Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.11.11

LG Hamburg zur Preisangabenpflicht bei eBay-Verkäufen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11) entschieden, dass bei Verkäufen über eBay der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden muss und nicht erst im Rahmen der Artikelbeschreibung.

Wer Waren nach Volumen, Fläche oder Länge anbietet, muss gem. § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro kg, m etc. angeben. Wer also z.B. 500 g Zucker verkauft, muss zusätzlich zum Preis der Packung auch den Grundpreis je kg angeben.

Das Landgericht Hamburg beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und führt aus, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, den Endpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Waren im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nach Ansicht des LG Hamburg nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Quelle: PM des LG Hamburg vom 28.11.2011

 

posted by Stadler at 09:30  

2 Comments

  1. Und wie geht das bei einer Auktion, bei der der Preis ja regelmässig erst am Ende mit dem letzten Gebot feststeht.

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 29.11, 2011 @ 14:05

  2. „Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Ange-botsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben.“

    Es war keine Auktion.

    Comment by ck — 29.11, 2011 @ 15:25

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.