Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.6.11

Die Webseiten des Landes Niedersachsen sperren Anonymisierungsdienste aus

Die Webserver des Landes Niedersachsen sperren laut einer Heise-Meldung Anonymisierungsdienste aus.

Der technische Dienstleister, der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie, räumt ein, eine Sperrliste für bestimmte Anonymisierungsdienste einzusetzen und hält dies aus Gründen der IT-Sicherheit für geboten.

In dem Beitrag von Heise-Online wird bereits angedeutet, dass diese Praxis in Konflikt mit der gesetzlichen Regelung des Telemediengesetzes stehen könnte. Nach § 13 Abs. 6 TMG hat der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Die juristisch interessante Frage ist die, ob hieraus eine Verpflichtung des Diensteanbieters folgt, den Einsatz von Anonymisierungsdiensten wie Tor zu tolerieren, weil der Nutzer nur damit die vom Gesetz gewünschte Pseudonymität selbst herstellen kann. Eine Pseudonymisierung kann nur durch den Nutzer oder durch einen Dritten vorgenommen werden und nicht vom Diensteanbieter. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6a BDSG bedeutet Pseudonymisieren das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Diese Pseudonymisierung führt der Betreiber des Anonymisierungsdienstes durch. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers – zum TDDSG, das die fragliche Vorschrift bereits enthielt – soll der Nutzer ein Pseudonym verwenden dürfen, das verhindert, dass man auf seine wahre Identität schließen kann (BT-Drs. 13/7385, 23).

Indem der Gesetzgeber die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ermöglichen will, folgt daraus auch, dass der Diensteanbieter diese Pseudonymisierung grundsätzlich zu respektieren hat. Dies gilt umso mehr für ein staatliches Informationsangebot. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pseudonymisierung gerade in dem konkreten Fall technisch unzumutbar sein sollte.

posted by Stadler at 16:22  

3 Comments

  1. Ja, und was machen wir nun, wenn sich das Land Niedersachsen offensichtlich rechtswidrig verhält? Hat der Datenschutzbeauftrage des Landes sich noch nicht gemeldet? Sollte man das Land Niedersachsen meiden, wenn dort Behörden rechtswidrig handeln? Wie schützt der Bürger sich vor solchem verwillkürtem Rechtsbruch?

    Comment by Jan Dark — 20.06, 2011 @ 17:55

  2. Diesen Fall hatte der Normgeber bei der Kreation von § 13 Abs. 6 TMG sicher nicht im Sinn. Interessante Idee, aber systematisch einen originären Anspruch auf Nutzung einer Website aus dieser Vorschrift herzuleiten, ist wohl doch etwas weit hergeholt. § 13 Abs. 6 TMG setzt doch wohl voraus, dass ein Anbieter sein Angebot überhaupt nutzen lassen will. Erst DANN stellt sich die Frage, ob das pseudononym erfolgen kann oder nicht.

    Dogmatisch richtiger erscheint mir, den Anspruch gegenüber dem staatlichen Anbieter aus Art. 3 I GG herzuleiten: Diskriminierungsfreie Teilhabe an einem staatlichen Angebot. Dass (potentielle) Nutzer nicht aufgrund ihrer Anonymität/Pseudonymität diskriminiert werden dürfen, folgt dann als gesetzgeberische Wertentscheidung aus § 13 Abs. 6 TMG.

    Bei privaten Anbietern könnte dann allenfalls das AGG helfen.

    Comment by ElGraf — 21.06, 2011 @ 09:54

  3. Lässt sich hören. ;-)

    Comment by Stadler — 21.06, 2011 @ 11:43

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