Honorarbedingungen von Springer teilweise rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 73/10) entschieden, dass die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, teilweise unwirksam sind.
Gegenstand der Überprüfung war auch die in den Verträgen verwendete Total-Buy-Out-Klausel, durch die dem Verlag umfassende Rechte am Text des Journalisten eingeräumt werden.
Der BGH hat die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten als solche nicht beanstandet, aber die damit verbundene Vergütungsregelung als intransparent erachtet, weil nach den Honorarregelungen des Springer-Verlages völlig unklar sei, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht.
Der Bundesgerichtshof betont allerdings, dass damit keinesfalls eine undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sei, durch die mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten werden. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig – so der BGH – nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.
Und die wollen ein Leistungsschutzrecht, ja?
Comment by Tonnerre Lombard — 31.05, 2012 @ 17:15
Christoph Keese hat nach Anfrage auf twitter darauf hingewiesen, dass es zu dem Urteil auch eine Pressemitteilung seines Hauses, der Axel Springer AG gibt:
http://www.axelspringer.de/presse/Bundesgerichtshof-weist-Revision-gegen-Honorarregelungen-fuer-freie-Journalisten-im-Wesentlichen-zurueck_5936190.html
Danke erst mal dafür.
Comment by Wolfgang Ksoll — 31.05, 2012 @ 19:53