Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.5.11

Filesharing: Providerauskunft und Reseller

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen ein Provider Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Kunden erteilt, obwohl er vom Gericht gar nicht (unmittelbar) nach § 101 UrhG hierzu verpflichtet worden ist.

Die Kanzlei Sasse und Partner schreibt z.B. in einer aktuellen Abmahnung ausdrücklich, dass sich der Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln gegen die Telekom richtet und der Provider 1&1 als Reseller der Telekom dann die Auskunft zur Person des Anschlussinhabers erteilt hat.

Man kann hier natürlich die Frage stellen, ob 1&1 das eigentlich darf. Wenn man mit einigen Oberlandesgerichten davon ausgeht, dass das Gericht mit dem Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG (auch) eine datenschutzrechtliche Erlaubnis gegenüber dem Provider ausspricht, die Daten herauszugeben, dann wird man das verneinen müssen. Denn 1&1 gegenüber ist eine solche gerichtliche Gestattung ja gerade nicht ausgesprochen worden. Folglich würde die Herausgabe von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des die Auskunft erteilenden Providers verstoßen.

posted by Stadler at 15:46  

19 Comments

  1. Hallo Thomas,

    unter anderem der BFDI hat hierzu klar erklärt, dass nach § 101 Absatz 2 Nr. 3 UrhG für diese Auskünfte keine richterliche Anordnung erforderlich ist und eine Auskunft erteilt werden muss:

    „Ist ein sogenannter Reseller* im Spiel, so läuft das Verfahren zweistufig ab: Der Netzbetreiber beauskunftet im ersten Schritt, welcher Benutzerkennung bei welchem Reseller eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Danach muss der Reseller dem Rechteinhaber mitteilen, wer der Inhaber der Benutzerkennung ist. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsdaten-Auskunft nach § 101 Absatz 2 Nr. 3 UrhG, für die kein richterlicher Beschluss erforderlich ist.“

    Wenn wir uns einem solchen mittelbaren Auskunftsersuchen verweigern würden, könnte der Rechteinhaber problemlos seine Rechte auf Grundlage §101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG gerichtlich durchsetzen, wir würden als Provider jedoch auf den Kosten sitzen bleiben.

    Schöne Grüße,

    Andreas Maurer, 1&1

    Comment by Andreas Maurer, 1&1 — 6.05, 2011 @ 16:26

  2. Hallo Andreas,
    das sehe ich allerdings anders. Die Frage, welcher Teilnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein ganz bestimmtes Angebot genutzt hat, stellt ein Verkehrsdatum dar. Bei Euch und bei der Telekom. Und dafür ist nach § 101 Abs. 9 UrhG eine richterliche Anordnung nötig.

    Aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wird nur ganz allgemein abgeleitet, dass der Anspruch auch gegen einen ISP gerichtet sein kann. Wenn diese Auskunft aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (IP-Adresse) erfolgen kann, greift zusätzlich die Einschränkung des Abs. 9.

    Warum klärt ihr das nicht mal im Interesse Eurer Kunden?

    Schöne Grüße
    Thomas

    Comment by Stadler — 6.05, 2011 @ 17:38

  3. Natürlich steht jeder Beteiligten eine Kostenerstattung zu.

    @ Andreas Maurer

    BFDI-Veröffentlichungen können nicht den konkreten Tenor in einem Beschluss „erweitern“.

    Würde also der Antragsteller auf Auskunft beide Schritte abdecken und der konkrete Beschluss-Tenor so lauten hätte „niemand“ etwas dagegen einzuwenden. So wird aber stets zB beu Euch die Telefonica zu etwas verpflichtet das sie gar nicht leisten kann. Und Ihr werdet zu gar nichts verpflichtet.

    Das Problem des Kunden (ich hätte auch ehemalige Kunden die noch aus den Datenbanken beauskunftet wurden im Angebot) ist es das eine gerichtliche Klärung der Materie ewige Zeiten dauert, eventuell als „Einzelfallentscheidung“ abgestempelt wird, während Ihr es doch sehr einfach habt für wenig Geld eine gerichtliche Klärung der Materie vor einem OLG zu erzielen.

    Zudem wäre der Hinweis auf § 101, Abs. 6 UrhG zu setzten. Auch hier ersetzt ein BFDI-Text kein „Wissen“ über den Tenor eines konkreten Beschlusses.

