Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.1.11

EuGH zum urheberrechtlichen Schutz grafischer Benutzeroberflächen

Mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: C?393/09) hat der EuGH über die Frage des urheberrechtlichen Schutzes grafischer Benutzeroberflächen von Computerprogrammen entschieden. Die Leitsätze des EuGH lauten:

1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms darstellt und insoweit auch nicht dem spezifischen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm unterliegt.

Der EuGH prüft anschließend, ob die grafische Benutzeroberfläche in den Genuss des allgemeinen Urheberrechtsschutzes nach der Richtlinie 2001/29 gelangen kann und führt dazu aus, dass ein solcher Schutz in Betracht kommt, sofern eine geistige Schöpfung vorliegt.

Bei der Beurteilung dieser Frage muss das nationale Gericht die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt und prüfen, ob das Kriterium der Originalität erfüllt ist.

Das Kriterium der Originalität ist nach Ansicht des EuGH nicht erfüllt, wenn der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben ist.


posted by Stadler at 11:26  

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