Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.2.12

Software in der Insolvenz: Gesetzliche Neuregelung geplant

Wenn der Softwareherstellter bzw. Lizenzgeber insolvent ist, steht der Lizenznehmer sehr oft vor dem Problem, dass er mit der Software nicht mehr weiter arbeiten kann, weil der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht fortsetzt oder einfach die Möglichkeit fehlt, die Software weiterzuentwickeln oder Fehler zu beseitigen. Um das zu vermeiden, werden gelegentlich Escrow-Klauseln vereinbart, die dem Lizenznehmer im Fall der Insolvenz den Zugriff auf den Quellcode und den Fortbestand der Nutzungsrechte gewährleisten sollen.Die meisten dieser Lösungen funktionieren aber in der Praxis, aus unterschiedlichen Gründen, oftmals nicht.

Dem will der Gesetzgeber jetzt mit einem neuen § 108a InsO begegnen. Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt.

Wenn der Lizenzgeber der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist, soll der Lizenznehmer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen erhalten, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des bestehenden Lizenzvertrages abgelehnt hat. Bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages soll der Lizenznehmer das lizenzierte Recht gemäß dem bisherigen Lizenzvertrag weiter nutzen dürfen. Wenn nach Ablauf von drei Monaten noch kein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen worden ist, bleibt die Weiternutzung allerdings nur dann zulässig, wenn eine angemessene Vergütung bezahlt wird und der Lizenznehmer den Verwalter auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verklagt hat.

posted by Stadler at 16:43  

2 Comments

  1. Tja, da war der Auftraggeber schlecht beraten.

    Was wäre den klug?

    Nun wenn ein A einen B beauftragt gegen Bezahlung für ihn eine Software zu „entwicklen“, was hindert den A daran, anstelle eines blödsinnigen Vertrages zu bestimmen das die Software von Anfang an unter der GPL zu „entwickeln“ ist?

    Nichts ausser seiner eigenen Dummheit.

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 21.02, 2012 @ 19:00

  2. Escrow-Klauseln können meistens nicht funktionieren weil nur die Hinterlegung des Quellcodes festgelegt ist. Aber ohne Dokumentation und einem Team, welches die Software kennt, ist Softwarequellcode nur eine Ansammlung von Nullen und Einsen.

    Comment by sascha — 21.02, 2012 @ 19:37

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