    Comment by Shual — 6.05, 2011 @ 18:04

  4. Hallo Herr Stadler,

    Sie haben ja mit Abmahnungen und IP-Auskunftsersuchen wahrscheinlich tagtäglich zu tun. Mit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung speichert T-Online die IP-Adresse angeblich ja nur noch 7 Tage, 1&1 ebenfalls 7 Tage, lt. bay. Innenminister möglicherweise tatsächlich aber 60 Tage. Vor dem Hintergrund, dass Auskunftsbegehren immer noch zum Erfolg führen, würde mich (und bestimmt auch viele Leser) brennend interessieren, ob die Gerichte tatsächlich innerhalb so kurzer Zeit die entsprechenden Beschlüsse zur Auskunftserteilung fassen, oder ob der Großteil der Provider länger speichert als z.B. hier angegeben: http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer

    Comment by Martin Hansen — 6.05, 2011 @ 18:44

  5. @Thomas: Die Anfragen, die wir erhalten, beziehen sich ausschließlich auf die Person, die einer konkreten, eindeutigen Benutzerkennung zugeordnet ist. Das ist ein Bestandsdatum.

    @Shual: Wenn wir eine Anfrage unrechtmäßig ablehnen und dies im nachhinein vom Gericht bestätigt wird, haben wir keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

    Nur noch einmal zum Verständnis: Wir haben ein achtköpfiges Team, dass sich neben einem eher geringen Anteil an Behördenanfragen schon seit langem vorrangig um Auskunftsersuchen von Rechteverwertern kümmern muss.

    Comment by Andreas Maurer, 1&1 — 6.05, 2011 @ 20:09

  6. @Andreas: Vielleicht verstehe ich es einfach nicht. Worin besteht denn diese eindeutige Benutzerkennung? Oder anders gefragt, welche Daten bekommt ihr von der Telekom bzw. den Rechteinhabern vorgesetzt, wenn nicht eine bestimmte IP-Adresse und eine Uhrzeit bzw. Zeitspanne dazu?

    Comment by Stadler — 6.05, 2011 @ 21:10

  7. @ Andreas Maurer

    Ich befürchte … RA Stadler und Du … solltet nächste Woche mal telefonieren.

    Der Aufwand für die Zusammenstellung der aufwand ist immer zu erstatten (BT-Drs. sonstwas).

    Nehmt Euch ein Beschwerdeverfahren vor, dass man gewinnt (OLG Köln 6 W 5/11). Normalerweise entstehen in diesen Beschwerdeverfahren (Provider/Rechteinhaber) keine Gerichtsgebühren. Die Rechtsanwaltskosten trägt jeder für sich. Würde Ihr also wenigsten nur einmal auf die Klärung der Rechtslage bestehen kämt Ihr auf ein dreistelliges €-Risiko.

    Comment by Shual — 6.05, 2011 @ 23:00

  8. @Andreas Maurer

    Wenn 1&1 gemäß deren eigenen Marketingkampagnen der Datenschutz ihrer Kunden angeblich so wichtig ist, dann wirst du sicherlich auf folgende Fragen auch Antworten parat haben:

    1. Daß der Rechteinhaber da irgend etwas durchsetzen kann, ist m.M.n. schlicht falsch. Im gegenteil: Ich finde es traurig, daß einerseits damit geworben wird wie „wichtig“ der Kunde doch angeblich sei und dann regelmäßig der Schwanz vor Abmahnanwälten eingezogen wird. Außerdem ist der EUGH diesbzgl. sogar für mich als juristischen Laien ziemlich eindeutig zu verstehen (EuGH, Urteil vom 29. 1. 2008 – C-275/ 06):

    […]gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

    2. Wenn du die Meinung vertrittst, daß das so i.O. sei, dann sei doch bitte so gut und erläutere uns ‚mal bitte „den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der den Kunden betreffenden Daten“ gemäß § 6a BDSG

