Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.10.11

BGH: Grundbucheinsicht zum Zwecke der Berichterstattung

Der BGH hat entschieden, dass auch die Presse Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch zu Recherchezwecken haben kann. Hintergrund war die Recherche eines Nachrichtenmagazins über Grundstücksgeschäfte eines Politikerehepaars, wobei das Magazin den Verdacht hatte, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden.

In dem Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: V ZB 47/11) führt der BGH u.a. aus:

Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht – was  vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist – und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.

Das ist im Grundsatz nicht neu. Der BGH hat allerdings ergänzend ausgeführt, dass das berechtigte Informationsanliegen zusätzlich zur Folge hat, dass der gesamte Inhalt des Grundbuchs zugänglich zu machen ist und nicht auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs beschränkt werden kann.

Das Grundbuchamt darf nach Auffassung des BGH lediglich prüfen, ob das Rechercheinteresse in einem konkreten Bezug zu dem betreffenden Grundstück steht. Eine eigene Bewertung, welcher Erkenntniswert den einzelnen Eintragungen zukommt, ist dem Grundbuchamt demgegenüber verwehrt.

posted by Stadler at 16:45  

2 Comments

  1. In Oesterreich ist das Grundbuch rin öffentliches Buch und für jedermann/frau/person einsehbar. Rechtliches Interesse ist nicht notwendig.

    Comment by Thomas Schweiger — 6.10, 2011 @ 21:43

  2. Hab’s direkt mal bei der FJS verlinkt.

    Comment by vera — 7.10, 2011 @ 11:44

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