Unwirksamkeit einer „Buy-Out-Klausel“
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 5.12.2011 (Az.: 7 O 442/11) über die Zulässigkeit einer sog. Buy-Out-Klausel in einem Vertrag mit einem freien Journalisten entschieden. Das Urteil trägt folgenden amtlichen Leitsatz:
Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, ausdrücklich aufgezählte Nutzungsart übertragen werden, auch für unbekannte Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht verlangt werden kann, die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen wird und die Nutzungsrechte „umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt“ durch eine Einmalzahlung abgegolten werden sollen.
Zur Begründunf führt das Gericht u.a. aus:
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. GRUR-RR 2011, 293) an, wonach es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Inhaltsnorm handelt, die im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beachten ist und wonach ein Übermaß an Rechtsübertragung im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen ist, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet sind. Um eine solche Übertragung im Übermaß handelt es sich vorliegend, da die Verfügungsbeklagte als Verwenderin der Klausel sich ausgehend von einer konkreten Verwendungssituation des vom jeweiligen Journalisten erstellten Beitrages letztlich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lässt, die sie zudem noch auf gesellschaftlich verbundene Unternehmen weiterübertragen können will. Bereits aus diesem Grund ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Schließlich ist die Klausel unwirksam, weil sie aufgrund ihrer Formulierung, dass „sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“ sind, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk nicht gewährleistet. Damit verstößt die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen soll (vgl. insoweit auch OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 293).
Diese Entscheidung verfestigt eine Tendenz in der Rechtsprechung, Buy-Out-Klauseln, die eine weitestgehende Rechtseinräumung durch eine Einmalzahlung als abgegolten betrachten, gegenüber freien Journalisten als unwirksam anzusehen.
Solche Klauseln werden immer üblicher, nicht nur bei freien Journalisten. Die Frage ist: Was genau wird dann unwirksam?
Comment by Avantgarde — 30.01, 2012 @ 11:07
So was sollte auch bei Musikern und Literaten angewannt werden. Dann werden die evtl. auch mal gerecht entlohnt und wir müssen uns als Begründung für Freiheitsrechte einschränkende Gesetzte nicht anhören, dass sonst Künstler verhungern.
Comment by Martin — 30.01, 2012 @ 14:21