    3. In diesem Beispiel (Telekom / 1&1) wird sich euer Kunde beim DSL-Verbindungsaufbau am RADIUS-server der Telekom anhand der Nutzer-ID (z.B. „1und1/[Login_ID]@online.de“) authentifiziert haben. Die Telekom weist dann eurem Kunden dynamisch eine IPv4-Adresse zu. Im Gegenzug erhaltet ihr automatisiert entsprechende Verbindungsdaten von der Telekom (Start der Onlinesession, Stop der Onlinesession, Dauer der Onlinesession, Verbrauch der Onlinesession, Bandbreite und Art des Internetzuganges…), welche nach Verbindungsende im CDR-Logfile gespeichert werden. Welche IP-Adresse euer Kunde von der Telekom für die Dauer der Verbindung dynamisch zugewiesen bekommen hatte, erfahrt ihr dabei nicht.
    D.h., wenn nun über das Auskunftverfahren gemäß § 101 UrhG die Telekom Auskunft darüber geben muss welchem Anschlußinhaber zum Zeitpunkt X die IP-Adresse Y zugewiesen war, kann die Telekom das nicht beantworten, sondern beauskunft stattddessen die Nutzer-ID eures Kunden (s.o. „“1und1/[Login_ID]@online.de).

    Frage: Du willst jetzt allen Ernstes behaupten, daß ihr Erfüllungsgehilfen für Abmahnanwälte spielt, indem ihr bereitwillig Auskunft über den Namen und die Anschrift EURES Kunden gebt? Mit der Begründung, es handele sich ja „nur“ um eine Bestandsdatenauskunft? Wenn das tatsächlich dein Ernst sein sollte, dann werde ich mir das ‚mal von eurem Datenschutzbeauftragten bestätigen lassen.
    Denn auch die Auskunft, die ihr ja anscheinend bereitwillig und gehorsamst zur Verfügung stellt konnte NUR unter der Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen (s.o.). § 101 Abs. 10 UrhG scheint euch auch nicht sonderlich zu interessieren.

    4. Verrate doch bitte mal, wie ihr die Daten überhaupt verifizieren könnt? Eine Briefkastenfirma, die sich „anti-piracy“ nennt, erhebt Verkehrsdaten, die unvalidiert zu -in dem Fall- der Telekom geschickt wird. Die kann die aber auch nicht bestätigen, da vom ISP nun mal keine Inhalte gespeichert werden. Also ob mit der IP-Adresse auch tatsächlich eine Datei verteilt wurde steht in den Sternen. Wer garantiert, daß die Telekom überhaupt die „richtige“ Nutzer-ID der IP-Adresse zuordnet? Ihr etwa? Und last but not least: Wie wollt ihr dann -ruhigen Gewissens- den Namen und die Anschrift des Kunden herausgeben?

    5. Wo werden eigentlich die Stammdaten (Kundendaten) vorgehalten? Bei euch selbst oder kann es evtl. sein, daß ihr dazu einen service-Dienstleister angeheuert habt?

    Abschließen zur Betonung: Daß ich dich im Plural angesprochen habe ist nicht „böse“ gemeint, sondern mit „euch“ meinte ich dich stellvertretend für „1&1“. ;-)

    Danke vorab für die Auskunft gemäß § 6a Abs.3 BDSG!

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 6.05, 2011 @ 23:13

  9. @all

    Wie krank das ganze Sytem ist, sieht man doch wieder eindrucksvoll ganz aktuell am Beispiel SONY im Bezug auf den Datenskandal! Und zwar folgender fiktiver (Beispiel-)Fall, der aber absolut realistisch ist und so ähnlich schon vorgekommen ist:

    „Ließchen Müller“ (in Köln die weibliche „Max Mustermann“) geht morgens zum Briefkasten und findet eine Abmahnung vor. Sie war es aber gar nicht, denn sie ist Hausfrau und Mutter in einem Mehrpersonenhaushalt. Ihr wird von Abmahnanwälten in einem zusammenkopierten Textbaustein-Serienschreiben (zudem mit einem Strichcode versehen!) eine Datei über dezentrale Netzwerksysteme verbreitet zu haben. Die Anwälte mahnen dies gemäß UrhG im Namen der (z.B.) Plattenfirma „SONY“, die vorgibt die ausschließlichen Rechte dafür an dem besagten Werk zu haben. Eine Behauptung ohne jeglicher Belege (also ob für die Nutzungsart auch vom Urheber überhaupt die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden). Und weil das automatisierte Versenden von Standardschreiben ja so aufwendig ist, wird daraus von den Anwälten ein „erheblicher Fall“ gemacht und eine Gebühr 1,3 RVG draufgepackt.

