Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.1.12

BGH zur Einsicht in Gerichts- und Verfahrensakten in Markensachen

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.11.2011 (Az.: I ZB 56/11) entschieden, dass grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren ist, die eine eingetragene Marke betreffen ( § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG). Für diese Akteneinsicht braucht anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Das bedeutet, dass auch Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Akteneinsicht nehmen können.

Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können, brauchte im konkreten Fall nach Ansicht des BGH nicht entschieden zu werden, weil die Verfahrensbeteiligten der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber kein berechtigtes Interesse dargelegt haben, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte.

Außerdem hat der BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung findet, nachdem sich der Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus dem MarkenG ergibt.

 

posted by Stadler at 12:07  

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