Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.10.11

Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen

Nachrichtenagenturen, insbesondere die AFP, mahnen seit einiger Zeit Blogger und andere Inhaltsanbeiter wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab.

Ob kurze Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt den Schutz des Urheberrecht genießen, ist äußerst zweifelhaft, letztlich aber eine Frage des Einzelfalls. Der Nachrichteninhalt als solcher ist jedenfalls nicht geschützt. In der Kommentarliteratur zum Urheberrechtsgesetz (Schricker, § 2 Rd-Nr. 118; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 38 Rd-Nr. 10) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und einfache Nachrichten mit rein tatsächlichem Inhalt keine schutzfähigen Werke darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen.

Dies führt meines Erachten dazu, dass zumindest die große Masse der kurzen Agenturmeldungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Tendenziell anders scheint dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe bewertet zu werden. Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10), durch das ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben worden ist, bestätigt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit verschiedener Meldungen der Nachrichtenagentur AFP.

Auch wenn sich das Urteil ohne Kenntnis der einzelnen Meldungen nicht wirklich nachvollziehen lässt, deutet die Urteilsbegründung auf eine eher großzügige Bejahung des Werkcharakters hin. Das OLG billigt nämlich bereits einer knappen sachorientierten Darstellung, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisse beschränkt, Schutzfähigkeit zu. Das ist allerdings durchaus problematisch.

Die Entscheidung macht aber einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Frage der Schutzfähigkeit von Sprachwerken äußerst uneinheitlich agiert. Während man z.T. längeren Texten, wie z.B. Anwaltsschriftsätzen, oftmals die Schutzfähigkeit mit dem Argument versagt, es würde sich nur um handwerkliche und routinemäßige Ausführungen handeln, will man das bei sehr kurzen Nachrichtentexten offenbar teilweise anders sehen.

Auch wenn die Quantität kein ausreichendes Argument ist, kann man sehr kurzen Texte nur dann Urheberrechtsschutz zubilligen, wenn sie über ein besonderes Maß an Originalität und Individualität verfügen, was im Falle der bloßen Wiedergabe einer kurzen tatsächlichen Information eher schwierig erscheint.

posted by Stadler at 15:17  

2 Comments

  1. Oh, dann werden wohl die Spitzfindigen Retweets abmahnen lassen und im Zweifel Beihilfe in Karlsruhe suchen :-) Contentmafia.

    Comment by Jan Dark — 21.10, 2011 @ 16:41

  2. Das Gegenargument dürfte hauptsächlich § 50 UrhG sein. Oder fallen Nachrichtenagenturen nicht unter diese Vorschrift?

    Comment by fernetpunker — 21.10, 2011 @ 17:39

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.