    Die entsprechenden Daten wurden angeblich von irgendwelchen Studenten der Firma „ProMedia“ erhoben, eine Firma deren GF der Anwalt ist. Wie praktisch, allerdings fragt nie einer nach z.B. § 11 BDSG.

    „Ließchen Müller“ kann mit alledem nix anfangen, denn sie ist sich keiner Schuld bewusst. Sie kennt weder SONY noch das vermeintliche „Werk“. Sie reagiert also nicht und der Abmahner haut ’ne Klage raus.

    Man trifft sich also vor’m Landgericht in Köln und „Ließchen Müller“ muss im Rahmen einer sog. „Beweislastumkehr“ quasi ihre Unschuld beweisen. Sie sagt, daß sie das nicht könne und weiß auch nicht wie man diesen „router“ einstellt, denn das machen alles ihre Kinder.

    Nachdem der Richter die Abmahnanwälte erst ‚mal herzlich begrüßte und fragte, wie es denn so geht und ob er noch ‚mal mit auf so ’ne Promi-Party dürfte, wird Hausfrau und Mutter „Ließchen Müller“ verurteilt an die Abmahnanwälte -ich sag‘ ‚mal- € 1550 Euro plus Zinsen zu zahlen, denn sie habe im Rahmen der sog. Störerhaftung nicht „substantiiert darlegen“ können, ob und wie sie ihre Prüf- und Kontrollpflichten erfüllt hat!

    Die Anwälte rechnen anschließend mit dem Rechteinhaber prozentual ab (wer fragt denn schon nach, wieso denn im Abmahnschreiben Kosten nach RVG angegeben sind) und der Urheber bekommt entgegen § 32 UrhG auch nix. Über die Firma des Anwaltes, die die Daten erhebt, eine GmbH, kann prima der Gewinn laufen – der Rest geht zum Verein (IFPI)! Oder umgekehrt. M.M.n. #was für’s StGB!

    So! Und was macht SONY, wenn Millionen von Kundendaten „verschwinden“? Genau: Nix! Die sagen einfach: „Oops, sorry…kann doch jedem ‚mal passieren. Das waren Hacker…und 100% sichere server gibt es nun ‚mal nicht…“

    Zur Erinnerung: Die Privatperson „Ließchen Müller“ musste irgendwelche, nicht näher definierten „Prüf- und Kontrollpflichten“ im Rahmen einer konstruierten sog. „Störerhaftung“ substantiiert nachweisen. Hätte sie gesagt, daß es ein Hacker gewesen sein muss, dann hätten die Richter das als Annahme „ins Blaue“ hinein oder als „Schutzbehauptung“ abgewatscht!

    SONY hingegen genießt als Mitglied diverser Lobbyorganisationen hingegen jede Menge rechtlicher Privilegien. Hinterfragt wird i.d.R. nix! Selbst das Finanzamt ist erstaunlicherweise ruhig, denn wenn der Betrag im Abmahnschreiben (nach RVG) von dem Betrag abweicht der im Innenverhältnis fließt, dann MUSS die Differenz doch „irgendwo“ sein…Oder? Nur WO, frage ich mich…? Anscheinend als einziger Mensch weltweit!

    Übrigens hätte ich in dem Fall auch noch die Hausdurchsuchungen erwähnen können, die in der Vergangenheit regelmäßig in Begleitung mit Mitarbeitern der „anti-piracy“-Firma stattgefunden hatten! Deren „Chefermittler“ hat übrigens seine Lehre zum Einzelhandelskaufmann bei REWE gemacht und danach als sog. „Rackjobber“ gearbeitet. DAS nenne ich ja ‚mal qualifiziert!

    Sorry, wenn meine Ausdrucksweise jetzt kurz Stammtischniveau erreicht, aber was in Deutschland abgeht KOTZT mich nur noch an! Zum weiterkotzen ist dabei auch noch die Tatsache, daß es so gut wie keiner rafft!

    Leute! Wacht doch endlich ‚mal auf!

    Comment by Baxter — 6.05, 2011 @ 23:23

  10. @Andreas

    Lieber Andreas,

    auch mich würde – wie von Thomas bereits unter Nr. 6 erbeten – interessieren, welche Daten ihr von der Telekom bzw. den Rechteinhabern vorgesetzt bekommt?

