Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Ministerien
Bundesministerien können den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht mit der Bergündung ablehnen, das Auskunftsbegehren würde die Regierungstätigkeit betreffen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 03.11.2011 (Az.: 7 C 3.11 und 7 C 4.11) klarstellte, gehören die Bundesministerien zu den auskunftspflichtigen Stellen.
Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt, entschied das BVerwG. Das Ministerium konnte sich im konkreten Fall auch nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.
Naja.. falls die Argumentation nicht hilft, dann könnten die immer noch die Information als VS-Nur für den Dienstgebrauch einstufen.. dann wirds komplizierter…
Comment by christian — 5.11, 2011 @ 01:35
Der Bundesrechnungshof (BRH) lehnte Akteneinsicht ab, da er „weder eine
Behörde ist noch öffentlich rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt“.
Das Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 26.10.2011, Aktenzeichen: 8 A 2593/10 stellte im Berufungsverfahren fest, dass das Gesetz für
Informationsfreiheit auch für den Bundesrechnungshof gilt:
I. Der Bundesrechnungshof ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
IFG. Diese Norm erfasst alle Stellen des Bundes, die öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (1). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes sind lediglich Tätigkeiten der Gesetzgebung
und der Rechtsprechung, nicht aber auch „sonstige unabhängige Tätigkeiten“
(2). Der Bundesrechnungshof nimmt öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahr (3).
siehe: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_A_2593_10urteil20111026.html
Comment by Walter Keim — 25.12, 2011 @ 23:23