Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.5.11

Anforderungen an eine wettbewerbsrechtlich zulässige E-Mail- und Telefonwerbung

Der BGH hat erneut (Beschluss vom 14.04.2011, Az.: I ZR 38/10) entschieden, welche (wettbewerbsrechtlichen) Anforderungen an eine Einwilligung in eine Werbung per E-Mail oder per Telefon, zu stellen sind.

Eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) setzt nach §  7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung  des  Betroffenen voraus („Opt-in“-Erklärung). Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt nach Ansicht des BGH dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.

Diesen Anforderungen genügt die im konkreten Fall in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.

posted by Stadler at 17:45  

11 Comments

  1. Rechtschreibfehler im Titel.

    Comment by Frank — 11.05, 2011 @ 18:51

  2. Gilt das auch für Faxwerbung?

    Comment by janwo — 11.05, 2011 @ 19:13

  3. Ist das nun für Endverbraucher oder auf Geschäftskunden bezogen?
    Wie bekommt man bei einer Firma einen Termin zur Vorstellung seines Unternehmens ohne den Strick zum Aufhängen gleich mitzubringen?

    Comment by Fragezeichen — 11.05, 2011 @ 20:08

  4. Adressat einer wettbewerbswidrigen Werbung kann jeder Marktteilnehmer sein, also sowohl ein Verbraucher als auch ein Geschäftskunde.

    Den Wettbewerbsverstoß geltend machen, im SInne einer Klagebefugnis, können aber nach wie vor nur Wettbewerber und bestimmte Verbände.

    Comment by Stadler — 11.05, 2011 @ 21:21

  5. Es bedeutet aber auch, dass solche Einwilligungen in AGB als hervorgehobener Textblock durchaus möglich sind. Jedenfalls lese ich auch in dieser Entscheidung nichts gegenteiliges.

    Comment by Peter Hense — 11.05, 2011 @ 21:26

  6. @Peter Hense:
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung. Die Einwilligung muss stets gesondert erfolgen (eigene Opt-In-Erklärung). Das ergibt sich m.E. schon recht deutlich aus der Payback-Entscheidung des BGH. Einwilligung in AGB – auch als hervorgehobener Textblock – dürfte daher problematisch sein.

    Comment by Stadler — 12.05, 2011 @ 09:45

  7. @Stadler
    Diese Ansicht kenne ich, aber es hat sich meines Wissens bisher -trotz mancher Versuche- noch niemand mit dem Verbot einer an sich transparenten, auffälligen und klaren Einwilligung in den Newsletterempfang in AGB vor Gericht durchsetzen können.

    Das liegt daran, dass § 28 Abs. 3a S.2 BDSG die Möglichkeit der Einwilligung in AGB ausdrücklich zulässt, sofern die drucktechnische Gestaltung hervorgehoben erfolgt, z.B. durch Rahmen, abgehobenen background etc. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. Drucksache 16/13657, S.19, linke Spalte („zu Dreifachbuchstabe aaa“), worin explizit auf das „Payback“-Urteil Bezug genommen und dieser Lösungsweg vorgeschlagen wird.
    Viele Grüße

    Comment by Peter Hense — 12.05, 2011 @ 14:16

  8. @Peter Hense:
    Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit spielt das aber nicht unbedingt eine Rolle, weil die datenschutzrechtliche Einwilligung ja nicht zwingend denselben Anforderungen unterliegt, wie die von § 7 UWG geforderte.

    Man kann das sicherlich auch anders sehen.

    Comment by Stadler — 12.05, 2011 @ 15:54

  9. Ja richtig, deshalb bleibt es spannnend. UWG und Datenschutz pflegen im Vehältnis zu- und miteinander ohnehin ein noch recht undefinierbarbare Beziehung.

    Comment by Peter Hense — 12.05, 2011 @ 20:19

  10. zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG
    Das ist ja schon mal der komplette Witz. Wie, bitte schön, soll man sich dann eine Einwilligung besorgen, wenn keinerlei Kontaktaufnahme erlaubt ist? So was HIRNRISSIGES. Bin ja mal gespannt, wie lange es dauert, bis wann man sich dann als Messebesucher auch erst eine Einwilligung einholen muss, bevor ich den Stand eines potentiellen Kunden betreten darf.

    Comment by Michael Hauck — 20.05, 2011 @ 13:57

  11. gelten trotzdem noch die Ausnahmeregelungen oder gab es dort auch Veränderungen. Z.B wenn Werbene die elektronische Adresse durch eine bestehende Geschäftsbeziehung bezogen hat??? Schreibe gerade eine Arbeit über das Thema E-Mail Marketing. Wäre nett wenn jemand diese Frage beantworten könnte. Danke im Voraus.

    Comment by M.Wille — 5.07, 2011 @ 22:01

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