    Comment by RA Michael Seidlitz — 7.05, 2011 @ 10:48

  11. @Thomas, Michael: Was genau abgefragt wird, habe ich unter anderem hier vor einiger Zeit in unserem Blog gepostet. Die Verkehrsdatenabfrage ist in diesen Fällen beim Netzbetreiber (der auch die IP-Adressen vergibt) erfolgt – dieser Netzbetreiber kennt in der Regel aber eben nicht die Identität / den Namen eines Reseller-Kunden, sondern nur besagte Nutzerkennung.

    Comment by Andreas Maurer, 1&1 — 7.05, 2011 @ 16:57

  12. Die Frage zielte in die Richtung „welche Daten“ … ihr vorgesetzt bekommt.

    Oder mal plakativ befragt….

    Ich bin 1und1-Techniker und bekomme diesen Schrott vorgelegt …
    http://3.bp.blogspot.com/-MUKVw07dgH0/TboIdXhVnEI/AAAAAAAAAao/e5jlnJ0kXEQ/s1600/CSR1.jpg
    http://4.bp.blogspot.com/-DmxJe3-UU0s/TboIdFXbHMI/AAAAAAAAAag/6RJ2H8Uoc7w/s1600/CSR2.jpg

    Ich geh zu meinem Chef und sage: „Abdreas… Da stimmt was nicht. Das ist doch vollständiger Blödsinn.“

    Jetzt hast Dus: Die zB Telefonica prüft nichts und legt niemals Beschwerde ein. Die 1und1-Leute sind die Deppen, weil sie „prüffägige Dokumente“ erst gar nicht vorgelegt bekommen.

    Comment by Shual — 7.05, 2011 @ 17:38

  13. Nee, @Shual, die 1&1-Techniker werden sagen, dass sie die IP-Adressen (deine Fresszettel) nie zu Gesicht bekommen. @Andreas schreibt hier und in seinem Blog, dass man nur auf Basis der Nutzerkennungen Auskunft über Namen und Adressen erteilen.

    Mich wundern die Fragen der RAe Stadler und Seidlitz sehr, denn, auch ohne jemals Akteneinsicht in einem solchen Fall zu haben, weiß ich, dass es so abläuft wie von @Baxter und @Andreas beschrieben. Aber vielleicht ist es bloß eine Art Fangfrage.

    Also beide Techniker sagen, es ist diese ID@online.de. Der eine sieht darin lediglich Bestandsdaten, weil es ein permanentes Merkmal des Kundens ist, wie eine statische IP. Der andere sieht eine Beauskunftung unter Zuhilfnahme von Verkehrsdaten.

    Schlage ich in den TKG-Definitionen nach (Bestandsdaten § 3.3 TKG und Verkehrsdaten § 3.30 TKG) dann scheint es mir, dass die Nutzerkennungen den Verkehrsdaten zuzuschlagen sind genau wie Baxter schreibt. Zu behaupten es wären Bestandsdaten, ist eine bequeme Behauptung der Reseller. Lassen wir ein Gericht entscheiden!

    Comment by Dreizack — 7.05, 2011 @ 23:42

  14. Oops! Keine automatische Verlinkung zu dejure.org! Ich versuche es nochmal: (Bestandsdaten § 3 Abs. 3 TKG und Verkehrsdaten § 3 Abs. 30 TKG).

    Comment by Dreizack — 7.05, 2011 @ 23:47

  15. Dreizack,

    ich bin mir keineswegs sicher um welche Daten es sich handelt. Ich bin mir auch nicht sicher welche Daten heraus gegeben werden (Geburtstag, Telefonnummer, email, etc…).

    Natürlich wird versucht das gerichtlich zu klären. Wir sehen uns dann nächstes Jahr wieder und bis dahin wird unter Hochdruck weiter beauskunftet. Ich werde mich aber mal besprechen, denn es gibt ja mindestens einen aktuellen außergerichtlichen Fall in dem man bereits mit 1und1 kommuniziert.

