:

Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Das Landgericht hatte die Anschlussinhaberin verurteilt, obwohl die Sache wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zuvor beim OLG war.

Der 6. Senat des OLG Köln scheint seine Rechtsprechung in diesem Punkt zwischenzeitlich geändert haben, denn das BVerfG hatte erst kürzlich eine noch anderslautende Entscheidung des OLG Köln aufgehoben.

 

 

posted by Stadler at 18:23  

4 Comments

  1. Die Aufsichtspflicht über volljährige Kinder wäre dann wohl auch zurückzuweisen.

    Comment by Kaboom — 21.05, 2012 @ 19:28

  2. Nun ja – beim Thema Urheberrechtsverletzungen beim Nachwuchs ja eben nicht.

    Das eine umfassende Kontrolle auch dort sehr unpraktisch und womöglich sogar unzumutbar ist, ist denen ja schließlich immernoch egal.

    Aber womöglich kommt es ja nun zur Revision – denn welcher der Abmahnanwalt wird sich schon mit diesem Urteil anfreunden können ?

    Comment by Thomas B. — 21.05, 2012 @ 22:25

  3. Sehr interessant…

    Wenn man sich in dem Zusammenhang die beiden letzten, hier im blog diskutierten, Entscheidungen des OLG Köln betrachtet dann könnte man meines Erachtens durchaus den Eindruck bekommen, daß das OLG Köln einen kräftigen Satz heiße Ohren Richtung LG Köln verteilt hat.

    Da ist zum Einen der OLG Köln-Beschluß (Az.:6 W 242/11)* bzgl. den Anforderungen an die sog. Ermittlungssoftware, der im Grunde die (Grund-)Rechte der Anschlußinhaber stärkt.

    Da ist zum Anderen der OLG Köln-Beschluß (Az.: 6 U 239/11)** zur Frage nach einer etwaigen Störerhaftung durch den (bzw. irgendeinen ermittelten) Anschlußinhaber, die ebenfalls die (Grund-)Rechte des Anschlußinhabers stärkt.

    Beide Urteile bzw. Beschlüsse rücken in meinen Augen die dubiosen „Ermittelungsmethoden“ durch die sog. „anti-piracy-Dienstleister“ mehr ins Rampenlicht und genau das ist meiner Meinung nach richtig und wichtig! Denn genau da gehören diese Firmen auch: Ins Rampenlicht (eher: an den Pranger).

    ———————————
    Abschließend noch ein paar Zusatzinfos:

    * Zum Beschluß 6 W 242/11:
    Hierbei handelte es sich offenbar um durch das sog. „anti-piracy-Dienstleistungsunternehmen“ Guardaly Ltd. erhobene (Verkehrs-)Daten. Diese „Firma“ ist ein alter Bekannter und hat sich z.B. auch in den USA bereits Ohrfeigen abgeholt.
    Siehe dazu einfach nur mal bitte hier (LG Berlin, Az.: 16 O 55/11):
    http://docs.justia.com/cases/federal/district-courts/massachusetts/madce/1:2010cv12043/132951/55/8.pdf
    Dort wird recht eindeutig die Zuverlässigkeit der sog. „Ermittlungssoftware“ verneint sowie die Verbreitung der Dateien mittels Honeypot eingeräumt!

    ** Zum Beschluß 6 U 239/11:
    In dem Fall hatte der Anschlußinhaber angeblich einen client für das eDonkey2000-Netzwerk genutzt (gemäß LG Köln-Beschluß, 28 O 482/10, diesen client: emule 0.49c).
    Siehe dazu bitte einfach nur ‚mal folgendes. Und zwar ein Gutachten des Fraunhofer Institutes im Auftrag der Lobbyverbände Börsenverein e.V. und IFPI Deutschland aus dem Jahre 2006 zum Thema „Auswirkungen einer Bagatellklausel“:
    http://pdfcast.org/pdf/fraunhofer-institut-gutachten-bagatellklausel-11-aug-2006
    Im Grunde hatten „die“ sich selbst begutachten lassen, daß die Ermittlungen mit „juristisch fragwürdigen Methoden nachvollzogen werden“.
    Übrigens haben wir meiner Meinung nach diesem Gutachten auch diesen schwammigen Scheiß namens „gewerbliches Ausmaß“ zu verdanken – schließlich hatte ja seinerzeit das „Forum der Rechteinhaber“ die UrhG-Körbe dem Gesetzgeber in die Feder diktiert.

    Zum (selber) Nachdenken: Hier werden durch das Landgericht Köln seit Jahren massenhaft und ungeprüft im Durchwinkverfahren Grundrechte von (irgendwelchen) Anschlußinhabern mit Füßen getreten (Vgl. § 101 Abs. 10 UrhG)! Zum Einen basierend auf einem, durch die Rechteinhaber selbst geschrieben Gesetz und zum Anderen basierend auf den erhobenen (Verkehrs-)Daten irgendwelcher dubioser „Anti-Piracy-Firmen“, die meistens nur irgendwo einen Briefkasten hängen haben…

    In diesem Sinne, Baxter
    ______________________________
    P.S.: Wer weiterreichende Fragen zum Thema „Anti-Piracy-Dienstleister“ hat, jederzeit gerne! ;-)

    Comment by Baxter — 22.05, 2012 @ 06:14

  4. Weiß jmd. ob eine Überwachungspflicht bei volljährigen WG-Mitbewohnern besteht? :)

    Comment by Andreas Z. — 31.05, 2012 @ 11:44

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