    PS: http://derstandard.at/1224169825646/Datenweitergabe-an-PornoIndustrie-Telekom-Austria-stellt-Auskuenfte-ein

    Comment by Shual — 8.05, 2011 @ 07:11

  16. Ach ja, Shual aka Ingo B. als der ewige Besserwisserische. So eine Profilneurose müsste man haben.

    Comment by Jochen — 8.05, 2011 @ 21:38

  17. @Jochen, wenn jemand besserwisserisch war, war ich es. Soll ich mich dafür entschuldigen? Ich denke nicht. Ich kenne die technischen Gegebenheiten und das, was @Andreas und @Baxter darüber schreiben, macht Sinn. Die offenen Fragen der Anwälte machen für mich nach sovielen Abmahnwellen keinen Sinn, auch wenn ich ihr ernsthaftes Bemühen um eine Klärung respektiere.

    @Shual hat geschrieben, dass er (bisher) KEINESWEGS sicher ist, welche Daten die Reseller erhalten und welche sie herausgeben.

    Wenn es um die Herausgabe der ganzen „Bestandsdaten“ einschließlich Kontoverbindung handelt, dann gute Nacht. Aber auch wenn es (ohne Gerichtsbeschluss) nur die oft nicht öffentliche Telefonnummer ist, wofür einiges spricht, ist es eindeutig zuviel.

    Aber zurück zum Blogbeitrag … Auch hier war das Fazit eindeutig: „Folglich würde die Herausgabe von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des die Auskunft erteilenden Providers verstoßen.“

    Comment by Dreizack — 8.05, 2011 @ 23:19

  18. @ Dreizack

    „Die offenen Fragen der Anwälte machen für mich nach sovielen Abmahnwellen keinen Sinn, auch wenn ich ihr ernsthaftes Bemühen um eine Klärung respektiere.“

    Das OLG Köln hat im ersten Beschwerde-Beschluss durchaus und endlich mal darauf hingewiesen, dass dem Abgemahnte und/oder spätere Beklagte „seine Verteidigung aber wesentlich erschwert sei, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte.“

    Und sei es nur weil die Akteneinsichtszeiten des LG Köln so explodiert sind, dass man die Akteneinsicht erst nach dem Termin für die Klageerwiederung erhält.

    Im Falle der Resellerauskunft ist das noch toller, da man weder Akten (Reseller – Rechteinhaber) vorgelegt bekommt, also nicht mal die Kommunikation kennt und zusätzlich auf den Prozeßgegner angewiesen ist.

    Wie das dann im konkreten Fall aussieht zeigte zB ein Verfahren am AG Wermelskirchen. Zuerst operierte die Klägerin mit einer IP der Telefonica/LG Bielefeld, die zwar einem Mobilfunknetz zugeordnet war das der mediaways zugeordnet wird, heraus kam aber eine normale Anschlußinhaberkennung der 1und1 eiens normalen DSL-Vertrages. Hernach behauptete man im gleichen Auskunftsbeschluss gegen die Telefonica sei 4 Tage zuvor eine Rechtsverletzung mit einer reinen DTAG-IP notiert worden. Auch hier wäre der der gleiche Anschlußinhaber beauskunftet worden. wie eine DTAG-IP in einen Antrag nach Bielefeld kam….

    Also… man bekommt da teilweise Stories vorgelegt, die …. erschweren nicht nur das Denken.

    Comment by Shual — 9.05, 2011 @ 08:10

  19. Zur Diskussion von mir noch ein abschließendes Statement:
    Ob eine (feste) Nutzerkennung tatsächlich ein Bestandsdatum darstellt, ist in jedem Fall diskutabel. In der juristischen Literatur wird beispielsweise durchaus auch die Ansicht vertreten, dass statische IP-Adressen Verkehrsdaten sind.

    Der entscheidende Punkt ist aber der, dass die hier maßgebliche Auskunft immer nur unter Verwendung von IP-Adressen erfolgen kann. Im Falle von 1&1 ist die Telekom juristisch betrachtet nur ein Gehilfe von 1&1. Man muss also das Verhalten von Telekom und 1&1 als Einheit betrachten und dabei das, was die Telekom macht letzlich als eine Handlung, die 1&1 zuzurechnen ist.

    Vor diesem Hintergrund ist es m.E. auch hier so, dass 1&1 eine Auskunft erteilt, die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt.

    Comment by Stadler — 9.05, 2011 @ 15:44

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